{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-07-06","aktenzeichen":"II ZB 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2 Satz 3 War ein (Berufungs-)Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehba- ren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag, der zu dessen Ablehnung führte, (hier: feh- lende Einholung der Einwilligung zur zweiten Fristverlängerung) nicht angelastet werden. Es ist dann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist zu gewähren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 1/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2 Satz 3 \n\nWar ein (Berufungs-)Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehba-\nren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann \nihm ein Fehler im Verlängerungsantrag, der zu dessen Ablehnung führte, (hier: feh-\nlende Einholung der Einwilligung zur zweiten Fristverlängerung) nicht angelastet \nwerden. Es ist dann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-\ngründungsfrist zu gewähren. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09 - OLG Naumburg \nLG Magdeburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, \n\nDr. Drescher und Dr. Löffler \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April \n\n2005 aufgehoben. \n\nDem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Magdeburg vom 20. Februar 2004 Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gewährt. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 50.725,97 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte hat gegen das am 1. März 2004 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom \n\n29. April 2004 hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum \n\n1. Juni 2004 zu verlängern. Dem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben. \n\nMit Schriftsatz vom 1. Juni 2004, per Fax am frühen Nachmittag desselben Ta-\n\nges bei Gericht eingegangen, beantragte die Prozessbevollmächtigte des Be-\n\nklagten, die Berufungsbegründungsfrist erneut, nunmehr bis zum 3. Juni 2004, \n\nzu verlängern, und begründete dies mit ihrer aufgrund einer Erkrankung seit \n\ndem 28. Mai 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Sie wies zugleich darauf \n\nhin, dass sie die alleinige Sachbearbeiterin sei. Mit Fax vom selben Tag teilte \n\nder Vorsitzende der Prozessbevollmächtigten mit, dass nicht beabsichtigt sei, \n\ndem Fristverlängerungsantrag stattzugeben, da er nicht von einem beim Ober-\n\nlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden sei. Gleichzeitig gab \n\ner per Fax dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dies zugleich der \n\nBevollmächtigten des Beklagten nachrichtlich mitzuteilen, Gelegenheit, bis zum \n\n2. Juni 2004 zu dem Fristverlängerungsantrag Stellung zu nehmen. Bereits ca. \n\n40 Minuten nach Eingang des Faxes bei der Prozessbevollmächtigten des Be-\n\nklagten teilte diese per Fax mit, dass sie beim Oberlandesgericht zugelassen \n\nsei. Mit Fax vom 2. Juni 2004 verweigerte der Klägervertreter seine Zustim-\n\nmung zu der Fristverlängerung. Daraufhin wies der Vorsitzende des Berufungs-\n\ngerichts am selben Tag den Fristverlängerungsantrag zurück und begründete \n\ndies mit der mangelnden Einwilligung des Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers. Diese Entscheidung wurde der Bevollmächtigten des Beklagten am Mor-\n\ngen des 3. Juni 2004 per Fax mitgeteilt. Ebenfalls am 3. Juni 2004 ging zu-\n\nnächst ein Fax des Klägervertreters beim Berufungsgericht ein, in dem er mit-\n\nteilte, dass er nach einem Telefonat mit der Bevollmächtigten des Beklagten, in \n\ndem diese ihm ihre Notlage geschildert habe, nunmehr der Fristverlängerung \n\nzustimme. Ebenfalls am 3. Juni 2004 ging die Berufungsbegründung per Fax \n\nbeim Berufungsgericht ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 teilte der Vorsitzen-\n\nde des Berufungsgerichts der Bevollmächtigten des Beklagten mit, dass trotz \n\nder Zustimmung des Klägervertreters die Berufungsbegründungsfrist nicht ver-\n\nlängert werde. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 15. Juni 2004 beantragte der Beklagte vorsorglich, \n\nihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu gewähren unter Glaubhaftmachung der Erkrankung \n\nseiner Bevollmächtigten durch die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\n\ngungen. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat im Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch die Ansicht vertreten, sie habe von einer Zustimmung des Gegners zur \n\nFristverlängerung ausgehen dürfen, da der Vorsitzende sie lediglich darauf hin-\n\ngewiesen habe, dass eine Fristverlängerung nur wegen mangelnder \n\nPostulationsfähigkeit nicht in Betracht komme. Ihr Vertrauen auf die Fristverlän-\n\ngerung sei zudem gestärkt worden durch die gängige Gerichtspraxis beim \n\nOberlandesgericht Naumburg, bei Krankheit auch ohne Zustimmung des Geg-\n\nners einer beantragten zweiten Fristverlängerung stattzugeben, weil Arbeitsun-\n\nfähigkeit sowieso einen Wiedereinsetzungsgrund bezüglich der versäumten \n\nHandlung begründe. \n\n3 \n\nErst mit Beschluss vom 22. April 2005 hat das Berufungsgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung \n\nals unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. Das Rechtsbeschwerdeverfahren war wegen des über das \n\nVermögen des Klägers eröffneten Insolvenzverfahrens vom 29. Juli 2005 bis \n\nzum 11. Februar 2009 unterbrochen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den \n\nAnspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) verletzt, indem es dessen zentrales Vorbringen im Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch unberücksichtigt gelassen hat, dass nämlich seine Prozessbevollmächtig-\n\nte in der Zeit vom 28. Mai 2004 bis 7. Juni 2004 arbeitsunfähig erkrankt und \n\ndaher wegen des unvorhersehbaren Eintritts der Erkrankung ohne Verschulden \n\nan der Einreichung der Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Beru-\n\nfungsbegründungsfrist bis zum 1. Juni 2004 gehindert gewesen sei. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Beklagten ist unter \n\nAufhebung des Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Damit sind der Be-\n\nschluss über die Verwerfung der Berufung und die dagegen eingelegte Rechts-\n\nbeschwerde des Beklagten gegenstandslos (BGH, Beschl. v. 16. April 2009 \n\n- VII ZB 66/08 und - VII ZB 67/08, juris Tz. 13 m.w.Nachw. z.V.b.). \n\n6 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklag-\n\nten zurückgewiesen, da er nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der \n\nBerufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Das Verschulden seiner \n\nProzessbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen müs-\n\nse, liege daran, dass sie keinen korrekten zweiten Fristverlängerungsantrag \n\ngestellt habe. Auch bei (unterstellter) Arbeitsunfähigkeit habe sie ohne Erklä-\n\nrung über das Vorliegen der Einwilligung des Gegners auf die zweite Fristver-\n\nlängerung nicht vertrauen dürfen, da nach der Einführung von § 520 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die über \n\neinen Monat hinausgehe, ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes \n\nwegen nicht in Betracht komme. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten \n\nhabe nicht davon ausgehen dürfen, dass das Berufungsgericht sich \n\nüber diese eindeutige Gesetzeslage hinwegsetzen werde. An dem Ergebnis \n\nändere sich nichts durch die nachträglich erklärte Einwilligung des Gegners, \n\ndenn die Einwilligung sei bedingungsfeindlich und grundsätzlich unwiderruflich. \n\nFür die einmal verweigerte Einwilligung könne nichts Abweichendes gelten, dies \n\ninsbesondere dann nicht, wenn der Fristverlängerungsantrag bereits vor der \n\nErklärung der Einwilligung zurückgewiesen worden sei. \n\n7 \n\nb) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht \n\nstellt verfehlt nur darauf ab, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe \n\nmangels Darlegung der Einwilligung des Gegners keinen korrekten Antrag hin-\n\nsichtlich der zweiten Fristverlängerung gestellt. Ob die Erkrankung unabhängig \n\nvom Antrag auf erneute Fristverlängerung das Wiedereinsetzungsgesuch recht-\n\nfertigen kann, zieht das Berufungsgericht dagegen unter Verstoß gegen den \n\nAnspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) überhaupt nicht in Erwägung. \n\n8 \n\naa) Noch zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nder Beklagte die am 1. Juni 2004 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ver-\n\nsäumt hat. Die Berufungsbegründung ist erst am 3. Juni 2004 und damit nach \n\nAblauf der nicht erneut verlängerten Frist eingegangen, ohne dass es darauf \n\nankäme, ob die Verweigerung der zweiten Fristverlängerung zu Recht erfolgt \n\nist. \n\n9 \n\nbb) Das entscheidungserhebliche Übergehen des Vortrags des Beklag-\n\nten (Art. 103 Abs. 1 GG) und die darauf beruhende Verletzung des Anspruchs \n\nauf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) \n\ndurch Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und Verwerfung der Be-\n\nrufung zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist war unverschuldet. \n\n10 \n\nDer Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigte \n\naufgrund einer plötzlich aufgetretenen, unvorhersehbaren Erkrankung an der \n\nWahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Die Bestellung eines \n\nVertreters, der anstelle der allein sachbearbeitenden Bevollmächtigten des Be-\n\nklagten die Berufungsbegründung hätte fertigen können, kam wegen der Un-\n\nvorhersehbarkeit der Erkrankung ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Sen.Beschl. \n\nv. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; BGH, Beschl. v. \n\n18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 m.w.Nachw.). Ange-\n\nsichts dieser Umstände hat sie mit dem Fristverlängerungsantrag eine Maß-\n\nnahme getroffen, zu der sie im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand schon \n\nnicht verpflichtet war. Allein deshalb kann ihr der dabei nach der nicht hinrei-\n\nchend differenzierenden Meinung des Berufungsgerichts aufgetretene Fehler \n\nnicht angelastet werden (BGH, Beschl. v. 26. November 1997 - XII ZB 150/97, \n\nNJW-RR 1998, 639 m.w.Nachw.). \n\nGoette \n\n Kraemer \n\n Caliebe \n\n Drescher \n\n Löffler \n\nVorinstanzen: \nLG Magdeburg, Entscheidung vom 20.02.2004 - 5 O 323/02 - \nOLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2005 - 9 U 39/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/ii-zb-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-06/ii-zb-1-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:01.733854+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-06/ii-zb-1-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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