{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_113-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-05-17","aktenzeichen":"IV ZR 113/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUB 61 § 3 Abs. 4 a) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlußklausel kommt es auf deren - dem Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließba- re - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte. b) Zur Auslegung des Begriffs \"Bewußtseinsstörung\" im Sinne des § 3 Abs. 4 AUB 61.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 113/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAUB 61 § 3 Abs. 4\n\na) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlußklausel kommt es auf\n\nderen - dem Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließba-\n\nre - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung\n\nzu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte.\n\nb) Zur Auslegung des Begriffs \"Bewußtseinsstörung\" im Sinne des § 3 Abs. 4\nAUB 61.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert\n\nund die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai\n\n2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teil- und\n\nGrundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nKarlsruhe vom 15. April 1999 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger beansprucht eine Invaliditätsentschädigung aus einer\n\nUnfallversicherung, die er 1987 bei der Beklagten genommen hat. Dem\n\nVertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB\n\n61 i.d.F. von 1984, VerBAV 1984 S. 10), die Besonderen Bedingungen\n\nfür die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und\n\nBeitrag und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit\n\nprogressiver Invaliditätsstaffel zugrunde. Aufgrund der vereinbarten Dy-\n\nnamisierung belief sich die Versicherungssumme für \n\nInvalidität ab\n\n1. Juni 1996 auf 240.000 DM.\n\nAm 21. Juni 1996 befuhr der Kläger mit seinem PKW die Bundes-\n\nstraße B 292 von L. kommend in Richtung Ö.. Kurz vor Ö. geriet er mit\n\nseinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit zwei entge-\n\ngenkommenden Fahrzeugen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine offene\n\nEllenbogenluxationsfraktur links mit Zertrümmerung des Olecranons, ei-\n\nne Kopfwunde und Prellungen; seit dem Unfall ist die Beweglichkeit sei-\n\nnes linken Ellenbogens eingeschränkt. Er kann seinen Beruf als Schrei-\n\nner nicht mehr ausüben.\n\nDer Kläger, der eine \n\nInvaliditätsentschädigung \n\nin Höhe von\n\n288.000 DM begehrt, hat behauptet, ihm sei nur für einen kurzen Mo-\n\nment \"schwarz vor Augen\" geworden. Dadurch habe er die Kontrolle über\n\nsein Fahrzeug verloren und sei auf die Gegenfahrbahn geraten, wo es\n\nschließlich zum Unfall gekommen sei. Bei seinem Zustand habe es sich\n\nlediglich um eine vorübergehende Schwäche ohne krankhafte Ursache\n\ngehandelt, die weniger als zwei Sekunden gedauert habe.\n\nDie Beklagte verweigert Versicherungsleistungen. Unfälle infolge\n\nvon Geistes- oder Bewußtseinsstörungen seien nach den vereinbarten\n\nBedingungen von der Versicherung ausgeschlossen. Eine Bewußtseins-\n\nstörung habe beim Kläger vorgelegen und zu dem Unfall geführt. Denn\n\nder vom Kläger als \"schwarz vor Augen werden\" beschriebene Zustand\n\nsei krankhafter Natur gewesen und habe nicht nur einen kurzen Moment,\n\nvielmehr über eine längere Fahrstrecke hinweg, jedenfalls für einige Se-\n\nkunden angedauert.\n\nDas Landgericht hat die Klage - mit der neben dem Zahlungsan-\n\nspruch auch ein Feststellungsantrag verfolgt worden ist - abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des\n\nKlägers im übrigen - ausgesprochen, daß die Leistungsklage dem Grun-\n\nde nach gerechtfertigt ist, und hat den Rechtsstreit zur Höhe an das\n\nLandgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die\n\nvollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und in\n\ndiesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. a) Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch des Klägers\n\ngegen die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung für dem\n\nGrunde nach gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung ist die Beklagte\n\nnicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 von der Leistung frei, weil sich\n\nder Unfall nicht infolge einer Bewußtseinsstörung im Sinne dieser Klau-\n\nsel ereignet habe.