{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_297-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-05-10","aktenzeichen":"IV ZR 297/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 297/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger führt in I. einen Gewerbebetrieb, der zunächst aus ei-\n\nner Videothek, einer Spielhalle und einem Pilslokal bestand. Das be-\n\nklagte Versicherungsmaklerunternehmen hatte es übernommen, für die-\n\nses Objekt unter anderem eine Feuerversicherung abzuschließen. Nach-\n\ndem die Beklagte insoweit bei der W. Versicherung Deckung ab dem\n\n1. November 1994 beschafft hatte, erweiterte der Kläger seinen Betrieb\n\num einen im ersten Stockwerk eingerichteten Billardsalon. Er beauftragte\n\ndie Beklagte, für eine entsprechende Ergänzung des Versicherungs-\n\nschutzes zu sorgen. Mit Schreiben vom 22. September 1994 erbat die\n\nBeklagte darauf bei der W. Versicherung Deckung auch für den Billard-\n\nsalon, die ihr ab dem 23. Dezember 1994 auch zugesagt wurde.\n\nMit Schreiben vom 22. September 1995 übersandte die Beklagte\n\ndem Kläger einen Versicherungsschein der W. Versicherung vom\n\n29. März 1995, der sich auf den Spielhallenbetrieb und den Billardsalon,\n\njeweils mit Bewirtung, bezieht, unter anderem den Abschluß einer Feu-\n\nerversicherung ausweist und als Versicherungsablauf den 1. November\n\n1995 bezeichnet. Unter der Überschrift \"Besondere Vereinbarungen und\n\nBestimmungen\" enthält der Versicherungsschein unter anderem den\n\nHinweis \"Die Kündigungsklausel gilt gestrichen. Der Vertrag endet zum\n\n01.11.95\".\n\nAm 7. Februar 1996 gegen 1.00 Uhr brach im Pilslokal ein Brand\n\naus. Eine dort beschäftigte Mitarbeiterin hatte im Laufe des vorangegan-\n\ngenen Abends die Aschenbecher im Lokal in eine blecherne Kaffeedose\n\nentleert, diese Dose schließlich unentleert auf den Deckel eines metal-\n\nlenen Abfalleimers gestellt, über dem sich in etwa 10-20 cm Abstand ei-\n\nne Holzplatte befand. Ein in der blechernen Kaffeedose entstandener\n\nBrand entzündete die Holzplatte. Das sich danach entwickelnde Feuer\n\nführte zu erheblichen Schäden an Einrichtung und Gebäude. Die W.\n\nVersicherung verweigerte Versicherungsleistungen, weil der mit ihr ge-\n\nschlossene Versicherungsvertrag am 1. November 1995 abgelaufen war.\n\nDer Kläger hat daraufhin die Beklagte auf Schadensersatz in An-\n\nspruch genommen. Die Beklagte sei beauftragt worden, für durchgehen-\n\nden und lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen. Dieser Verpflich-\n\ntung habe sie mit Abschluß des nur zeitlich befristeten Versicherungs-\n\nvertrages nicht genügt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten habe\n\nden Anspruch des Klägers deshalb bereits dem Grunde nach anerkannt.\n\nDer Feuerversicherer wäre auch eintrittspflichtig gewesen. Den Kläger\n\ntreffe im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Sicherheitsvorschrif-\n\nten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 126.584 DM nebst Zin-\n\nsen gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos\n\ngeblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\n1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe bereits ei-\n\nnen Verstoß der Beklagten gegen den Maklervertrag nicht substantiiert\n\ndargelegt. Er habe zu den Vereinbarungen mit der Beklagten hinsichtlich\n\neiner Feuerversicherung für das Pilslokal nur vorgetragen, die Beklagte\n\nsei beauftragt worden, durchgehend für ausreichenden und notwendigen\n\nVersicherungsschutz zu sorgen; die Beklagte habe zugesagt, sich darum\n\nzu bemühen. Nach einer solchen Zusage habe dem Kläger klar sein\n\nmüssen, daß fortlaufender Versicherungsschutz noch nicht bestanden\n\nhabe. Dies habe sich auch deutlich aus dem Versicherungsschein vom\n\n29. März 1995 ergeben. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte lasse\n\nsich danach nicht feststellen. Eine solche ergebe sich angesichts der\n\nklaren Angaben im Versicherungsschein schließlich auch nicht daraus,\n\ndaß die Beklagte auf den Vertragsablauf zum 1. November 1995 nicht\n\nausdrücklich hingewiesen habe.\n\nb) Diese Erwägungen sind - wie die Revision mit Recht rügt -\n\ndurch einen Verfahrensfehler beeinflußt. Das Berufungsgericht hat Vor-\n\ntrag des Klägers zum Inhalt seines Auftrags an die Beklagte, den er un-\n\nter Beweis gestellt hat, übergangen.\n\nDer Kläger hat bereits mit seiner Klage vorgetragen, die Beklagte\n\nsei beauftragt gewesen, für eine durchgehende und lückenlose Versiche-\n\nrung des Objekts zu sorgen. Das hat die Beklagte bestritten und ihrer-\n\nseits behauptet, sie sei lediglich beauftragt worden, das Objekt ab dem\n\n1. November 1994 zu versichern. Das Berufungsgericht hat aber nicht\n\nausreichend beachtet, daß der Kläger daraufhin (Schriftsatz vom\n\n23. Juni 1997) seinen Vortrag wie folgt ergänzt und durch das Zeugnis\n\nseiner Ehefrau unter Beweis gestellt hat:\n\n\"Zwar \nist auf dem mit Schreiben der Beklagten vom\n22.09.95 übergebenen Versicherungsschein der Ablauf der\nVersicherung vermerkt. Allerdings hat die nachbenannte\nZeugin den Geschäftsführer der Beklagten daraufhin sogar\nausdrücklich angesprochen. Daraufhin erklärte dieser, der\nKläger brauche sich keine Gedanken zu machen. Das Ob-\n\njekt werde durchgehend versichert. Dafür werde die Be-\nklagte rechtzeitig Sorge tragen und den Vertrag entspre-\nchend verlängern.\"\n\nDie Beklagte ist auch diesem Vortrag entgegengetreten. Ihr Ge-\n\nschäftsführer habe auf den Vertragsablauf hingewiesen und lediglich zu-\n\ngesichert, er werde sich um eine Anschlußversicherung bemühen. In der\n\nBerufungsinstanz hat der Kläger mit der Berufungsbegründung auf sei-\n\nnen erstinstanzlichen Vortrag - und dabei ausdrücklich auf den Schrift-\n\nsatz vom 23. Juni 1997 - Bezug genommen. Er war damit Bestandteil\n\nseines Berufungsvorbringens; einer wiederholenden Darstellung be-\n\ndurfte es nicht, zumal noch das Landgericht auf der Grundlage seines\n\nbisherigen Vorbringens von einer Pflichtverletzung der Beklagten aus-\n\ngegangen war.\n\nIst dieser - vom Berufungsgericht übergangene - Vortrag des Klä-\n\ngers zugrunde zu legen, dann ging auch die Beklagte von einem Auftrag\n\naus, der sie verpflichtete, für eine durchgehende - mithin fortlaufende -\n\nVersicherung zu sorgen; sie hat danach auch ausdrücklich die rechtzei-\n\ntige Verlängerung des (befristeten) Feuerversicherungsvertrages zuge-\n\nsagt. Da sie eine solche Verlängerung unstreitig nicht bewirkt hat, ist\n\nvom Kläger eine Verletzung der Vertragspflichten durch die Beklagte\n\nsubstantiiert und schlüssig dargetan worden. Das Berufungsgericht war\n\ndemgemäß gehalten, dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag des\n\nKlägers durch Beweisaufnahme nachzugehen.