{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_222-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"IV ZR 222/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 222/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. März 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n30. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht als Miterbin zu 3/8 am Nachlaß ihres Großva-\n\nters ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 2034, 2035 BGB geltend. Der Nachlaß\n\nbesteht nur noch aus einem Hausgrundstück in L.. Neben der Klägerin\n\nwar der ursprüngliche Beklagte, ihr Onkel, ein Sohn des Erblassers, zu\n\n5/8 Miterbe. Er schloß am 13. Februar 1992 u.a. mit den ihn später in\n\ndiesem Rechtsstreit in erster Instanz vertretenden Rechtsanwälten einen\n\nnotariell beurkundeten Vertrag, nach dessen Wortlaut er \"seinen An-\n\nspruch auf Auseinandersetzung und Auflassung ... sowie den Verkauf\n\nseines Anteils nebst Auflassung ... zu einem Kaufpreis von DM 400.000,-\n\n\" übertrug. In bezug auf diesen Vertrag hat die Klägerin das Vorkaufs-\n\nrecht ausgeübt. Der frühere Beklagte hat bestritten, daß der Vertrag ei-\n\nnen Erbteilskauf zum Gegenstand gehabt habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat\n\ndie Klägerin ihre Auffassung weiterverfolgt, der Vertrag sei als Erbteils-\n\nkauf zu werten. Während des Berufungsverfahrens starb der ursprüngli-\n\nche Beklagte. Er wurde von seiner kurze Zeit später ebenfalls verstorbe-\n\nnen Ehefrau beerbt, deren Erben die jetzigen Beklagten zu 1) und 2)\n\nsind. Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, der Vertrag vom\n\n13. Februar 1992 sei gemäß § 138 BGB nichtig, weil der vereinbarte\n\nPreis von 400.000 DM nur etwa 1/5 des wahren Wertes des Erbanteils\n\nausmache. In einem bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befindli-\n\nchen Gutachten ist der Verkehrswert des gesamten Grundstücks zum\n\n2. Februar 1993 auf 3,11 Mio. DM bestimmt worden. Das Gutachten war\n\nin einem auf Antrag des ursprünglichen Beklagten eingeleiteten Tei-\n\nlungsversteigerungsverfahren vom Gericht eingeholt worden; dieses\n\nVerfahren ist nach Rücknahme des Antrags aufgehoben worden. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Beklagten zur gesamten Hand verurteilt, den Erb-\n\nanteil von 5/8 Zug um Zug gegen Zahlung von 400.000 DM an die Kläge-\n\nrin zu übertragen.\n\nDagegen wendet sich der Beklagte zu 2) mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der ursprüngliche Be-\n\nklagte durch den Vertrag vom 13. Februar 1992 der Sache nach seinen\n\nErbteil verkauft; der Klägerin stehe daher ein Vorkaufsrecht zu, das sie\n\nauch fristgemäß und wirksam ausgeübt habe. Das nimmt die Revision\n\nhin.\n\nDie Ausübung des Vorkaufsrechts ginge jedoch ins Leere, wenn\n\nder Kaufvertrag nichtig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1960 - V ZR\n\n103/58 - WM 1960, 551 unter 2; Urteil vom 14. November 1969 - V ZR\n\n115/66 - WM 1970, 321 unter II). Das Berufungsgericht hält den Be-\n\nklagten zu 2) wegen seines Einwands, der Vertrag sei im Hinblick auf\n\nden viel zu geringen Kaufpreis sittenwidrig, für beweisfällig. Das bei den\n\nAkten befindliche Gutachten sei nicht im streitgegenständlichen Verfah-\n\nren eingeholt worden und deshalb als Beweismittel nicht geeignet. Im\n\nübrigen sei kein Beweis angetreten worden.\n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\na) Daß das Verkehrswertgutachten in einem anderen Verfahren\n\neingeholt worden ist, steht seiner Verwertung zu Beweiszwecken im vor-\n\nliegenden Verfahren als Urkunde nicht im Wege; dies wäre sogar von\n\nAmts wegen möglich. Dadurch wird das Recht beider Parteien nicht ein-\n\ngeschränkt, die persönliche Vernehmung des Sachverständigen und eine\n\nergänzende Begutachtung auch durch einen anderen Sachverständigen\n\nzu verlangen. Das Gericht kann solche ergänzenden Maßnahmen auch\n\nvon sich aus anordnen, soweit die Verwertung des Gutachtens aus dem\n\nanderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises nicht ausreicht, die\n\nBeweisfragen zu klären (BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80 -\n\nNJW 1983, 121, 122 f.; Urteil vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - NJW\n\n1997, 3381, 3382 unter II 1 a aa; Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96 -\n\nNJW 1997, 3096 unter I 2 a).