{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__16-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"II ZR 16/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 280 Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abs- trakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 16/09 \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB § 280 \n\nWird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 \n\nAbs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abs-\n\ntrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn \n\ndie erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch \n\nbei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende \n\nWiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen. \n\nBGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, \n\nDr. Reichart, Dr. Drescher und Bender \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner \n\nder im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, \n\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit \n\nder Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert \n\ner eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des \n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\nDie Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-\n\nfend erachtet. \n\nSoweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das \n\nWiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, \n\nist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung \n\nder Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit \n\nkein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten \n\nHinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich \n\n- jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des er-\n\nwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende \n\nWiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu \n\nführen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang \n\n(BU 14), aber \n\nin Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt \n\n(BU 12/13) selbst richtig gesehen hat. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nZPO). \n\nStreitwert: 54.685,65 € \n\nGoette Strohn Reichart \n\n Drescher Bender \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/ii-zr-16-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-09/ii-zr-16-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:43.717645+00:00"}}