\n\nc) Der Vortrag der Parteien gibt darüber hinaus Anlaß zu folgen-\n\nden Hinweisen: Der Kläger hat den Versicherungsschein der W. Versi-\n\ncherung vom 29. März 1995 durch die Beklagte erst mit Schreiben vom\n\n22. September 1995 und damit erst zu einem Zeitpunkt übersandt erhal-\n\nten, in dem der Ablauf der Versicherung etwa sechs Wochen später be-\n\nreits feststand. Selbst wenn die Beklagte nur den Auftrag gehabt haben\n\nsollte, für Versicherungsschutz ab dem 1. November 1994 zu sorgen, er-\n\ngab sich für sie schon wegen dieses zeitlichen Zusammenhanges aus\n\ndem übernommenen Maklerauftrag die Pflicht, den Kläger klar und ein-\n\ndeutig darauf hinzuweisen, daß er in wenigen Wochen ohne Versiche-\n\nrungsschutz sein werde, er umgehend für die Erhaltung und Sicherung\n\ndes Versicherungsschutzes Sorge tragen müsse (vgl. zu den Makler-\n\npflichten BGHZ 94, 356, 359 f.). Sollte davon auszugehen sein, daß die\n\nBeklagte - wie sie selbst vorträgt - dem Kläger zugesagt hat, sich um ei-\n\nne Anschlußversicherung zu bemühen, war sie als Maklerin des Klägers\n\nverpflichtet, diesen rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung über das\n\nFehlschlagen ihrer Bemühungen zu unterrichten, um diesem Gelegenheit\n\nzu geben, selbst und anderweit den Erhalt des Versicherungsschutzes\n\nzu sichern. Daß die Beklagte dieser Pflicht genügt hätte, ist bislang nicht\n\ndargetan.\n\nd) Soweit die Revision meint, die danach gebotene weitere\n\nSachaufklärung sei im vorliegenden Falle deshalb entbehrlich, weil der\n\nHaftpflichtversicherer der Beklagten bereits mit Schreiben vom 3. Juni\n\n1996 ein die Beklagte bindendes Schuldanerkenntnis dem Grunde nach\n\nerklärt habe, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr hat das Berufungsgericht\n\ndas Schreiben des Haftpflichtversicherers rechtsfehlerfrei dahin ausge-\n\nlegt, daß mit ihm jedenfalls kein Anerkenntnis dem Kläger gegenüber er-\n\nklärt worden ist. Seine Würdigung, das Schreiben berichte zwar darüber,\n\ndaß der Versicherer seinem Versicherungsnehmer - der Beklagten -\n\nDeckungsschutz gewährt und eine Abschlagszahlung überwiesen habe,\n\nes enthalte aber keine Verpflichtungserklärung für die Beklagte gegen-\n\nüber dem Kläger, ist möglich und insbesondere - entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision - nicht denkgesetzwidrig. Daran ändert auch der Um-\n\nstand nichts, daß nach dem weiteren Inhalt des Schreibens der Geschä-\n\ndigte um eine Schadensaufstellung gebeten worden ist. Auf die vom Be-\n\nrufungsgericht und der Revision weiterhin erörterten Fragen zum Umfang\n\nder Vollmacht des Haftpflichtversicherers kommt es danach schon nicht\n\nmehr an.\n\n2. a) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß der Kläger - hätte\n\ndie Beklagte für eine Verlängerung der Feuerversicherung bis über den\n\nTag des Brandes hinaus gesorgt - aus dieser Versicherung keinen Er-\n\nsatz für den Brandschaden erlangt hätte. Der Feuerversicherer wäre\n\nnach §§ 7 Nr. 1 a, 2 AFB 87, 6 Abs. 1 VVG wegen grob fahrlässiger Ver-\n\nursachung des Brandes durch dem Kläger zurechenbares Verhalten lei-\n\nstungsfrei gewesen. Die im Lokal arbeitende Bedienung habe mit dem\n\nAbstellen der Blechdose dicht unter einer Holzabdeckung die Sicher-\n\nheitsvorschrift Nr. 3.6 des Feuerversicherers verletzt, nach der Aschen-\n\nbecher \"nur in doppelwandigen Metallbehältern mit selbstschließendem\n\nDeckel zu entleeren\" seien. Dieser brandauslösende Verstoß sei vom\n\nKläger verschuldet im Sinne des § 6 Abs. 1 VVG. Dem Kläger sei aus\n\nPersonalversammlungen das Fehlverhalten der Bedienung bekannt ge-\n\nwesen; er habe es abstellen müssen.