{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_298-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"IV ZR 298/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2084 Zur Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgesetz- ten Vermächtnisses im Hinblick auf eine Anrechnung des nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten vom Bedachten empfangenen Pflichtteils.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 298/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2001\nHeinekamp\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 2084\n\nZur Auslegung eines auf den Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ausgesetz-\nten Vermächtnisses im Hinblick auf eine Anrechnung des nach dem Tod des zuerst\nverstorbenen Ehegatten vom Bedachten empfangenen Pflichtteils.\n\nBGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 298/98 - OLG Karlsruhe\n LG Waldshut-Tiengen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts\n\nKarlsruhe vom 17. September 1998 im Kostenpunkt und\n\nin seinem Feststellungsausspruch aufgehoben und das\n\nUrteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. De-\n\nzember 1997 im Kostenpunkt sowie in seiner Entschei-\n\ndung unter Ziffer 1 (betr. Freistellung) geändert.\n\nDie Klage auf Feststellung einer Freistellungspflicht der\n\nBeklagten wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wirft den Beklagten anwaltliche Fehlberatung bei der\n\nGestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments vor, das sie am 3. Fe-\n\nbruar 1994 zusammen mit ihrem Ehemann eigenhändig errichtete. Das\n\nTestament lautet auszugsweise:\n\n\"Wir ... setzen uns auf das Ableben des Erstversterbenden von\nuns gegenseitig als Alleinerben ein.\nDer überlebende Ehegatte von uns soll frei über den Nachlaß nach\nAbleben des Erstversterbenden von uns verfügen können.\nIch, Arnold G. ..., habe aus erster Ehe ... eine Tochter und zwar\nCornelia \n... Diese Tochter soll aus dem Erbvermögen des\nLetztversterbenden einen Betrag in Höhe von 150.000 DM ... er-\nhalten, wobei Wertmaßstab für den Geldwert dieses Betrages der\nMonat Februar 1994 sein soll ...\nUnsere Tochter Belinda ... soll im übrigen Erbin des Nachlasses\nnach dem Ableben des Letztversterbenden werden. Sie soll ver-\npflichtet sein ..., ... den vorerwähnten Betrag von 150.000 DM\nnach Anfall der Erbschaft unverzüglich auszubezahlen ... \"\n\nNach dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 24. April 1994\n\nverlangte dessen Tochter aus erster Ehe den Pflichtteil. Sie erhielt\n\n100.000 DM. Die Klägerin meint, ihre Tochter müsse bei Annahme der\n\nErbschaft als Schlußerbin das Vermächtnis zugunsten ihrer Stieftochter\n\nohne Anrechnung dieser Pflichtteilszahlung in voller Höhe erfüllen. In-\n\nfolge eines anwaltlichen Beratungsfehlers sei versäumt worden, für den\n\neingetretenen Fall des Vorversterbens des Ehemannes und einer\n\nPflichtteilsforderung der Tochter aus dessen erster Ehe zugunsten der\n\nmit dem Vermächtnis beschwerten Schlußerbin eine Verfall- oder An-\n\nrechnungsklausel in das Testament aufzunehmen. Die Klägerin hat\n\n- soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Feststellung\n\ngeklagt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner die Schlußerbin von\n\nAnsprüchen aus dem Vermächtnis freizustellen haben, soweit die Zah-\n\nlung auf den Pflichtteil der Bedachten nicht auf das zu ihren Gunsten\n\nausgesetzte Vermächtnis angerechnet werde.\n\nDer Antrag hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision er-\n\nstreben die Beklagten insoweit die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung des Feststel-\n\nlungsantrags.\n\n1. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für zulässig.\n\nEin rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs.1 ZPO)\n\nkönne im Hinblick auf eine Ersatzpflicht wegen anwaltlicher Fehlbera-\n\ntung angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem\n\ngewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahr-\n\nscheinlich sei (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94 -\n\nNJW 1996, 1062 unter A II 2). Im vorliegenden Fall sei anzunehmen,\n\ndaß die Schlußerbin die Klägerin überleben werde. Nachdem sich die\n\nStieftochter bei Erhalt des väterlichen Pflichtteils geweigert habe, auf\n\ndas ihr zugedachte Vermächtnis zu verzichten, sei auch hinreichend\n\nwahrscheinlich, daß sie das Vermächtnis beim Tod der Klägerin geltend\n\nmachen werde.