{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_264-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-09-21","aktenzeichen":"II ZR 264/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 716 a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine \"Angelegenheit\" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB. b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Da- tenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen. c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutz- rechtlichen Gesichtspunkten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 264/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 716 \n\na) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft \nhandelt es sich um eine \"Angelegenheit\" der Gesellschaft im Sinne von § 716 \nAbs. 1 BGB. \n\nb) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich \ndurch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Da-\ntenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der \nUnterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen. \n\nc) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, \nAuskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, \nausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter \nuntereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutz-\nrechtlichen Gesichtspunkten. \n\nBGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I \n\nAG München \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nCaliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss ge-\n\nmäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 2.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nZulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch \n\nkeine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-\n\ngen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. \n\na) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das \n\nBerufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft \n\ngegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und An-\n\nschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine \n\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage \n\naufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die \n\ndeshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-\n\nlung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, \n\ndass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. \n\nRspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende \n\nEntscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechts-\n\nfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, \n\n375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; \n\nLG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch \n\n- soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur \n\nBaumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, \n\nBDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein). \n\n4 \n\nb) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts \n\ngeboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt \n\nkeine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen \n\ndes materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszu-\n\nfüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunfts-\n\nrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese \n\nGrundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwen-\n\nden. \n\n5 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentschei-\n\ndung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat \n\ndort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie \n\nbei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn \n\ndie erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesell-\n\nschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Aus-\n\nkunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndiesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich kei-\n\nnen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 \n\naaO Seite 292 f.) aufgestellt. \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen \n\ndie Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesell-\n\nschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen. \n\na) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich \n\ndurch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft \"über deren Angele-\n\ngenheiten\" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter \n\nhandelt es sich um eine \"Angelegenheit\" der BGB-Gesellschaft. \n\nb) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverar-\n\nbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unter-\n\nrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (Münch-\n\nKommBGB/ Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8). \n\n10 \n\nc) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunfts-\n\nrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Ge-\n\nsellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits \n\nBGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - \n\nbei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich \n\num ein \"Schuldverhältnis\", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen unter-\n\neinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung ei-\n\nnes gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, sei-\n\nnen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstver-\n\nständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. \n\n11 \n\nHier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages \n\nu.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordent-\n\nliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die \n\ngemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung er-\n\nforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon \n\nallein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn \n\ner sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend vor-\n\naussetzt, dass er deren Namen und Anschriften kennt. \n\n12 \n\nDa die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB \n\nnicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 \n\nAbs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts \n\nentgegensteht. \n\n13 \n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegli-\n\nches berechtigte \"Geheimhaltungsinteresse\" abgesprochen, auf das sich die \n\nBeklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begrün-\n\ndung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheim-\n\nhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen \n\nGründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch Münch-\n\nKommHGB/Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen \n\neinen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen \n\nschützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, \n\nwenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. \n\nFalls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter miss-\n\nbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt \n\nder Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und \n\nzum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr\n\nrechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner \n\ndas Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen. \n\nGoette Kraemer Caliebe \n\n Drescher Löffler \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_264-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-21/ii-zr-264-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_264-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_264-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-21/ii-zr-264-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_264-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:15.289529+00:00"}}