\n\n§ 3 Abs. 4 AUB 61 lautet:\n\n\"§ 3 - Ausschlüsse\nAusgeschlossen von der Versicherung sind:\n...\n(4) Unfälle infolge von Schlaganfällen, epileptischen An-\nfällen und solchen Krampfanfällen, die den ganzen Körper\ndes Versicherten ergreifen, von Geistes- oder Bewußt-\nseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit ver-\nursacht sind. Die Ausschlüsse gelten nicht, wenn diese\nAnfälle oder Störungen durch ein unter die Versicherung\nfallendes Unfallereignis hervorgerufen waren.\"\n\nb) Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht\n\nim wesentlichen aus: Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß es zu\n\ndem Unfall gekommen sei, weil dem Kläger \"schwarz vor Augen\" gewor-\n\nden sei und er deshalb die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe.\n\nStreitig sei lediglich, ob dieser Zustand beim Kläger nur einen kurzen\n\nMoment oder - wie die Beklagte geltend mache - über eine längere Fahr-\n\nstrecke hinweg, jedenfalls einige Sekunden, gedauert habe. Selbst wenn\n\nman aber von der Behauptung der Beklagten ausgehe, habe beim Kläger\n\neine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61nicht\n\nvorgelegen. \"Schwarz vor Augen werden\" sei eine typische Schwinde-\n\nlempfindung. Die Frage, ob auch ein so gekennzeichneter Schwindelan-\n\nfall eine Bewußtseinsstörung im Sinne dieser Klausel darstelle, sei in\n\nRechtsprechung und Literatur umstritten. Sie sei aber jedenfalls für\n\nkurzzeitige Schwindelanfälle, die nicht länger als einige Sekunden an-\n\ndauerten, verneinend zu beantworten.\n\nEs sei anerkannt, daß Klauseln, welche die vom Versicherer über-\n\nnommene Gefahr beschränkten, nicht weiter ausgelegt werden dürften,\n\nals es ihr Zweck erfordere. Dabei sei - ohne daß es auf das Verständnis\n\ndes Versicherungsnehmers ankomme - bei der Ermittlung des Zwecks\n\neiner Risikobegrenzung auch die Entstehungsgeschichte der Klausel zu\n\nberücksichtigen, wenn das zu einem für den Versicherungsnehmer gün-\n\nstigeren Ergebnis führe. Hier zeige die Entstehungsgeschichte des § 3\n\nAbs. 4 AUB 61, daß jedenfalls kurzzeitige Schwindelanfälle nicht zu den\n\ndort genannten Bewußtseinsstörungen gehören sollten. Denn in den vor\n\nden AUB 61 geltenden Unfallversicherungs-Bedingungen seien Schwin-\n\ndelanfälle noch ausdrücklich neben den Geistes- und Bewußtseinsstö-\n\nrungen angeführt worden. Daraus folge, daß der Bedingungsgeber da-\n\nmals in Schwindelanfällen etwas anderes als eine Geistes- oder Be-\n\nwußtseinsstörung gesehen habe. Schwindelanfälle seien in § 3 Abs. 4\n\nAUB 61 auch keineswegs nur aus redaktionellen Gründen nicht mehr\n\ngenannt worden. Es sei vielmehr beabsichtigt gewesen, diese Fallgruppe\n\nnicht mehr in den Ausschlußtatbestand aufzunehmen und den Versiche-\n\nrungsschutz insoweit zu verbessern. Es verbiete sich deshalb, kurzzeiti-\n\nge Schwindelanfälle unter den Begriff der Bewußtseinsstörung in § 3\n\nAbs. 4 Satz 1 AUB 61 zu subsumieren und darauf beruhende Unfälle\n\nvom Versicherungsschutz auszunehmen.\n\nDer Senat folgt dieser Auslegung schon in ihrem Ansatz nicht.\n\n2. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen des Versicherers im Sinne des § 1 AGBG. Dieser\n\nCharakter der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Ausle-\n\ngung anzuwendenden Maßstäbe; er hindert es, sie \"gesetzesähnlich\"\n\nauszulegen. Vielmehr sind - nach der gefestigten Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs - Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszu-\n\nlegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verstän-\n\ndiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des\n\nerkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85\n\nm.