{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__77-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-02-09","aktenzeichen":"II ZR 77/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1 Lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zu, dass die Entscheidung des Gerichts auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht, liegt darin ein Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 77/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1 \n\nLässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zu, dass die \n\nEntscheidung des Gerichts auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den \n\nSinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht, liegt darin ein Verstoß \n\ndes Gerichts gegen den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Februar 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 177.100,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-\n\nter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-\n\nfungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nGebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klä-\n\ngerin könne von den Beklagten aus der Verletzung gesellschafterlicher Treue-\n\npflichten (Beklagte zu 2 und 3) bzw. aus § 826 BGB (Beklagter zu 1) keinen \n\nSchadensersatz verlangen, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\n1. a) Das Berufungsgericht hat es zwar nicht für ausgeschlossen gehal-\n\nten, dass die ARGE B. /K. (nachfolgend: ARGE) die Abnahme des \n\nim Rahmen der Liefergemeinschaft (= BGB-Gesellschaft zwischen der Klägerin \n\nund den Beklagten zu 2 und 3) auf die Klägerin entfallenden Anteils des zu lie-\n\nfernden Frostschutzkieses zu Unrecht abgelehnt hat. Dies ist daher zugunsten \n\nder Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als richtig zu unterstel-\n\nlen. Das Berufungsgericht hat gleichwohl das klageabweisende Urteil bestätigt, \n\nweil es sich aufgrund des Sachvortrags der Parteien und der von diesen vorge-\n\nlegten Unterlagen nicht davon zu überzeugen vermochte (§ 286 ZPO), dass die \n\nAbnahmeverweigerung der ARGE auf einem kollusiven Zusammenwirken zwi-\n\nschen ihr und den Beklagten beruht hat, das das Ziel hatte, die Klägerin zu-\n\ngunsten der übrigen Gesellschafter der Liefergemeinschaft von den Beliefe-\n\nrungs- und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten auszuschließen. \n\n3 \n\nb) Bei seiner Bewertung des Sachvortrags hat das Berufungsgericht den \n\nVortrag der Klägerin nur unvollständig zur Kenntnis genommen und damit ihren \n\nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Die Klägerin hat vorge-\n\ntragen und durch die Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, dass den \n\n- zwischen den Parteien unstreitigen - nächtlichen Schottertransporten aus dem \n\nWerk der K. GmbH & Co. KG (= Gesellschafterin der ARGE) an das Werk \n\nder Beklagten zu 3 die mit dem Geschäftsführer und Oberbauleiter der ARGE \n\nund zugleich leitenden Mitarbeiter der K. GmbH & Co. KG H. getrof-\n\nfene Vereinbarung zugrunde lag, dass diese Lieferungen im Gegenzug \"zur \n\nAbwehr der Lieferungen der Klägerin\" erfolgen sollten und dementsprechend \n\nerfolgt seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zwar im Tatbestand kurz \n\nerwähnt, er ist ausweislich der Begründung jedoch nicht in die Entscheidungs-\n\nfindung eingeflossen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht \n\nseiner Entscheidung allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn die-\n\nses Vortrags der Klägerin zugrunde gelegt hat. Anders ist nicht erklärlich, dass \n\nein derart wichtiges, für ein kollusives Verhalten sprechendes Indiz unerwähnt \n\ngeblieben ist. \n\n4 \n\nc) Durch die Verkennung des Kerngehalts des Vortrags der Klägerin hat \n\ndas Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (Sen.Beschl. v. \n\n20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, ZIP 2008, 2311 Tz. 4). Entgegen der Ansicht \n\nder Beschwerdegegner ist dieser Vortrag nicht wegen mangelnder Substantiie-\n\nrung unbeachtlich. Zur Substantiierung der Behauptung, die Beklagten hätten \n\nmit dem Geschäftsführer der ARGE zu Lasten der Klägerin ein Kompensations-\n\ngeschäft mit dem Ziel der Herausdrängung der Klägerin aus der Liefergemein-\n\nschaft geschlossen, gehört entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner nicht \n\nder Vortrag, \"wer, wann, wo, mit wem\" diese Vereinbarung getroffen hat. Nach \n\nständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darle-\n\ngungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-\n\nsatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden \n\nerscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung \n\nist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien \n\nbesteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn \n\ndas Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen \n\nVoraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind \n\n(Sen.Urt. v. 27. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848 m.w.Nachw.; \n\nBeschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 8). Da die Klägerin \n\nbei derartigen Absprachen selbstverständlich nicht anwesend war, genügt sie \n\nihrer Darlegungslast, wenn sie die Tatsache einer Absprache in das Wissen von \n\nZeugen stellt, die an dem Gesamtvorgang beteiligt waren. \n\n5 \n\n2. a) Das Übergehen des Vortrags der Klägerin ist entscheidungserheb-\n\nlich. Eine Absprache, wie die von der Klägerin behauptete, ist, wenn es um den \n\nNachweis eines kollusiven Zusammenwirkens geht, an dem der Benachteiligte \n\nnaturgemäß selbst nicht beteiligt ist und hinsichtlich dessen er daher nur Um-\n\nstände und Anzeichen aufzeigen kann, die ein solches Vorgehen belegen, eine \n\nwichtige, besonders aussagekräftige Indiztatsache. Wäre die Absprache im Be-\n\nrufungsverfahren bewiesen worden, ist nicht ausgeschlossen, dass das Beru-\n\nfungsgericht die übrigen von der Klägerin vorgetragenen und durch Unterlagen \n\nbelegten Indiztatsachen, anders, d.h. zugunsten der Klägerin, bewertet hätte \n\n(§ 286 ZPO). \n\n6 \n\nb) Gegen die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung wenden \n\nsich die Beschwerdegegner vergeblich mit ihrer Ansicht, die Klägerin könne \n\nmangels Vortrags zur Auseinandersetzung der Liefergemeinschaft den Scha-\n\ndensersatzanspruch ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen (sog. Durchset-\n\nzungssperre). Zudem sei der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan \n\nund die Klage auch deshalb abzuweisen gewesen. Dabei verkennen die Be-\n\nschwerdegegner, dass das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt \n\naus folgerichtig - keinen Anlass hatte, Feststellungen zur Auflösung der BGB-\n\nGesellschaft, zu einem evtl. trotz noch nicht beendeter Auseinandersetzung \n\nbestehenden, isoliert durchsetzbaren Anspruch der Klägerin (siehe insoweit \n\nSen.Urt. v. 10. Mai 1993 \n\n- II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. \n\n24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846; v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, \n\nZIP 2000, 1208, 1209) und zur Schadenshöhe zu treffen. Es ist nicht ausge-\n\nschlossen, dass das Berufungsgericht, wenn es die Beweisaufnahme durchge-\n\nführt hätte, bei der anschließenden Bewertung der weiteren Indizien zu der \n\nÜberzeugung eines kollusiven Vorgehens der Beklagten zu Lasten der Klägerin \n\ngelangt wäre, und es sich - evtl. auf nach Hinweis (§ 139 ZPO) erfolgtem er-\n\ngänzenden Vortrag der Parteien - von dem Bestehen eines durchsetzbaren \n\nSchadensersatzanspruchs in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe \n\nüberzeugt hätte. \n\n7 \n\nIII. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht \n\nnach Erhebung der angetretenen Beweise das Vorhandensein eines kollusiven \n\nVorgehens der Beklagten zu Lasten der Klägerin erneut unter Einbeziehung \n\ndes gesamten Sachvortrags und aller in den Akten befindlichen Unterlagen zu \n\nwürdigen und, soweit danach erforderlich, die Durchsetzbarkeit und die Höhe \n\nder Schadensersatzforderung zu prüfen haben. Nur vorsorglich weist der Senat \n\ndarauf hin, dass für den Fall, dass die Liefergemeinschaft noch nicht auseinan-\n\ndergesetzt sein sollte, eine Umdeutung des Leistungsantrags der Klägerin in \n\neinen Feststellungsantrag in Betracht kommt (st. Sen.Rspr., s. nur Urt. v. \n\n18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519; v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, \n\nZIP 2000, 1208, 1210 jeweils m.w.Nachw.). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 14.05.2006 - 8 O 13/06 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 20.02.2008 - 7 U 486/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-09/ii-zr-77-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-09/ii-zr-77-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:31.464367+00:00"}}