{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"II ZR 74/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 74/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. März 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Nürnberg \n\n- Fürth vom \n\n23. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer 1943 geborene Kläger, der seit September 1982 als angestellter Ar-\n\nbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3. Juni \n\n1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied ihres Vorstands bestellt. § 6 des \n\nAnstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10. Juli 1986 bestimmt \n\nhinsichtlich des Ruhegeldes: \n\n§ 6 Ruhegeld \n\n(1) Herr B. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebens-\n\nlanges Ruhegeld. Das jährliche Ruhegeld wird prozentual \n\nberechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt gemäß \n\n§ 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Mindesttantieme. \n\nDie Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der \n\nFesttantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Tä-\n\ntigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %. \n\nUnbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls \n\ndie bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar. \n\nFür die Höhe des Ruhegeldes gerechnet vom 01.09.1982 \n\ngelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der \n\nbetrieblichen Altersversorgung \n\n(„Betriebsrentengesetz“), \n\ninsbesondere § 2 Absatz 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz. … \n\n(2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn \n\na) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfähig-\n\nkeit gemäß § 5 Absatz 2 endet, \n\nb) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des \n\n62. Lebensjahres endet, \n\nc) der \n\nAnstellungsvertrag \n\nvor \n\nVollendung \n\ndes \n\n62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder \n\nnicht verlängert wird. \n\nd) Für Buchstabe a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz \n\nnicht. \n\n… \n\n2 \n\nAm 31. August/9. September 1988 vereinbarten die Parteien eine \"Ände-\n\nrung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag\" (im Folgenden: Änderungsver-\n\ntrag): \n\nZwischen der P. AG und Herrn B. ist am 10.07.1986 \n\nein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlossen worden, \n\naufgrund dessen Herr B. bis zum 02.06.1991 zum Mitglied \n\ndes Vorstandes der P. AG bestellt worden ist. \n\nIn § 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrags ist \n\nvorgesehen, dass Herr B. ein Ruhegeld erhält, wenn der \n\nAnstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, \n\nweil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Es sind \n\nZweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Regelung geltend \n\ngemacht worden. \n\nObwohl Herr B. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, ins-\n\nbesondere auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Großakti-\n\nonäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der \n\nP. AG und die Bemühungen der Stammaktionäre der \n\nP. AG, einen neuen finanzstarken und für die weitere Ent-\n\nwicklung der P. AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu ge-\n\nwinnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorgenannten \n\nRechte in erheblichem Maße verzichtet. Herr B. möchte \n\nmit diesem erheblichen Verzicht auch den Fortbestand des \n\nAnstellungs- und Pensionsvertrages sichern. \n\nDies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: \n\n1. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) … des Anstellungs- und Pensi-\n\nonsvertrages vom 10.07.1986 werden aufgehoben. \n\n2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn \n\nB. über den 02.06.1991 hinaus nicht um mindestens 3 \n\nJahre zu mindestens den gleichen Konditionen, die zum \n\nZeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verlän-\n\ngert wird - worauf kein Anspruch besteht und hierdurch \n\nauch nicht begründet werden soll -, erhält Herr B. als \n\neine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 Ziffer 1 Buchsta-\n\nbe a) EStG für die weitgehende Aufgabe von Pensionsan-\n\nsprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zum Zeit-\n\npunkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden \n\nBetrag in Höhe eines Jahresgehaltes und einer jährlichen \n\nMindesttantieme …, das sind DM 425.000,--, … . § 6 Ab-\n\nsatz 4 des Anstellungs- und Pensionsvertrages findet auf \n\ndiese Entschädigung keine Anwendung. \n\nDie gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - ge-\n\ngebenenfalls unbeschadet der Ansprüche auf die laufenden \n\nBezüge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstellungs- und \n\nPensionsvertrag vor dem 02.06.1991 ganz oder teilweise \n\nrechtswirksam beendet wird, gleichgültig von wem und aus \n\nwelchen Gründen (also auch im Fall einverständlicher Ver-\n\ntragsbeendigung), sofern nur kein von Herrn B. ver-\n\nschuldeter wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vor-\n\nliegt. … \n\n… \n\n3 \n\nDer Kläger schied zum 31. Oktober 1988 aus dem Vorstand aus, sein \n\nAnstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von \n\n425.000,00 DM brutto einvernehmlich beendet. Nr. 4 der Vereinbarung (im Fol-\n\ngenden: Abfindungsvereinbarung) lautet: \n\nMit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der \n\nspäter fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der P. AG \n\nalle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, insbesondere be-\n\nzüglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt und abgegol-\n\nten. \n\n4 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger, der am 20. Dezember 2005 sein 62. Le-\n\nbensjahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds für die Zeit von \n\nDezember 2005 bis Dezember 2006 (43.459,81 €) verlangt und die Feststellung \n\nbegehrt, dass ihm die Beklagte auf Lebenszeit, beginnend ab Januar 2006, zur \n\nZahlung eines monatlichen Ruhegelds in Höhe von 3.621,75 € verpflichtet ist. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegelds nach \n\nVollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung \n\nvom 31. August/9. September 1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag da-\n\nhingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gemäß § 6 Abs. 2 lit. c - wenn \n\nder Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vor-\n\nzeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der \n\nAbänderungsvertrag sei eindeutig, klar und auch nicht in sich widersprüchlich \n\nund somit nicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien \n\nbeim Ausscheiden des Klägers getroffene Vereinbarung nachträglich abgeän-\n\ndert worden noch sei er nichtig. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher \n\nHinsicht nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger \n\nnach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend ge-\n\nmachten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu. \n\nDurch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung \n\ndes Anstellungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 lediglich auf Pensionsansprüche \n\nvor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem Zeit-\n\npunkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d \n\ndes Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kläger für den hier vorlie-\n\ngenden, in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den \n\ndies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht ein-\n\nschlägig - gegenüber den Regelungen des BetrAVG in der Weise besser ge-\n\nstellt, dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unverfall-\n\nbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f. \n\nm.