{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR___7-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-11-23","aktenzeichen":"II ZR 7/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HGB § 28 Treten einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor mit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bür- gerlichen Rechts betrieben haben, haftet die Partnerschaftsgesellschaft nur aufgrund eines erklärten Schuldbeitritts, nicht jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät ausgeschiedenen Altpartners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 7/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 28 \n\nTreten einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor \n\nmit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts betrieben haben, haftet die Partnerschaftsgesellschaft nur aufgrund \n\neines erklärten Schuldbeitritts, nicht jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die \n\nbisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät \n\nausgeschiedenen Altpartners. \n\nBGH, Beschluss vom 23. November 2009 - II ZR 7/09 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, \n\nDr. Drescher, Dr. Löffler und Bender \n\nI. \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen \n\ndie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes \n\nSchleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts \n\nvom \n\n9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der \n\nSenat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat \n\nweder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die \n\nVerfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nII. \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, \n\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten und der \n\nDrittwiderklägerin durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\nI. Zulassungsgründe bestehen nicht. \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht der Zulassung der Revision \n\nzugrunde gelegte Frage der Anwendung von § 28 HGB auf die Partnerschafts-\n\ngesellschaft ist hier nicht entscheidungserheblich. \n\n1. Eine Haftung der Klägerin zu 1 für die Versorgungsansprüche des Be-\n\nklagten und der Drittwiderklägerin nach § 28 Abs. 1 HGB oder einer entspre-\n\nchenden Anwendung der Vorschrift besteht nicht. \n\na) Es ist zweifelhaft, ob § 28 HGB auf die Partnerschaftsgesellschaft be-\n\nreits deshalb nicht anwendbar ist, weil § 2 Abs. 2 PartGG zwar eine Reihe von \n\nVorschriften des 3. Abschnitts des HGB ausdrücklich für anwendbar erklärt, \n\naber neben § 25 HGB und einigen anderen Vorschriften auch den § 28 HGB \n\nnicht aufführt (vgl. dazu Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5. Aufl. 2009, § 2 \n\nPartGG Rdn. 2). Dies ist hier allerdings ebenso wenig entscheidungserheblich \n\nwie die Frage, ob - wofür gute Gründe angeführt werden können - mit einer im \n\nSchrifttum vertretenen Ansicht jeder Unternehmensträger, nicht bloß der Kauf-\n\nmann i.S. des HGB, als Einzelkaufmann i.S. des § 28 Abs. 1 HGB angesehen \n\nwerden kann und ob es genügt, wenn durch den Eintritt in das Geschäft des \n\nbisherigen Einzelunternehmers eine (das Unternehmen tragende) Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts entsteht (offen gelassen \n\nin BGHZ 157, 361, 365 \n\nm.w.Nachw.). Denn eine Haftung der Klägerin zu 1 als aufnehmende Partner-\n\nschaftsgesellschaft für Versorgungsansprüche des Beklagten kann ausgehend \n\nvon Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift so-\n\nwie bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht auf \n\neine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 HGB gestützt werden. \n\n6 \n\nb) § 28 Abs. 1 HGB ordnet die Haftung der Gesellschaft für Altschulden \n\ndes aufnehmenden Geschäftsinhabers an. Altschulden des eintretenden Ge-\n\nsellschafters hat dagegen - neben dem mittlerweile aufgehobenen § 419 BGB \n\nsowie § 613 a BGB und § 75 AO - der hier mangels Übernahme des Sozietäts-\n\nnamens nicht eingreifende § 25 HGB im Blick (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB \n\n33. Aufl. 2008 § 28 Rdn. 2; K. Schmidt, HandelsR § 8 III 1 b cc, S. 259 f.). Bei \n\n§ 28 Abs. 1 HGB geht es nicht um die Altschulden des Eintretenden. Geschützt \n\nwerden sollen vielmehr die Gläubiger des \"alten Geschäfts\" (BGH, Urt. v. 6. Juli \n\n1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917, 1918). \n\n7 \n\nEine vom Beklagten und der