{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/1997/IV_ZR_133-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"IV ZR 133/97","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 133/97\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Mai 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch\n\nam 7. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechts-\n\nanwalts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1. Der Beklagte beabsichtigt, gegen den Beschluß des Senats vom\n\n15. April 1998, durch den die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1997 nicht angenommen\n\nwurde, Restitutionsklage beim Bundesgerichtshof zu erheben. Die\n\nRechtsanwälte, die den Beklagten im Revisionsverfahren vertreten hat-\n\nten und nach § 81 ZPO zur Erhebung der Restitutionsklage ermächtigt\n\nsind, haben den Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren nicht ange-\n\nnommen.\n\n2. Der Antrag des Beklagten, ihm nach § 78b Abs. 1 ZPO für die\n\nErhebung der Restitutionsklage einen beim Bundesgerichtshof zugelas-\n\nsenen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht begründet.\n\nDie Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer An-\n\nstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht ge-\n\nfunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Ge-\n\nricht nachzuweisen (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 -\n\nNJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es. Der Beklagte hat lediglich die Ab-\n\nlehnungserklärung der Rechtsanwälte vorgelegt, die ihn im Revisions-\n\nverfahren vertreten hatten. Ablehnungserklärungen von zwei weiteren\n\nRechtsanwälten, die er um die Übernahme des Mandats gebeten haben\n\nwill, hat er nicht vorgelegt. In keinem Fall werden Gründe für die Ableh-\n\nnung mitgeteilt. Dem Beklagten war auch zuzumuten, sich an mehr als\n\nvier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wen-\n\nden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR\n\n2000, 412).\n\nWeiter setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b\n\nAbs. 1 ZPO voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos er-\n\nscheint. Die beabsichtigte Restitutionsklage ist aussichtslos, weil sie un-\n\nzulässig wäre. Der Bundesgerichtshof ist für eine Restitutionsklage nach\n\n§ 584 Abs. 1 ZPO nur in den Fällen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO zustän-\n\ndig. In diesen Fällen ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO\n\nnur zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung\n\nergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Straf-\n\nverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht\n\nerfolgen kann. Dazu ist den umfangreichen Ausführungen des Beklagten\n\nund den eingereichten Unterlagen nichts zu entnehmen.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1997/IV_ZR_133-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/iv-zr-133-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1997/IV_ZR_133-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1997/IV_ZR_133-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/iv-zr-133-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/1997/IV_ZR_133-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:18.534743+00:00"}}