\n\nb) Demgegenüber macht die Revisionserwiderung geltend, ein\n\nausdrücklicher Beweisantritt des Beklagten zu 2) gemäß § 420 ZPO\n\nfehle selbst im Hinblick auf das im Teilungsversteigerungsverfahren ein-\n\ngeholte Gutachten. Da die Klägerin dieses Gutachten bereits als offen-\n\nsichtlich falsch beurteilt und sich unter Verwahrung gegen die Beweis-\n\nlast auf ein Sachverständigengutachten bezogen habe, bevor sich der\n\nBeklagte zu 2) darauf für seinen Einwand aus § 138 BGB stützte, müsse\n\ndas Fehlen eines ausdrücklichen Beweisantritts des Beklagten als Ver-\n\nzicht gewertet werden. Aus dem Vorbringen des Beklagten zu 2) ist je-\n\ndoch der Beweisantritt durch Bezugnahme auf das bereits vorliegende\n\nGutachten hinreichend deutlich zu entnehmen. Das kann der Senat\n\nselbst beurteilen (BGH, Urteile vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90 -\n\nNJW 1991, 2630, 2631 unter II 3; vom 12. Juli 1995 - IV ZR 369/94 -\n\nNJW-RR 1995, 1469 unter 2 a).\n\nc) Darüber hinaus ist die Revisionserwiderung der Meinung, es\n\nfehle schon an einem substantiierten Vorbringen des Beklagten zu 2) zu\n\nder im Gutachten angenommenen Höhe des Verkehrswerts. Denn er ha-\n\nbe nicht durch Tatsachenvortrag die Bedenken der Klägerin gegen das\n\nGutachten ausgeräumt, etwa daß der Bodenrichtwert auf die gesamte\n\nGrundstücksfläche ohne Unterscheidung zwischen unbebauten und be-\n\nbauten Flächen angewandt worden sei, daß der im Rahmen der Ver-\n\nkehrswertermittlung höher gewichtete Ertragswert nicht richtig ermittelt\n\nworden sei, daß der Gutachter von einer unrealistischen Höhe der zu er-\n\nzielenden Mieten ausgegangen sei und daß er das Bestehen von Nut-\n\nzungsverhältnissen Dritter an dem Grundstück nicht berücksichtigt habe.\n\nInsoweit handelt es sich jedoch um Einwände, deren Beantwortung be-\n\nsondere Sachkunde voraussetzt und die die Zuziehung eines Sachver-\n\nständigen erforderlich machen können. Daß der Beklagte zu 2) lediglich\n\ndas Ergebnis des Gutachtens vorgetragen hat, macht sein Vorbringen\n\nnicht unsubstantiiert oder unschlüssig (vgl. BGH, Urteil vom 23. April\n\n1991 - X ZR 77/89 - NJW 1991, 2707, 2709 unter II 4 b aa; Urteil vom\n\n13. März 1996 - VIII ZR 36/95 - NJW 1996, 1826, 1827 unter II 2 c bb).\n\n3. Das Berufungsgericht hat sich mithin verfahrensfehlerhaft nicht\n\nmit dem Verkehrswertgutachten aus dem Teilungsversteigerungsverfah-\n\nren auseinandergesetzt. Das wird nach Zurückverweisung des Verfah-\n\nrens nachzuholen sein.\n\nDie Revisionserwiderung weist zwar mit Recht darauf hin, daß der\n\nWert eines Erbanteils u.a. wegen der Notwendigkeit einer Erbauseinan-\n\ndersetzung im allgemeinen geringer sein wird, als der dem Erbteil ent-\n\nsprechende Teilwert des Nachlasses, hier also des Grundstücks. Der ur-\n\nsprüngliche Beklagte hat aber der Klägerin unter dem 25. September\n\n1992 geschrieben, von anderer Seite seien ihm für seinen Erbteil 1,2 bis\n\n1,5 Mio. DM geboten worden (GA I 33). Schon wenn die Leistung der ei-\n\nnen Seite knapp doppelt so viel wert ist wie die der Gegenseite, spricht\n\ndies bei Grundstücksgeschäften in der Regel für ein auffälliges Mißver-\n\nhältnis und auch für eine verwerfliche Gesinnung dessen, der einen so\n\naußergewöhnlichen Vorteil vereinnahmt (BGH, Urteile vom 23. Juni 1995\n\n- V ZR 265/93 - NJW 1995, 2635, 2636 unter III; vom 21. März 1997 - V\n\nZR 355/95 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6 = DtZ 1997, 229 =\n\nWM 1997, 1155 = ZIP 1997, 931 unter I 3; vom 4. Februar 2000 - V ZR\n\n146/98 - zur Veröffentlichung bestimmt). Daß hier besondere Umstände\n\nentgegenstehen könnten, geht aus dem Parteivorbringen bisher nicht\n\nhervor.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Seiffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_222-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/iv-zr-222-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2034","ref_norm":"2034","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2035","ref_norm":"2035","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_222-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_222-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/iv-zr-222-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1998/IV_ZR_222-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:44.238230+00:00"}}