{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__32-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"II ZR 32/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 32/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilse-\n\nnats des Kammergerichts vom 2. Dezember 2008 unter Zu-\n\nrückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung den Beklag-\n\nten zu 2 betreffend in vollem Umfang zurückgewiesen ist. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-\n\ngeändert und wie folgt neu gefasst: \n\n1. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin \n\n11.382,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \n\nüber dem Basiszinssatz aus 10.500,00 € seit dem 2. Sep-\n\ntember 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der \n\nRechte aus der Beteiligung der Klägerin an der M. \n\n AG & Co. KG \n\n(Treuhandregisternummer ). \n\n2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2 mit der \n\nAnnahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung der \n\nKlägerin an der M. \n\n AG & Co. KG (Treuhandregisternummer \n\n ) in Verzug befindet. \n\n3. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2 ab-\n\ngewiesen. \n\nII. Von den Gerichtskosten aller drei Instanzen tragen die Kläge-\n\nrin 35,4 %, der Beklagte zu 1 6,3 % und der Beklagte zu 2 \n\n58,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tra-\n\ngen der Beklagte zu 1 8,4 % und der Beklagte zu 2 43,8 %; im \n\nÜbrigen trägt sie die Klägerin selbst. Der Beklagte zu 2 trägt \n\nseine außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin und der Beklagte zu 2 streiten - nach Erledigung der Klage \n\ngegen den Beklagten zu 1 durch Vergleich - noch über die Haftung des Beklag-\n\nten zu 2 wegen der Beteiligung der Klägerin an der M. \n\n AG & Co. KG (im Folgenden: M. ). \n\nDie M. wurde von der DP. AG (im \n\nFolgenden: DP. ) als Komplementärin und der G. \n\n GmbH (im Folgenden: G. ) als Kommanditistin gegründet. \n\nDie G. sollte die Kommanditbeteiligung treuhänderisch für durch die \n\nDV. AG (im Folgenden: DV. ) zu werbende An-\n\nleger halten. DV. und DP. waren hundertprozentige Töchter der D. \n\n AG (im Folgenden: D. AG). An der D. AG waren die D. \n\n GmbH (im Folgenden: D. GmbH) und die T. GmbH (im Fol-\n\ngenden: T. GmbH) hälftig beteiligt. Der Beklagte zu 2 hielt die Hälfte der Ge-\n\nschäftsanteile der D. GmbH, er war zusammen mit dem weiteren Vorstands-\n\nmitglied B. Vorstand der D. AG und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzen-\n\nder der DP. neben dem weiteren Aufsichtsratsmitglied B. Der Beklagte zu 1 \n\nwar im Jahr 2004 alleiniger Vorstand der DP. \n\n3 \n\nDie Anlegergelder sollten nach dem vom Beklagten zu 1 für die DP. un-\n\nterzeichneten Emissionsprospekt auf vier Investitionsbereiche (Portfolios) ver-\n\nteilt werden, in Höhe von 12,6 % auf in- und ausländische Immobilienaktien, \n\naktiengebundene Wertpapiere, Immobilienfonds und ausländische Immobilien-\n\naktienfonds (\"Immobilienportfolio\"), in Höhe von 25,1 % auf die Investition in \n\nHedge-Fonds (\"Alternative Investments Portfolio\"), in Höhe von 46,1 % auf in- \n\nund ausländische Aktien, Aktienfonds und gemischte Fonds (\"Wertpapier Port-\n\nfolio\") und in Höhe von 16,2 % auf Private Equity Beteiligungen, Private Equity \n\nFonds und Mezzanine-Finanzierungen (\"Private Equity Portfolio\"). \"Schwer-\n\npunktmäßig\" sollte in den Jahren 2004 und 2005 in eine Kommanditbeteiligung \n\nan der I. GmbH & Co. KG (künftig: I. ) investiert werden. Der \n\nProspekt enthielt folgenden Hinweis: \n\n\"Die I. plant, eine neue Vertriebsorganisation aufzu-\nbauen, die den Anforderungen der Versicherungsvermittler-\nrichtlinie 2002/92/EU vom 9. Dezember 2002 entspricht. In \n2004 wird das Unternehmen schwerpunktmäßig diesen Ver-\ntriebsaufbau durchführen, d.h. eine geplante Anzahl von rd. \n2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie \nWerbemaßnahmen durchführen. Die Vertriebsmitarbeiter (freie \nMaklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB) sollen in den von der \nI. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die \nI. tätig werden ... . \n\n[…] \n\nDie I. schließt mit verschiedenen, jeweils spezialisier-\nten Dienstleistern in 2004 Verträge zur Sicherstellung des er-\nfolgreichen Aufbaus ihrer Vertriebs- und Marketingtätigkeit so-\nwie zur nachhaltigen Etablierung ihres Unternehmens ab. \n\nInsoweit ist ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die \nAnwerbung von exklusiv für die I. tätigen Vertriebs-\nmitarbeiter und deren fachlicher Schulung zur Erfüllung der \nVoraussetzungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie abge-\nschlossen. Zum Leistungsinhalt dieses Vertrages zählt auch \ndie Beratung bei der Entwicklung einer nachhaltig erfolgrei-\nchen Vertriebsstrategie einschließlich eines hochwirksamen \nVertriebssteuerungs- und Koordinationssystems und dessen \nImplementierung. Grundlage für die Vergütung der Leistungen \nnach diesem Vertrag ist die Zuführung, Schulung und Integra-\ntion von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern. […] .\" \n\n4 \n\n5 \n\nTatsächlich sollten die Vertriebsmitarbeiter - jedenfalls zunächst - nicht \n\nausschließlich für die I. tätig sein. \n\nDie Klägerin, der zuvor ein Exemplar des Prospekts übergeben worden \n\nwar, unterbreitete der G. am 22. Juni 2004 ein Angebot auf Ab-\n\nschluss eines Treuhandvertrages über eine Einmaleinlage von 10.000,00 € zu-\n\nzüglich eines Agios von 5 %. Die M. , vertreten durch den Beklagten zu 1, be-\n\nscheinigte die Annahme dieses Angebots am 1. Juli 2004. Die Klägerin leistete \n\nauf ihre Einlageverpflichtung am 1. Juli 2004 10.500,00 €. \n\n6 \n\nMit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Fi-\n\nnanzdienstleistungen (BaFin) der M. die weitere Geschäftstätigkeit mit der \n\nBegründung, sie betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzkommissions-\n\ngeschäfte. Den Antrag der M. , die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen \n\nBescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Verwaltungsge-\n\nricht Frankfurt am Main am 25. Juli 2005 mit der Begründung ab, die M. \n\nbetreibe ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Bankgeschäfte in Form \n\ndes Investmentgeschäfts. Der Beklagte zu 2 reagierte am 9. Dezember 2005 \n\nals Vorstand der D. AG mit einem Schreiben an Vertriebsmitarbeiter, in dem er \n\nunter anderem ausführte: \n\n\"Wir haben keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben, \nund deshalb gab es auch keinen Anlass für das Verfahren der \nBaFin gegen die M. , und schon gar nicht gibt es einen Grund \nfür die Insolvenz des Fonds und Haftungsklagen gegen uns als \nInitiatoren oder Sie als Vermittler.\" \n\n7 \n\nAm 3. März 2006 setzte die BaFin die sofortige Vollziehung der Untersa-\n\ngungsverfügung aus, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit in \n\nanderer Sache ergangenem Beschluss vom 14. Februar 2006 die aufschieben-\n\nde Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der BaFin wieder-\n\nhergestellt hatte. \n\n8 \n\n9 \n\nÜber das Vermögen der M. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nDie Klägerin hat von beiden Beklagten Rückzahlung der geleisteten Bei-\n\nträge und Ersatz entgangener Anlagezinsen verlangt. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\nder Klägerin. Vor dem Senat hat sie in einem Vergleich mit dem Beklagten zu 1 \n\nzur Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche u.a. vereinbart, dass dieser an \n\nsie 2.000,00 € zahlt und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 \n\nin allen Instanzen einschließlich des Vergleichs die Klägerin 85 % und der Be-\n\nklagte zu 1 15 % trägt. Entsprechend dem im Vergleich zum Ausdruck kom-\n\nmenden Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen soll in der Schlussentschei-\n\ndung über die Kosten entschieden werden, die im Vergleich wegen des Grund-\n\nsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht geregelt werden konn-\n\nten. Gegen den Beklagten zu 2 verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und Verurteilung des Beklagten zu 2 im Sinne der Anträge der Klä-\n\ngerin mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine deliktische Haftung der Be-\n\nklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen des nicht \n\nerlaubten Betriebs eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts komme nicht in \n\nBetracht, da die M. ein solches Bankgeschäft nicht betrieben habe. Die Klä-\n\ngerin habe keine Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der \n\nProspekt keinen Prospektmangel enthalten habe. Bis zum Beitritt der Klägerin \n\nhätten keine Anhaltspunkte für ein Einschreiten der BaFin bestanden. Die Ver-\n\nhältnisse der I. seien im Prospekt vom 17. März 2004 ausreichend dar-\n\ngestellt worden. Dies gelte auch für die Angaben über die Vertriebsmitarbeiter. \n\nOb der Beklagte zu 2 überhaupt Prospektverantwortlicher sei, könne dahinste-\n\nhen. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Noch zutreffend verneinte das Berufungsgericht allerdings Ansprüche \n\naus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen unerlaubten \n\nBetreibens eines Bankgeschäfts. Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzge-\n\nsetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers \n\n(Senat, BGHZ 125, 366, 379; BGHZ 166, 29 Tz. 17; BGH, Urt. v. 11. Juli 2006 \n\n- VI ZR 340/04, ZIP 2006, 1764 Tz. 12 f.; v. 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, \n\nZIP 2006, 1761 Tz. 13 f.; v. 21. April 2005 - III ZR 238/03, ZIP 2005, 1223, \n\n1224). Die M. betrieb indessen kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnis-\n\npflichtiges Bankgeschäft. \n\n14 \n\na) Die M. besorgte kein Finanzkommissionsgeschäft. Finanzkommissi-\n\nonsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit Finanzin-\n\nstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung, bei dem die typischen \n\nMerkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB gewahrt sind, oh-\n\nne dass alle diese Merkmale vorliegen müssen (BVerwGE 130, 262 Tz. 23 ff., \n\n36 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28 ff.). Dass bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntungsweise auf fremde Rechnung gehandelt wird, genügt nicht (BVerwGE 130, \n\n262 Tz. 43 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG \n\nbietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Anlagemodelle, bei denen im \n\nDrittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und erfasst die Vermö-\n\ngensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten \n\nnicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 47). Das wird durch § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 \n\nKWG i.d.F. von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfand-\n\nbriefrechts vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) bestätigt, der einen besonderen \n\nerlaubnispflichtigen Tatbestand der Anlageverwaltung schafft \n\n(BVerwG, \n\nZIP 2009, 1899 Tz. 28). Zwischen einem Finanzkommissionsgeschäft und einer \n\nBeteiligung an einer Anlagegesellschaft ist auch zu unterscheiden, wenn die \n\nBeteiligung - wie bei der M. - über einen Treuhandvertrag vermittelt ist, weil \n\nsich insoweit der Charakter der Tätigkeit durch die Einschaltung eines Treu-\n\nhänders nicht ändert. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG \n\nwar zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin auch nicht aufgrund der Richtlinie \n\n93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen \n\n(ABl. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) geboten (vgl. BVerwGE 130, 262 Tz. 49). \n\n15 \n\nDie M. betrieb keine Kommissionsgeschäfte entsprechend §§ 383 ff. \n\nHGB. Zwar zielte ihr Geschäftsbetrieb auf den Erwerb, das Halten und die Ver-\n\näußerung von Wertpapieren und Fondsanteilen und damit auf die Anschaffung \n\nund Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \n\nKWG. Sie erwarb und veräußerte Finanzinstrumente aber für eigene Rechnung. \n\nWeder die Anleger noch die Treuhänderin erhielten das Eigentum an den ange-\n\nschafften Finanzinstrumenten übertragen. Die Anleger partizipierten nur auf-\n\ngrund eines schuldrechtlichen Anspruchs wertmäßig an der Entwicklung der \n\nGeschäftstätigkeit der M. Auch die weiteren typischen Merkmale eines Kom-\n\nmissionsgeschäfts nach § 383 HGB - Weisungsunterworfenheit des Kommissi-\n\nonärs, Benachrichtigungspflicht, Rechenschaftspflicht, Herausgabepflicht - la-\n\ngen nicht vor. \n\n16 \n\nb) Die Geschäftstätigkeit der M. war auch nicht als Investmentgeschäft \n\nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in der Fassung des Investmentmodernisie-\n\nrungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) erlaubnispflichtig. \n\nDer Begriff des Investmentgeschäfts entsprach dem des § 7 Abs. 2 InvG. § 7 \n\nAbs. 2 InvG umschrieb Investmentgeschäfte als Geschäfte von Kapitalanlage-\n\ngesellschaften. Das waren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InvG Gesellschaften in der \n\nRechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung. Entsprechend bezog sich auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG - dem Willen \n\ndes historischen Gesetzgebers entsprechend (BT-Drucks. 