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versi-\n\ncherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und\n\ndamit - auch - auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen\n\norientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der\n\nBedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (Senatsurteil vom 2. Oktober\n\n1985 - IVa ZR 184/83 - VersR 1986, 177, 178). Die Entstehungsge-\n\nschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise\n\nnicht kennt, hat bei der Auslegung - wie auch sonst bei Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen \n\n(vgl. Ulmer \n\nin Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-\n\nGesetz, 8. Aufl. § 5 Rdn. 22) - außer Betracht zu bleiben; versiche-\n\nrungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berück-\n\nsichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für\n\nden verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (st.\n\nRspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 151/86 - VersR\n\n1988, 282 unter II; vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 204/90 - VersR\n\n1992, 349 unter 3; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95 - VersR 1996, 622\n\nunter 3 b).\n\nb) Für die Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 - einer Risiko-\n\nausschlußklausel - gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht entnimmt\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zwar zutreffend,\n\ndaß solche Klauseln grundsätzlich eng auszulegen sind und nicht weiter\n\nausgelegt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirt-\n\nschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Se-\n\nnatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162\n\nunter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - NVersZ 1999, 394 unter 2\n\na). Entgegen seiner Auffassung kommt es aber auch in diesem Rahmen\n\nbei der Ermittlung des Zwecks der Ausschlußklausel auf deren - dem\n\nVersicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließbare - Ent-\n\nstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung\n\nzu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könn-\n\nte. Denn auch die für Risikoausschlußklauseln geltende Auslegungsre-\n\ngel beruht weder auf einer die Berücksichtigung der Entstehungsge-\n\nschichte ermöglichenden \"gesetzesähnlichen\" Auslegung gerade solcher\n\nKlauseln, noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Re-\n\ngel gerade durch eine Auslegung, die auf die Verständnismöglichkeiten\n\neines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigung\n\nund Sinn (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999, aaO). Die dem Versiche-\n\nrungsnehmer unbekannte Entstehungsgeschichte der Ausschlußklausel\n\nkann in diesem Rahmen keine Berücksichtigung finden, gleichviel ob sie\n\nfür eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers oder zugun-\n\nsten des Versicherers von Bedeutung sein könnte. Für die Auslegung\n\nvon Risikoausschlußklauseln insoweit zur gesetzesmäßigen Auslegung\n\nzurückzukehren, besteht kein Anlaß (Senatsurteil vom 17. März 1999,\n\naaO).\n\nc) Demgemäß erweist sich bereits der Auslegungsansatz des Be-\n\nrufungsgerichts als nicht rechtsfehlerfrei. Denn für die Frage, ob der Be-\n\ngriff Bewußtseinsstörung in § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 auch kurzzeitige\n\nSchwindelanfälle erfaßt, kommt es nicht darauf an, daß Schwindelanfälle\n\nin früheren Unfallversicherungsbedingungen noch neben Bewußtseins-\n\nstörungen angeführt waren und daß - aus welchen Gründen auch im-\n\nmer - bei Abfassung der AUB 61 davon Abstand genommen worden ist.\n\nDas vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände ge-\n\nwonnene Auslegungsergebnis trägt daher die angefochtene Entschei-\n\ndung nicht.\n\n3. a) Bei einer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61, die sich\n\nan den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmers orientiert, nimmt der Begriff \"Bewußtseinsstörung\" einen\n\nZustand, bei dem dem Versicherten \"schwarz vor Augen\" wird und in\n\ndessen Folge es zu einem Unfall kommt, nicht von vornherein vom An-\n\nwendungsbereich der Klausel aus.\n\nDer - auch dem verständigen Versicherungsnehmer erkennbare -\n\nSinn der Ausschlußklausel liegt darin, vom Versicherungsschutz solche\n\nUnfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall\n\nvorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung\n\nbeim Versicherten darstellen. Dabei muß diese Beeinträchtigung so be-\n\nschaffen sein, daß sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versi-\n\ncherten nicht zuläßt (\"Unfälle infolge von ...