\n\nDie Feststellungsklage sei auch begründet. Der Klägerin stehe ein\n\nAnspruch aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages zu. Sie\n\nund ihr Ehemann hätten dem sie beratenden Beklagten zu 1) deutlich\n\ngemacht, daß die Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe erst\n\naus dem Vermögen des Letztversterbenden 150.000 DM wertgesichert\n\nerhalten solle, nicht mehr und nicht weniger. Dieses Vermächtnis habe\n\nentfallen sollen, falls die Bedachte ihren Pflichtteil nach dem Vater for-\n\ndere. Der Wille der Klägerin und ihres Ehemannes sei dahin gegangen,\n\ndaß eine Zahlung, die die Bedachte auf den väterlichen Pflichtteil er-\n\nhalte, auf das beim Tod des Letztversterbenden zu erfüllende Vermächt-\n\nnis jedenfalls angerechnet werden müsse. Der Beklagte zu 1) habe eine\n\nAnrechnungsklausel im Testament nur deshalb nicht für erforderlich ge-\n\nhalten, weil er irrig davon ausgegangen sei, die Tochter des Ehemannes\n\naus dessen erster Ehe könne gemäß § 2307 Abs.1 BGB ohnehin nur\n\nentweder den Pflichtteil oder das Vermächtnis fordern. Dabei habe er\n\nden eingetretenen Fall nicht bedacht, in dem der Pflichtteilsanspruch\n\nnach dem Tod des Vaters nicht mit dem erst auf den Tod der Klägerin\n\nausgesetzten Vermächtnis zusammentrifft. Die Klägerin könne das Ver-\n\nmächtnis auch nicht durch ein zusätzliches Testament beschränken. Sie\n\nkönne zwar unter Lebenden frei über den Nachlaß verfügen. Sie sei aber\n\nan das Vermächtnis zugunsten der Stieftochter gemäß § 2271 Abs. 2\n\nBGB gebunden, weil es mit der Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin\n\nihres Ehemannes wechselbezüglich sei.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\na) Das Berufungsgericht hat versäumt, das Testament im Hinblick\n\ndarauf auszulegen, ob sich die Anrechnung des ausgezahlten Pflichtteils\n\nauf das Vermächtnis nicht bereits aus dem Sinn des Testaments ergibt.\n\nBei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments kommt es\n\nauf den Willen beider Ehegatten an. Entscheidend ist jedoch nicht der\n\nEmpfängerhorizont; die Auslegung darf auch nicht am buchstäblichen\n\nSinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist zu fragen, was die Testierenden\n\nmit ihren Worten haben sagen wollen (BGH, Urteil vom 7.Oktober 1992\n\n- IV ZR 160/91 - NJW 1993, 256 unter 2). Das Berufungsgericht stellt\n\nrechtsfehlerfrei fest, nach dem Willen der Klägerin und ihres Ehemannes\n\nhabe sich dessen Tochter aus erster Ehe auf das ihr beim Tod des\n\nLetztversterbenden zugedachte Vermächtnis anrechnen lassen sollen,\n\nwas sie möglicherweise bei Vorversterben ihres Vaters als Pflichtteil\n\nnach dem Vater erhalte. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung\n\nder Klägerin nicht.\n\nSie macht vielmehr geltend, dieser Wille habe im Testament nicht\n\neinmal andeutungsweise Ausdruck gefunden (BGHZ 86, 41, 47). Dem\n\nhält die Revision mit Recht den Satz des Testaments entgegen, wonach\n\ndie Tochter des Ehemannes aus dessen erster Ehe \"aus dem Erbvermö-\n\ngen des Letztversterbenden\" 150.000 DM wertgesichert erhalten solle.\n\nDamit sei alles, was der Bedachten aus dem Vermögen beider Ehegatten\n\nzukommen solle, abschließend beschrieben worden. Der Satz sei mithin\n\nso zu verstehen, daß die Bedachte \"nur\" jene 150.000 DM aus dem\n\nNachlaß des zuletzt versterbenden Ehegatten habe bekommen sollen.\n\nDamit hat der festgestellte Wille der Testatoren auch nach Ansicht des\n\nSenats eine hinreichende Stütze im Text des Testaments gefunden.\n\nDie Auslegung des Testaments ist zwar Sache des Tatrichters. Ei-\n\nner Zurückverweisung bedurfte es hier aber nicht, weil der vom Tatrich-\n\nter festgestellte Wille der Testatoren außer Streit steht und neue Ge-\n\nsichtspunkte zu der Frage, ob dieser Wille Ausdruck in der Testa-\n\nmentsurkunde gefunden hat, nicht zu erwarten sind.\n\nb) In Anbetracht dieser Testamentsauslegung, deren Grundlagen\n\nim vorliegenden Verfahren von Anfang an gegeben waren und die auch\n\nin Zukunft schwerlich in Frage gestellt werden können, ist jedenfalls die\n\nEntstehung des von der Klägerin befürchteten Schadens unwahrschein-\n\nlich. Vielmehr kann sich die Schlußerbin, wenn sie nach dem Tod der\n\nKlägerin auf die Erfüllung des vollen Vermächtnisses in Anspruch ge-\n\nnommen wird, mit Erfolg darauf berufen, daß nach dem Sinn des Testa-\n\nments die 100.000 DM auf das Vermächtnis anzurechnen sind, die die\n\nBedachte bereits als Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten hat. Daher\n\nfehlt es an dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten rechtlichen Interesse\n\nan der alsbaldigen Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten. Der\n\nFeststellungsantrag der Klägerin ist unzulässig.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_298-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/iv-zr-298-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2307","ref_norm":"2307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_298-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_298-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-26/iv-zr-298-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_298-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:57.319890+00:00"}}