\n\nb) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher\n\nNachprüfung nicht uneingeschränkt stand; auch sie rechtfertigen die\n\nAbweisung der Klage nicht.\n\naa) Allerdings hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend dar-\n\nauf abgestellt, daß einem hypothetischen, im Zeitpunkt des Brandes be-\n\nstehenden Feuerversicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen\n\nund die Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen seien, die mit dem am\n\n1. November 1995 abgelaufenen Vertrag vereinbart worden waren. Denn\n\nnach dem Vortrag des Klägers hatte die Beklagte von vornherein für\n\ndurchgehende Deckung zu sorgen, jedenfalls aber ausdrücklich die\n\nVerlängerung des befristeten Vertrages zugesagt. Demgemäß hätte bei\n\npflichtgemäßem Verhalten der Beklagten beim Brand ein Feuerversiche-\n\nrungsvertrag bestanden, dem die Sicherheitsvorschriften der W. Versi-\n\ncherung und die allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung\n\n(AFB 87) zugrunde liegen. Soweit das Berufungsgericht auf dieser\n\nGrundlage zur Annahme von Leistungsfreiheit des Feuerversicherers\n\ngemäß § 7 Nr. 1 a, 2 AFB 87 i. V. mit Nr. 3.6 der Sicherheitsvorschriften\n\ngelangt, erweisen sich seine Erwägungen dagegen nicht als rechtsfeh-\n\nlerfrei.\n\nbb) Das Berufungsgericht legt unter Hinweis auf §§ 7 AFB, 6\n\nAbs. 1 VVG dar, daß der Feuerversicherer wegen grob fahrlässiger Ver-\n\nursachung des Brandes durch dem Kläger zurechenbares Verhalten lei-\n\nstungsfrei gewesen wäre.\n\nAbgesehen davon, daß der Hinweis auf eine grob fahrlässige Ver-\n\nursachung des Brandes auf eine Beurteilung nach § 61 VVG und nicht\n\nauf den vom Berufungsgericht herangezogenen § 6 Abs. 1 VVG hindeu-\n\ntet, will das Berufungsgericht insoweit an eine Verursachung \"durch dem\n\nKläger zurechenbares Verhalten\" anknüpfen. Es geht dem Berufungsge-\n\nricht danach also nicht um ein Verhalten des Klägers selbst, sondern um\n\ndas eines Dritten, das - soll es \"zugerechnet\" werden - das eines Reprä-\n\nsentanten des Klägers sein müßte. In der Folge nimmt das Berufungsge-\n\nricht zwar auch das Verhalten einer Bedienung im Lokal des Klägers in\n\nden Blick, stellt aber insoweit nicht fest, daß diese als Repräsentantin\n\ndes Klägers anzusehen ist. Dafür ist im übrigen nach dem Vortrag der\n\nParteien auch nichts ersichtlich. Schon deshalb wird die vom Berufungs-\n\ngericht bejahte Leistungsfreiheit des Feuerversicherers von der für sie\n\ngegebenen Begründung nicht getragen.\n\nZwar spricht das Berufungsgericht auch von einem vom Kläger\n\nverschuldeten Verstoß. Ob damit aber nunmehr allein an ein Verhalten\n\ndes Klägers selbst angeknüpft werden soll, ist angesichts der einleiten-\n\nden Erwägungen (\"zurechenbares Verhalten\") nicht sicher festzustellen.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts stellen sich insoweit als wider-\n\nsprüchlich dar. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang von einem Verschulden des Klägers im Sinne von § 6\n\nAbs. 1 VVG ausgehen will. Für die Leistungsfreiheit des Versicherers\n\ngenügt nach dieser Vorschrift jedes Verschulden des Versicherungs-\n\nnehmers. Dagegen tritt nach § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 AFB 87 Leistungs-\n\nfreiheit des Versicherers nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit\n\nweder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Begrün-\n\ndung des Berufungsgerichts verdeutlicht nicht hinreichend, daß es diese\n\nEinschränkung der Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versiche-\n\nrers bei seiner Würdigung des Verhaltens des Klägers erkannt hat.\n\ncc) Schließlich: Wenn das Berufungsgericht allein auf ein Überwa-\n\nchungsverschulden des Klägers hat abstellen wollen, erweisen sich sei-\n\nne dazu getroffenen Feststellungen nicht als verfahrensfehlerfrei.\n\nDas Berufungsgericht stellt fest, dem Kläger sei das Fehlverhalten\n\nseiner Bedienung bekannt gewesen. Bei diesem Fehlverhalten kann es\n\nnach dem Zusammenhang seiner Erwägungen nur darum gegangen sein,\n\ndaß die Bedienung die in der blechernen Kaffeedose gesammelten Ab-\n\nfälle nicht ordnungsgemäß in den metallenen Abfalleimer entleert, viel-\n\nmehr die unentleerte Kaffeedose auf diesem Abfalleimer abgestellt hat.\n\nNach dem Vortrag des Klägers hatte dieser das Personal angewiesen,\n\ndie Aschenbecher auf den Tischen zunächst in die blecherne Kaffeedose\n\nzu entleeren, sodann Papierabfälle getrennt zu entsorgen und den Rest\n\nin den metallenen Abfalleimer zu entleeren. Das ihm bekannte Fehlver-\n\nhalten des Personals habe darin bestanden, daß die Trennung des Pa-\n\npiers nicht erfolgt, vielmehr alles in den Metallbehälter gekippt worden\n\nsei. In diesem Zusammenhang hat der Kläger bestritten, davon Kenntnis\n\ngehabt zu haben, daß die blecherne Kaffeedose schon zuvor unentleert\n\nauf dem Abfalleimer abgestellt worden sei.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei das Fehl-\n\nverhalten der Bedienung bekannt gewesen, findet danach im Klägervor-\n\ntrag keine Stütze. Die Beweislast für den Tatbestand einer Obliegen-\n\nheitsverletzung aber trifft die Beklagte. Demgemäß war es an ihr, vorzu-\n\ntragen und zu beweisen, daß der Kläger von einem anweisungswidrigen\n\nVerhalten seines Personals, was die Entleerung der blechernen Kaffee-\n\ndose anlangt, Kenntnis hatte. Auf dieser Grundlage fehlt es bislang an\n\nverfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts.\n\ndd) Soweit das Berufungsgericht schließlich annimmt, der Kläger\n\nhabe entgegen der Sicherheitsvorschrift Nr. 3.8 nach Betriebsschluß\n\nnicht alle brennbaren Abfälle und Abfallbehälter aus den Gasträumen\n\nentfernt, entbehrt diese Annahme - was ein dem Kläger selbst vorwerfba-\n\nres Verhalten anlangt - tatsächlicher Feststellungen und einer näheren\n\nBegründung.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Seiffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_297-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-10/iv-zr-297-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_297-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_297-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-10/iv-zr-297-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_297-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:26.031936+00:00"}}