Drittwiderklägerin befürwortete Anwendung \n\ndes § 28 Abs. 1 HGB auf den Beitritt in eine bestehende Gesellschaft mit der \n\nFolge der Haftung der Gesellschaft für die Altverbindlichkeiten des Beitretenden \n\n(so allerdings in einem allenfalls de lege ferenda tauglichen Ansatz Lieb in \n\nMünchKommHGB 2. Aufl. § 28 Rdn. 6) verlässt den Boden einer zulässigen \n\nAnalogie, also die Anwendung einer im Gesetz geregelten Rechtsfolge auf ei-\n\nnen vergleichbaren Fall. Es geht nicht an, hier die Partner der Partnerschafts-\n\ngesellschaft bzw. diese selbst als Eintretende und die \"Sozietät S. \" bzw. \n\ndie Kläger zu 2 und 3 als aufnehmende Gesellschafter anzusehen (vgl. dazu \n\nK. Schmidt, HandelsR § 8 III 1 b cc, S. 259 Beispiel Nr. 46). \n\n8 \n\nDies wäre zudem mit dem vom Senat vertretenen Grundsatz einer not-\n\nwendigerweise engen Auslegung des § 28 HGB nicht vereinbar (BGH, Urt. v. \n\n7. Januar 1960 - II ZR 228/59, NJW 1960, 624, 625; Urt. v. 14. Juni 1961 \n\n- VIII ZR 73/60, NJW 1961, 1765, 1767). Dem Gesetzgeber ging es allein um \n\ndie Sicherstellung der Haftung des Eintretenden für die Altschulden des Einzel-\n\nkaufmanns und nicht um die Haftung der entstehenden Gesellschaft für Alt-\n\nschulden des Eintretenden. Ausgangspunkt der Überlegungen des Gesetzge-\n\nbers war die Haftung des Eintretenden gem. § 130 HGB, der allerdings nur ein-\n\ngreift, wenn jemand in eine bereits bestehende Gesellschaft eintritt. Da sich die \n\nVerhältnisse bei einem Zusammenschluss eines Einzelkaufmanns mit einem \n\nTeilhaber und der daraus erst entstehenden Gesellschaft und die Verhältnisse \n\nbei einem Beitritt in eine bereits bestehende Gesellschaft ähneln und eine \n\n\"grundsätzlich verschiedene Behandlung sachlich nicht\" zu rechtfertigen ist, hat \n\nder Gesetzgeber den § 28 HGB als Ergänzung zu § 130 HGB geschaffen \n\n(BGH, Urt. v. 6. Juli 1966 - VIII ZR 92/64, NJW 1966, 1917, 1918). \n\n9 \n\nAuf sich beruhen kann damit, dass es dem Beklagten und der Drittwider-\n\nklägerin obendrein um eine Haftung für eine Versorgungsverbindlichkeit geht, \n\nwelche gem. § 10 Abs. 2 Sozietätsvertrag die alte Sozietät S. , also eine \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts zu erfüllen hatte. Diese Gesellschaft ist aber \n\nder verklagten Partnerschaftsgesellschaft zweifelsfrei nicht beigetreten (vgl. \n\nauch § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG, dazu Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5. \n\nAufl. § 1 PartGG Rdn. 23), sondern beigetreten sind nach den tatsächlichen \n\nFeststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt \n\nund die vom Beklagten und der Drittwiderklägerin nicht angegriffen werden, drei \n\nder alten Gesellschafter der Sozietät, u.a. die Kläger zu 2 und 3. \n\n10 \n\n2. Im Übrigen müsste eine Haftung der Klägerin zu 1 für die Versor-\n\ngungsansprüche des Beklagten und der Drittwiderklägerin bereits deshalb aus-\n\nscheiden, weil dem Beklagten - vorausgesetzt es bestünde überhaupt eine Haf-\n\ntung nach § 28 Abs. 1 HGB - eine abweichende Vereinbarung i.S. des § 28 \n\nAbs. 2 HGB mitgeteilt worden ist. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zur \n\nabgelehnten Schadensersatzpflicht der Kläger zu 2 und 3 liegt zugrunde, dass \n\ndie Klägerin zu 1 einen Beitritt der Partnerschaftsgesellschaft in die Versor-\n\ngungsschuld der Sozietät S. gegenüber dem Beklagten abgelehnt hat. \n\nDie Ablehnung der Haftung der Klägerin zu 1 für Versorgungsansprüche des \n\nBeklagten ist diesem auf seine Anfrage vom 31. Mai 2005 auch von den Klä-\n\ngern zu 2 und 3 im Schreiben vom 14. Juni 2005 mitgeteilt worden.\n\n11 \n\nII. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Revision auch in \n\nder Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Haftung der Klägerin zu 1 analog \n\n§ 28 Abs. 1 HGB kommt nicht in Betracht. Weitere Haftungsgrundlagen sind \n\nweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. \n\nGoette Caliebe Drescher \n\n Löffler Bender \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom \n\n6. August 2010 erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2006 - 6 O 486/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-23/ii-zr-7-09","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":15},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-23/ii-zr-7-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR___7-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:01.271452+00:00"}}