{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_242-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-06-15","aktenzeichen":"II ZR 242/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 706, 732 a) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (vgl. Sen.Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745). b) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen ge- genüber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 242/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 706, 732 \n\na) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die \n\nschuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so \n\nzur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch \n\ndie dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im \n\nAußenverhältnis unberührt (vgl. Sen.Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62, \n\nWM 1965, 744, 745). \n\nb) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen ge-\n\ngenüber einem Dritten, der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache \n\nerworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-\n\nabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskosten-\n\nhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die be-\n\nabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg bietet. \n\n3. Der Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf \n\n156.000,00 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die \n\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision \n\ndes Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. \n\n3 \n\na) Die Beantwortung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zu-\n\nlassungsrelevant erachteten Frage, ob in der Liquidation einer Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts ein Gesellschafter, der eine Sache dem Werte nach in die Ge-\n\nsellschaft eingebracht hat, diese an die Gesellschaft übertragen muss und hier-\n\nfür eine Abfindung erhält oder ob er die Sache zurückerhält und nur ihr Wert als \n\nNegativposten von seinem Kapitalkonto in Abzug zu bringen ist, ist - wie das \n\nBerufungsgericht selbst gesehen hat - nicht entscheidungserheblich. Ein derar-\n\ntiger Fall ist hier nicht zu beurteilen. Schon dem Wortlaut des - im Prozess-\n\nrechtsverhältnis zur Beklagten gestellten - Antrags, \"hilfsweise festzustellen, \n\ndass dem Kläger auch der ideelle Miteigentumsanteil des Herrn A. \n\nR. , …, wertmäßig allein zusteht\", ist eindeutig zu entnehmen, dass der Klä-\n\nger seine Berechtigung an dem Grundstücksanteil - anders als die Revision \n\nnunmehr geltend macht - nicht im Verhältnis zu dem früheren Mitgesellschafter \n\nund Miteigentümer R. , sondern zur Beklagten festgestellt haben möchte, \n\ndie nach den - von der Revision unbeanstandet gebliebenen - Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts das von Herrn R. dem Werte nach in die Gesell-\n\nschaft eingebrachte Bruchteilseigentum an dem Grundstück zwischenzeitlich \n\nwirksam erworben hat. Nur dieses Verständnis des Feststellungsantrags stimmt \n\nmit dem Vorbringen des Klägers, der in den Vorinstanzen von der Beklagten \n\nnoch im Hauptantrag Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangt \n\nhatte, überein, die Beklagte habe jedenfalls das Miteigentum nicht frei von der \n\ngesellschaftlichen Einbindung erwerben können, weshalb ihm und nicht der Be-\n\nklagten auch der auf diesen Grundstücksanteil entfallende Teilungsversteige-\n\nrungserlös allein zustehe. \n\n4 \n\nFür die beantragte Feststellung, dem Kläger stehe im Verhältnis zur Be-\n\nklagten der Wert des ideellen Miteigentumsanteils allein zu, kommt es jedoch \n\nauf die Frage, welche Rechte der Kläger nach Beendigung der Gesellschaft \n\ndurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn \n\nR. und der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Ausübung des gesell-\n\nschaftsvertraglichen Übernahmerechts aus der Einbringung des Grundstücks-\n\nanteils dem Werte nach gegen seinen früheren Mitgesellschafter R. herlei-\n\nten kann, nicht an. Die Einbringung einer Sache dem Werte nach begründet nur \n\ndie schuldrechtliche Verpflichtung des einbringenden Gesellschafters, diese der \n\nGesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen \n\nwäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und \n\nseine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (Sen.Urt. v. 25. März \n\n1965 \n\n- II ZR 203/62, WM 1965, \n\n744, \n\n745; \n\nMünchKommBGB/ \n\nUlmer/Schäfer 5. Aufl. § 706 Rdn. 12). Dementsprechend entfaltet sie keine \n\nRechtswirkungen gegenüber einem Dritten, der - wie die Beklagte - von dem \n\nGesellschafter nur das (Mit-)Eigentum an der Sache erworben hat, ohne des-\n\nsen Gesellschafterstellung zu übernehmen. \n\n5 \n\nb) Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere be-\n\nsteht keine Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, \n\nnach der unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen einer Partei und einem Dritten Gegenstand einer Feststellungsklage sein \n\nkann (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 18. März 1993 - II ZR 10/95, WM 1996, 1004; \n\nSen.Urt. v. 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92, ZIP 1994, 135, 136; Senat, \n\nBGHZ 83, 122, 125 - \"Holzmüller\"; BGHZ 123, 44, 46). Denn der Kläger will \n\nkein Rechtsverhältnis gegenüber einem Dritten, sondern seine Alleinberechti-\n\ngung an dem Grundstücksanteil gegenüber der Beklagten festgestellt haben. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht als unbe-\n\ngründet abgewiesen. Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht ohne Rechts-\n\nfehler festgestellt hat - das Miteigentum an dem von Herrn R. dem Werte \n\nnach in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücksanteil wirksam erworben, \n\nohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen. Dementspre-\n\nchend hat sie das Miteigentum an dem Grundstück unbelastet von der - den \n\nGesellschafter R. treffenden - Verpflichtung erworben, der Gesellschaft \n\nden Grundstücksanteil wertmäßig zu überlassen. \n\n8 \n\nII. Da die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. oben I.2.), ist der \n\nAntrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. \n\n9 \n\nIII. Der Streitwert bemisst sich nach dem vom Berufungsgericht ange-\n\nnommenen Wert des Grundstücksanteils (195.000,00 €) abzüglich eines Ab-\n\nschlags von 20 % für den Feststellungsantrag, der allein Gegenstand des Revi-\n\nsionsverfahrens ist. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 14.12.2007 - 11 O 89/07 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1 U 15/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_242-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-15/ii-zr-242-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_242-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_242-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-15/ii-zr-242-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_242-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:41.393639+00:00"}}