\"). Das gilt gleichermaßen für\n\ndie angeführten Anfalleiden wie für die mit einem Sammelbegriff um-\n\nschriebenen Bewußtseins- oder Geistesstörungen. Auch diese Störun-\n\ngen können zwar - wie der Zusammenhang verdeutlicht - von nur kurz-\n\nzeitiger Dauer sein, müssen aber dennoch so beschaffen sein, daß es in\n\nihrer Folge zu einem Unfall kommt. Eine Bewußtseinsstörung im Sinne\n\nder Klausel setzt danach nicht den Eintritt völliger Bewußtlosigkeit vor-\n\naus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen\n\nder Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebote-\n\nne und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht\n\nmehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Si-\n\ncherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (Senatsurteile vom\n\n27. Februar 1985 - IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583 unter II 1; vom\n\n7. Juni 1989 - IVa ZR 137/88 - VersR 1989, 902, 903 li. Sp. unten; vom\n\n10. Oktober 1990 - IV ZR 231/89 - r+s 1991, 35 = VVGE § 3 AUB Nr. 8).\n\nEine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem Versicherten\n\nbei normaler Verfassung \n\ninnewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke\n\nschnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie\n\nangemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist (Senatsurteil vom\n\n7. Juni 1989, aaO); sie muß einen Grad erreicht haben, bei dem die\n\nGefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (Senatsurteil vom\n\n10. Oktober 1990, aaO).\n\nOb eine Bewußtseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damit\n\nsowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnah-\n\nme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage\n\nab, in der sich der Versicherte befindet. Das macht - wie der Senat wie-\n\nderholt klargestellt hat (zuletzt Senatsurteil vom 10. Oktober 1990,\n\naaO) - eine fallbezogene Betrachtung erforderlich. An einer solchen hat\n\nes das Berufungsgericht fehlen lassen.\n\nb) Für diese Betrachtung ist nicht entscheidend, ob sich der vom\n\nKläger beschriebene Zustand, ihm sei vor dem Unfall \"schwarz vor Au-\n\ngen\" geworden, als ein Schwindelanfall einordnen läßt. Denn eine sol-\n\nche Einordnung allein gibt keinen ausreichenden Anhalt für die Beant-\n\nwortung der Frage, ob mit diesem Zustand eine gesundheitliche Beein-\n\nträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem Ausmaß\n\nvorgelegen hat, daß die konkrete Gefahrenlage, in der sich der Kläger\n\nbefand, nicht mehr beherrscht werden konnte.\n\nEine solche Beeinträchtigung - und damit eine Bewußtseinsstö-\n\nrung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 - wird auch nicht von vorn-\n\nherein dadurch ausgeschlossen, daß der vom Kläger beschriebene Zu-\n\nstand - wie vom Berufungsgericht unterstellt - einige Sekunden gedauert\n\nhat. Denn auch eine solche nur kurzzeitige gesundheitsbedingte Störung\n\nder Aufnahme- und Gegenwirkungsmöglichkeit kann geeignet sein, dem\n\nVersicherten die Fähigkeit zu nehmen, die konkrete Gefahrenlage, in der\n\ner sich befindet, zu beherrschen.\n\nDas Berufungsgericht hat Feststellungen zur konkreten Gefahren-\n\nlage und zum Ausmaß der Beeinträchtigung des Klägers - seiner Ausle-\n\ngung der Ausschlußklausel folgend - bislang nicht getroffen. Die danach\n\nnotwendige Aufhebung seiner Entscheidung gibt den Parteien Gelegen-\n\nheit, zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Risikoausschlusses\n\nunter Beachtung seiner Auslegung durch den Senat gegebenenfalls er-\n\ngänzend vorzutragen. Auf der Grundlage der danach zu treffenden Fest-\n\nstellungen wird vom Berufungsgericht zu beurteilen sein, ob beim Kläger\n\neine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 AUB 61 vorlag.\n\nDr. Schmitz Dr. Schlichting Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_113-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/iv-zr-113-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_113-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_113-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-17/iv-zr-113-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1999/IV_ZR_113-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:07.418781+00:00"}}