{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__55-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-11-30","aktenzeichen":"II ZR 55/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1 a) Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang der Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften Täter einer Untreue und des- sen in der Schweiz ansässigen Gehilfen ist erfüllt, wenn sie auf einem einheitli- chen Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als auch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. b) Der Annahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft i.S. des Art. 6 Nr. 1 LugÜ steht nicht entgegen, dass sich die Klage zunächst gegen den Täter richtet und der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 55/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nLugano-Übk Art. 6 Nr. 1 \n\na) Der für die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang \n\nder Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften Täter einer Untreue und des-\n\nsen in der Schweiz ansässigen Gehilfen ist erfüllt, wenn sie auf einem einheitli-\n\nchen Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als \n\nauch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. \n\nb) Der Annahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft i.S. des Art. 6 Nr. 1 \n\nLugÜ steht nicht entgegen, dass sich die Klage zunächst gegen den Täter richtet \n\nund der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wird. \n\nBGH, Beschluss vom 30. November 2009 - II ZR 55/09 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, \n\nCaliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Beklagten zu 3 durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nI. Zulassungsgründe bestehen nicht. \n\n1. Eine Divergenz zur Entscheidung vom 23. Oktober 2001 des XI. Zivil-\n\nsenats des BGH (XI ZR 83/01, NJW-RR 2002, 1149 f.) liegt schon deswegen \n\nnicht vor, weil die Beklagten jeweils sowohl aus deliktischen als auch aus ver-\n\ntraglichen Anspruchsgrundlagen verklagt werden, der XI. Zivilsenat aber ent-\n\nscheidend darauf abgestellt hat, dass der für eine internationale Zuständigkeit \n\ngem. Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche Zusammenhang fehlt, wenn das Klagebe-\n\ngehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das \n\ngegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungs-\n\nrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird. \n\n4 \n\n2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. \n\nDie hier maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt. Es entspricht der Rechtspre-\n\nchung des BGH, dass bei der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ die Parallelvor-\n\nschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ und die insoweit ergangene Rechtsprechung des \n\nEuGH zu beachten sind (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, NJW-\n\nRR 2002, 1149, 1150). Damit ist über den Wortlaut der Vorschrift hinaus für die \n\nAnnahme des Gerichtsstands Voraussetzung, dass zwischen den Klagen ge-\n\ngen mehrere Personen, die vor einem Gericht erhoben werden sollen, ein Zu-\n\nsammenhang (Konnexität) besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Ent-\n\nscheidung geboten erscheinen lässt, um zu verhindern, dass in getrennten Ver-\n\nfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, wobei nur ein bei \n\nderselben Sach- und Rechtslage auftretender Widerspruch erheblich ist (EuGH, \n\nUrt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702, 3704 \n\nTz. 39 f.; EuGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - C 539/03 - Roche Nederland BV, EuZW \n\n2006, 573, 574 Tz. 26; EuGH, Urt. v. 27. September 1988 - Rs 189/87 - Kalfelis, \n\nNJW 1988, 3088, 3089 Tz. 9, 12). Der Annahme eines Zusammenhangs i.S. \n\nvon Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ steht schließlich - anders ist es bei der Frage der An-\n\nnexzuständigkeit in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - nicht entgegen, dass die gegen meh-\n\nrere Beklagte erhobene Klage auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, etwa \n\nzum einen auf vertragliche und zum anderen auf deliktische Haftung gestützt ist \n\n(EuGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702, \n\n3704 Tz. 42 ff., Tz. 47). \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-\n\nrufungsgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit des Landgerichts \n\nKöln auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ gestützt. \n\n1. Der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ steht nicht entgegen, dass die \n\nKlägerin zunächst den Beklagten zu 1 allein und den Beklagten zu 3 erst im \n\nWege der Klageerweiterung verklagt hat. Es entspricht allgemeiner Ansicht, \n\ndass auch eine nachträgliche subjektive Klagehäufig das Tatbestandsmerkmal \n\n\"zusammen verklagt\" erfüllt (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrens-\n\nrecht 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 24; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. \n\nArt. 6 Rdn. 14; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 6 EuGVVO, Rdn. 2). \n\n2. Auch das ungeschriebene - aber zur Vermeidung von manipulativem \n\nVorgehen des Klägers unerlässliche - Tatbestandsmerkmal der Konnexität ist \n\ngegeben. \n\na) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe \n\nSachlage ergibt sich aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der den mit der \n\nKlage geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten zugrunde liegt. \n\nNach dem insoweit maßgebenden Vortrag der Klägerin hat der Beklagte zu 3 es \n\n- im Wissen um die Untreueabsicht des Beklagten zu 1 - zugelassen, dass der \n\nBeklagte zu 1 die 210.000,00 € in den vom Beklagten zu 3 zur Verfügung ge-\n\nstellten Räumen in Empfang nahm, statt sie als Verwaltungsrat der S. \n\nAG selbst entgegenzunehmen, sicher zu verwahren und unverzüglich auf deren \n\nBankkonto einzuzahlen. \n\n9 \n\nb) Dieselbe Rechtslage ist deshalb betroffen, weil nach dem vorgetrage-\n\nnen Sachverhalt und der Begründung der Klage beide Beklagte dem Zedenten \n\nsowohl deliktisch als auch vertraglich haften. Die Klägerin nimmt den Beklagten \n\nzu 1 wegen Untreue und den Beklagten zu 3 wegen Beihilfe zur Untreue in An-\n\nspruch. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus dem Ge-\n\nsichtspunkt der Verletzung von (Treue-)Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag \n\nsowie aus der Abrede, den vom Zedenten gezahlten Betrag für ihn anzulegen. \n\nIm Hinblick auf den Beklagten zu 3 steht eine Verletzung seiner Treuepflichten \n\nals Verwaltungsrat der veräußernden und der erworbenen Aktiengesellschaften \n\nin Rede. \n\n10 \n\nc) Für eine Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ sprechen schließlich die \n\nallgemeinen Grundsätze: Es entspricht der Prozessökonomie und damit dem \n\nSinn und Zweck der Vorschrift, dass ein Gericht, welches sich ohnehin mit der \n\ntäterschaftlichen Untreuehandlung des Beklagten zu 1 auseinandersetzt, sich \n\nauch mit den Beihilfehandlungen des Beklagten zu 3 befasst, die einen einheit-\n\nlichen Lebenssachverhalt betreffen. Schützenswerte Belange des Beklagten zu \n\n3 stehen nicht entgegen. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (EuGH, \n\nEuZW 2006, 667, 668 Tz. 24 f. m.w.Nachw.) ist Rechnung getragen. Es ist für \n\nden als Gehilfe einer Straftat in Anspruch Genommenen nicht unvorhersehbar, \n\nsondern vielmehr nahe liegend, dass das Gericht der Klage gegen den Täter \n\nsich auch mit der Klage gegen den Gehilfen beschäftigt. Auch für ein miss-\n\nbräuchliches \"Forumshopping\" (dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozess-\n\nrecht, 8. Aufl. Art. 6 Rdn. 15; Althammer, IPRax 2008, 228, 231), welches nur \n\ndazu dienen soll, dem Beklagten zu 3 seinen grundsätzlich gegebenen Wohn-\n\nsitzgerichtsstand in der Schweiz zu nehmen, sind keinerlei Umstände ersicht-\n\nlich. \n\nGoette Strohn Caliebe \n\n Reichart Löffler \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2008 - 14 O 450/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.01.2009 - 18 U 143/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-30/ii-zr-55-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-30/ii-zr-55-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:43.448270+00:00"}}