15/1553, S. 74) - nur \n\nauf Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl. BVerwGE \n\n130, 262 Tz. 57), nicht aber auf Personenhandelsgesellschaften wie die M. \n\n17 \n\n2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte \n\nzu 2 aber aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der für die M. erstellte \n\nEmissionsprospekt vom 17. März 2004 unrichtig war und er prospektverantwort-\n\nlich ist. \n\n18 \n\na) Der Prospekt vom 17. März 2004 war unrichtig. Ein Emissionsprospekt \n\nhat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung \n\nzu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageent-\n\nscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und \n\nvollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. \n\n3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 \n\n- II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, \n\n1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen ge-\n\nhört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesent-\n\nlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstel-\n\nlung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen \n\nChancen und Risiken. \n\n19 \n\nDer Prospekt vom 17. März 2004 stellte das Geschäftsmodell der \n\nI. , in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht \n\nrichtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Ex-\n\nklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagen-\n\nten geworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der \n\nI. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig wer-\n\nden \"sollen\", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die \n\nI. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgesehen \n\nwar. Auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - ein Vertriebsnetz mit Exklu-\n\nsivvertretern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern \n\nentwickelt werden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern \n\nwar selbst mitteilungspflichtig. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell \n\nder I. verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der \n\neingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen \n\nist, dass die mit den eingeworbenen Anlegergeldern geschulten Mitarbeiter aus-\n\n20 \n\n21 \n\nschließlich Produkte der I. vertreiben können, oder ob sie daneben auch \n\nandere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufge-\n\nbrachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der \n\nzu erwartende Ertrag für die I. entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt. \n\nb) Der Beklagte zu 2 haftet - was das Berufungsgericht von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig offen gelassen hat - als Prospektverantwortlicher. \n\nNeben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit \n\nsie das Management bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; \n\n123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; \n\nBGHZ 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft \n\nstehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells \n\nbesonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, \n\nBGHZ 79, 337, 340 / 348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. \n\n14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Tz. 11; v. 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, ZIP 2004, 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, \n\nWM 1995, 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner \n\nnach außen in Erscheinung getreten sind (Senat, BGHZ 79, 337, 340; 72, 382, \n\n387; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO). Der Beklagte zu 2 war ein solcher Hin-\n\ntermann. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde-\n\nren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. \n\nstehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen \n\nWillen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der \n\nD. GmbH beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D. AG beteiligt war, der Al-\n\nleingesellschafterin der DP. , der einzigen Komplementärin der Anlagegesell-\n\nschaft. Der Senat hat aufgrund der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Landgerichts von einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an \n\nder D. GmbH in Höhe von 50 % auszugehen. Entgegen der Revisionserwide-\n\nrung werden diese Feststellungen angesichts dessen durch die nicht näher be-\n\ngründete Angabe in dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. , der Beklagte \n\nzu 2 sei nur mit 25 % an der D. GmbH beteiligt, nicht in Frage gestellt. Über die \n\nschon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem \n\nBeklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter der Anlagegesell-\n\nschaft stehenden Gesellschaften Organ war und so die Geschicke der Anlage-\n\ngesellschaft mittelbar lenken konnte. Er war Vorstand der D. AG, der einzigen \n\nGesellschafterin der DP. , und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der \n\nD. GmbH - Aufsichtsrat der DP. , der Komplementärin der M. Als Vorstand \n\nder D. AG kontrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren \n\nhundertprozentige Tochter, die DV. Da es für die Prospektverantwortlichkeit \n\ngenügt, zu den Hintermännern zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des \n\nBeklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere \"Hintermänner\" gab und er \n\nnicht als einziger hinter der Anlagegesellschaft stand. Dass der Beklagte zu 2 \n\nsich selbst in einer einflussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom \n\n9. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als \n\nzu den Initiatoren zählend bezeichnete. \n\n22 \n\nc) Die unzureichende Information der Klägerin über die Vertriebsstruktur \n\nder I. war für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass \n\nein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (Senat, \n\nBGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 \n\n- II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, \n\n1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli \n\n2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung kann allerdings \n\nwiderlegt werden. Widerlegt ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der \n\nAnleger den Prospekt nicht gelesen oder - wie der Beklagte zu 2 meint - nicht \n\nzur Kenntnis genommen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon \n\ndann, wenn er den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage dient (Sen.Urt. v. \n\n3. Dezember 2007 aaO Tz. 17; v. 14. Juli 2003 aaO). Dazu genügt es, dass der \n\nProspekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Beratungsge-\n\nsprächs bildet (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 18; BGH, Urt. v. \n\n6. November 2008 - III ZR 290/07, juris, Tz. 18). \n\n23 \n\nIII. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht \n\nzu treffen und nicht zu erwarten. Die Klägerin hat - bis auf einen Teil der Neben-\n\nforderungen - einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend \n\ngemachten Schadens in dem von ihr mit der Revision weiter verfolgten Umfang. \n\n24 \n\n1. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist nicht verjährt. Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospek-\n\nten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom \n\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren \n\nin entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeit-\n\npunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spä-\n\ntestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertra-\n\nges (OLG München, Urt. v. 23. Mai 2007 - 20 U 5471/06, juris, Tz. 20; \n\nAssmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 211; \n\nSchäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze 2. Aufl. § 46 BörsG Rdn. 9; Keunecke, \n\nProspekte im Kapitalmarkt 2. Aufl. Rdn. 811 a.E.; offen Groß, Kapitalmarktrecht \n\n4. Aufl. § 47 BörsG Rdn. 8; a.A. Röhricht/Graf v. Westphalen/v. Gerkan/Haas, \n\nHGB 3. Aufl. § 161 Rdn. 169). Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für \n\ndie Prospekthaftung im engeren Sinn hat der Senat in analoger Anwendung der \n\nin den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjäh-\n\nrungsfrist - u.a. § 47 BörsG a.F. - entnommen (vgl. Senat, BGHZ 177, 25 \n\nTz. 23; 123, 106, 117 f.; 83, 222, 224 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO \n\nTz. 29; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 18. Dezember \n\n2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369). Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber \n\ndes Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zu einer Verlängerung der Verjäh-\n\nrungsfrist veranlassten (BT-Drucks. 14/8017, S. 81), treffen auch auf die Pros-\n\npekthaftung im engeren Sinne zu (Assmann/Schütze aaO). Der Gesetzgeber \n\nhielt angesichts der Komplexität zahlreicher Sachverhalte eine Frist von sechs \n\nMonaten nicht für ausreichend, um die zur Vorbereitung eines Haftungsan-\n\nspruchs erforderlichen Recherchen durchzuführen. \n\n25 \n\nDie Klägerin wahrte mit der am 1. September 2006 erhobenen Klage die \n\nDreijahresfrist. Sie beteiligte sich an der M. im Juni 2004. Dass die Klägerin \n\nfrüher als ein Jahr vor Klageerhebung vom Prospektfehler Kenntnis erlangt hat, \n\nhat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. \n\n26 \n\n27 \n\n2. Die Klägerin kann vom Beklagten zu 2 als Schaden 10.500,00 € Zug \n\num Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem Treuhandvertrag verlangen. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anleger gegen den \n\nschuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung \n\nder für den Erwerb gemachten Aufwendungen - hier 10.500,00 € - gegen Rück-\n\ngabe der Anlage (Senat, BGHZ 123, 106, 110). Besteht die Anlage - wie im Fal-\n\nle der Klägerin - in ihrer Vertragsposition als Treugeber, genügt es, wenn sie als \n\nZug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem \n\nTreuhandvertrag anbietet. Dies hat die Klägerin getan. Die Klägerin hat weiter \n\nAnspruch auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 882,00 €. \n\n28 \n\nDer Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen für die Hauptforderung be-\n\nruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Eine Verzinsung der entgan-\n\ngenen Anlagezinsen (882,00 €) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann die \n\nKlägerin dagegen nicht beanspruchen. Wegen des Zinseszinsverbotes in § 289 \n\nSatz 1 BGB muss der Gläubiger die Höhe des nach § 289 Satz 2 BGB geltend \n\ngemachten Verzögerungsschadens auch dann konkret darlegen und gegebe-\n\nnenfalls beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Ver-\n\nzugszinsen geltend macht (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, \n\nZIP 1993, 421, 423). Die Klägerin hat sich nur auf den gesetzlichen Verzugs-\n\nzinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) berufen. \n\n29 \n\nb) Im Zusammenhang mit der Anlage erlangte Steuervorteile muss sich \n\ndie Klägerin nicht anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die \n\naufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern \n\nnicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleis-\n\ntung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebsein-\n\nnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (Senat, BGHZ 159, \n\n280, 294; BGHZ 74, 103, 114 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, \n\nZIP 2008, 412 Tz. 27; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257; v. \n\n14. Januar 2002 - II ZR 40/00, DStR 2002, 778, 779; BGH, Urt. v. 6. März 2008 \n\n- III ZR 298/05, ZIP 2008, 838 Tz. 28; v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, \n\nZIP 2006, 573 Tz. 8). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten \n\nSteuervorteile anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der An-\n\nleger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989\n\n - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; BGH, Urt. v. 17. November 2005 aaO; \n\nv. 6. März 2008 aaO). Die Klägerin hat eine Schadensersatzleistung als Be-\n\ntriebseinnahme zu versteuern. Für besondere Steuervorteile gibt es keine An-\n\nhaltspunkte. \n\nGoette Caliebe Drescher \n\n Löffler Bender \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 3 O 293/06 - \n\nKG, Entscheidung vom 02.12.2008 - 21 U 38/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/ii-zr-32-09","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/ii-zr-32-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__32-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:01.581849+00:00"}}