{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__12-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-09-28","aktenzeichen":"II ZR 12/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BetrAVG § 3 idF des AltEinkG v. 5.7.2004, gültig ab 1.1.2005 Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsbe- rechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausübt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 12/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBetrAVG § 3 idF des AltEinkG v. 5.7.2004, gültig ab 1.1.2005 \n\nDas Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsbe-\n\nrechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem \n\nEintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige \n\nKapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch \n\nvor Eintritt des Versorgungsfalles ausübt. \n\nBGH, Beschluss vom 28. September 2009 - II ZR 12/09 - OLG Stuttgart \n\n LG Ulm \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009 \n\ndurch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-\n\nabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n2. Der Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf \n\n687.925,63 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die \n\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision \n\nder Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\na) Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. Die Beantwor-\n\ntung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zulassungsrelevant erachte-\n\nten Frage, ob das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG in der ab 1. Januar 2005 \n\ngeltenden Fassung dem Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Kapital-\n\nzahlung entgegensteht, wenn er ein ihm in der Pensionszusage, somit während \n\ndes Bestehens des Anstellungsverhältnisses eingeräumtes Recht, anstelle ei-\n\nner versprochenen Rente eine Kapitalleistung zu verlangen (Kapitaloptions-\n\nrecht), nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt \n\ndes Versorgungsfalls ausübt, ist - wie das Berufungsgericht selbst gesehen \n\nhat - nicht klärungsbedürftig. Die vom Berufungsgericht angeführte instanzge-\n\nrichtliche Rechtsprechung (LAG Niedersachsen - 11 Sa 1580/07, juris Tz. 28 f.; \n\nArbG Solingen - 5 Ca 2051/07, juris Tz. 39 f.; vgl. auch LAG Hessen, NZA-\n\nRR 1999, 497 zu § 3 BetrAVG a.F.) geht ebenso wie die ganz h.M. in der Litera-\n\ntur (Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht 3. Aufl. § 3 BetrAVG \n\nRdn. 4; ErfurterKomm/Steinmeyer 9. Aufl. § 3 BetrAVG Rdn. 4; Höfer, BetrAVG \n\n§ 3 Rdn. 3571; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 3 Rdn. 35; \n\nLangohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung 4. Aufl. Rdn. 465; Kisters-Kölkes \n\nin Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rdn. 29; \n\nFörster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz \n\n11. Aufl. \n\n§ 3 Rdn. 12; \n\nFörster/Cisch, BB 2004, 2126, 2132; Langohr-Plato/Teslau, NZA 2004, 1297, \n\n1300; nicht eindeutig Matthießen, AuR 2005, 81, 85; ebenso Schnitker/Grau, \n\nNJW 2005, 10, 14) davon aus, dass das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG in \n\neinem solchen Fall nicht eingreift. \n\n4 \n\nb) Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere \n\nweicht das Berufungsgericht, das mit seiner Beurteilung der instanzgerichtlichen \n\nRechtsprechung und der h.M. in der Literatur gefolgt ist, nicht von der Recht-\n\nsprechung des Bundesarbeitsgerichts \n\n(vgl. nur Urt. v. 14. Juni 2005 \n\n- 3 AZR 185/04, AP Nr. 14 zu § 3 BetrAVG; v. 14. August 1990 - 3 AZR 301/89, \n\nBAGE 65, 341, 344 f.) ab, das die Abfindung gesetzlich unverfallbarer Renten-\n\nanwartschaften im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungs-\n\nverhältnisses grundsätzlich als gegen § 3 BetrAVG verstoßend und deshalb \n\ngemäß § 134 BGB für nichtig erachtet. Es handelt sich hier nicht um eine Abfin-\n\ndung im Sinn von § 3 BetrAVG. Die Abfindung einer Anwartschaft im Sinne die-\n\nser Vorschrift setzt einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte \n\nauf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Dienstherr verpflichtet, \n\nhierfür eine Entschädigung zu zahlen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, \n\nZIP 2002, 1701, 1702). Die Ausübung eines - wie das Berufungsgericht in revi-\n\nsionsrechtlich einwandfreier Auslegung der Pensionszusage angenommen hat - \n\ndort eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts nach Beendigung des Be-\n\nschäftigungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls genügt \n\nhierfür nicht. Der Anspruch des Klägers stand nach dem Inhalt der Versor-\n\ngungszusage von vornherein unter dem Vorbehalt, dass weder die Gesellschaft \n\nnoch der Versorgungsberechtigte die Abfindung des Rentenanspruchs verlan-\n\ngen würde. Nur in diesem Umfang hat der Kläger eine Versorgungsanwart-\n\nschaft erlangt (BGH, Urt. v. 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, WM 2003, 2110, \n\n2111). Wird die Kapitaloption vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt, wird \n\nder Anspruch aus der Pensionszusage durch die Kapitalleistung nicht abgefun-\n\nden, sondern erfüllt (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto aaO). \n\n5 \n\n2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Revision auch \n\nkeine Aussicht auf Erfolg. \n\n6 \n\nSonstige Rechtsfehler des Berufungsurteils werden von der Revision \n\nnicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. \n\nKraemer Caliebe Reichart \n\n Drescher Löffler \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 15.05.2008 - 10 O 29/08 KfKH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2008 - 14 U 34/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-28/ii-zr-12-09","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-28/ii-zr-12-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2009/II_ZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:12.998448+00:00"}}