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1663 f.). \n\n11 \n\n1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der \n\nInhalt des Änderungsvertrags zum Anstellungs- und Pensionsvertrag sei in dem \n\nSinne eindeutig, dass für den Fall einer Beendigung des Anstellungsvertrags \n\nvor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhegeldansprüche entfallen sollten, weshalb \n\nfür eine Vertragsauslegung kein Raum sei. \n\n12 \n\na) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang \n\nder Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes die Auslegung einer Individualvereinbarung grund-\n\nsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin \n\nüberprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und ge-\n\nsetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrens-\n\nvorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 26/95, \n\nNJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Juni 2005 \n\n- V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hin-\n\ngegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem \n\nUmfang zugänglich ist (Sen.Urt. v. 11. März 1996 aaO; BGH, Urt. v. 25. April \n\n2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9. Januar 1981 - V ZR 18/80, \n\nWM 1981, 362, 363). \n\n13 \n\nb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des \n\nÄnderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den \n\nganzen Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger im \n\nFalle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Lebens-\n\njahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. Das \n\nBerufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des Änderungsver-\n\ntrags, die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt \n\ndieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. Das \n\nBerufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass sowohl \n\nder Inhalt der Präambel als auch der Regelung in Nr. 2 des Änderungsvertrags \n\nmit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind. \n\n14 \n\nWie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel ergibt, ist Gegenstand \n\ndes Änderungsvertrags ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensi-\n\nonsfall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres en-\n\ndet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das Beru-\n\nfungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl \n\nsolche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann \n\nnicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der Prä-\n\nambel heißt - lediglich \"in erheblichem Maße\" auf sie verzichtet hat. \n\n15 \n\nZudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des Änderungsvertrags für den Fall, dass der \n\nAnstellungsvertrag über den 2. Juni 1991 hinaus nicht verlängert oder - wie \n\nNr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entschädi-\n\ngung \"für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung \n\ndes 62. Lebensjahres\" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des \n\nAnstellungs- und Pensionsvertrags außerdem zustehenden Pensionsansprüche \n\nnach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies \n\nsteht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Änderungsver-\n\ntrag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch \n\ndazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entge-\n\ngen. \n\n16 \n\n2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne \n\nder später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können zeitlich nach \n\ndem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt \n\nnicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen \n\nWillens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteilig-\n\nten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, \n\nNJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, \n\n801, 803; Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). \n\n17 \n\nNr. 4 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem \n\nübereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des \n\nKlägers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag \n\nnicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden \n\nPensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Klä-\n\ngers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte \n\ndarauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien \n\nnicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag, \n\nsondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende, \n\nbetragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang \n\nmit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags gänzlich fern liegend. \n\nDarauf, ob dem Kläger - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - eine \n\nBetriebsrente zusteht, kommt es deshalb nicht an. \n\n18 \n\n3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aus-\n\nsage des Zeugen H. . Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der \n\nKläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des Anstel-\n\nlungsvertrags vor dem 2. Juni 1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzich-\n\ntet, auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es \n\nlässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vor-\n\nstandsmitglieder hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das \"Zwi-\n\nschenruhegeld\" (\"wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt \n\nund dem 62. Lebensjahr enden sollte\") verzichten sollen; über Ruhegeldan-\n\nsprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt \n\nworden. Dies steht nicht nur mit der Aussage des Zeugen G. , sondern \n\nauch mit dem Vortrag des Klägers in Einklang, wonach Gegenstand des Abfin-\n\ndungsvertrags lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem Ausscheiden und \n\nder Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem Ände-\n\nrungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, wie der \n\nZeuge H. subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es dem-\n\ngegenüber entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an. \n\n19 \n\n4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch \n\nPensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Ver-\n\nzicht des Klägers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine sol-\n\nche Vereinbarung gegen § 3 BetrAVG a.F. verstoßen würde und deshalb nich-\n\ntig wäre, keiner Entscheidung. \n\n20 \n\nIII. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Da weitere tatrichterli-\n\nche Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur \n\nEndentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und \n\nunter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das stattgebende landgericht-\n\nliche Urteil wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.02.2007 - 2 HKO 3208/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 629/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:43.417605+00:00"}}