{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__99-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"II ZR 99/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 139; HGB § 172 Abs. 4 Satz 1 a) Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhand- lung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnah- me der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiederer- öffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vorträgt. b) Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 99/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 139; HGB § 172 Abs. 4 Satz 1 \n\na) Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhand-\nlung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnah-\nme der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiederer-\nöffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den \nHinweis hin Erhebliches vorträgt. \n\nb) Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur \ndann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser \nan der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen \nmaßgeblichen Einfluss hat. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, \n\nDr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird das am 27. Februar 2008 \n\nverkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNürnberg aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 255.032,39 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet und führt \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas Berufungsgericht hat, indem es die mündliche Verhandlung trotz des \n\nerst in dieser Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises geschlossen und den \n\nVortrag des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Februar \n\n2008 bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat, den Anspruch des Klägers \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger mache ausschließ-\n\nlich den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der - an \n\ndie R. & R. GmbH möglicherweise ausgezahlte - Einlage geltend, nicht \n\ndagegen auch den Anspruch gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 2, § 174 \n\nAbs. 4 Satz 1 HGB auf Erfüllung der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger. \n\nDarauf musste das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hin-\n\nweisen, da sein Vortrag in dem Klagebegründungsschriftsatz insoweit zumin-\n\ndest missverständlich war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht mit-\n\ngeteilt hatte, welche Einzelforderungen er nach § 171 Abs. 2 HGB geltend ma-\n\nchen wolle (siehe dazu Sen.Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 \n\nTz. 9 zu § 93 InsO). Denn auch auf diesen Gesichtspunkt musste das Beru-\n\nfungsgericht den Kläger hinweisen. \n\n4 \n\nDen Hinweis auf die beabsichtigte Auslegung des Klagevortrags hat das \n\nBerufungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung erteilt. Das war nach \n\n§ 139 Abs. 4 ZPO zu spät und hatte zur Folge, dass die mündliche Verhandlung \n\nnicht sogleich geschlossen werden durfte (Sen.Beschl. v. 18. September 2006 \n\n- II ZR 10/05, WM 2006, 2328). Jedenfalls musste das Berufungsgericht nach \n\n§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, als der \n\nKläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, dass er die \n\nHaftung aus § 171 HGB geltend mache und welche Einzelforderungen er inso-\n\nweit einklage. \n\n5 \n\nDer Fehler ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, \n\ndass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers aus \n\ndem nicht nachgelassenen Schriftsatz zu einem anderen Ergebnis gekommen \n\nwäre. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB war bei Klageerhebung \n\nnoch nicht abgelaufen (Insolvenzeröffnung: 1. Januar 2003, Klagezustellung: \n\n12. Januar 2007). \n\n6 \n\nFeststellungen dazu, ob die geltend gemachten Einzelforderungen in \n\nkürzerer Frist verjährten (s. § 159 Abs. 1 a.E.), fehlen. Deshalb muss die Sache \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird \n\nggf. auch Feststellungen zu den übrigen Voraussetzungen einer persönlichen \n\nHaftung des Beklagten zu treffen haben. Dabei geht das Berufungsgericht - wie \n\nin seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gekommen - zutreffend davon aus, \n\ndass die Zurechnung einer Leistung der Kommanditgesellschaft an eine andere \n\nGesellschaft im Rahmen der Einlagenrückgewähr und des § 172 Abs. 4 HGB \n\nals Leistung an den Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung des Gesell-\n\nschafters an der anderen Gesellschaft nicht voraussetzt, dass sie bei geringerer \n\nBeteiligung aber nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Gesellschafter auf die \n\nGeschäftsführung der anderen Gesellschaft maßgeblichen Einfluss hat. \n\nGoette Strohn Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.07.2007 - 5 HKO 11085/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 1770/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__99-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-25/ii-zr-99-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__99-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__99-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-25/ii-zr-99-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__99-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:32.230370+00:00"}}