{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_222-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-10-26","aktenzeichen":"II ZR 222/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 43 Abs. 1, 2; BGB § 133 B, 157 C, 397 a) Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot ver- stößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafter- versammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. b) Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 222/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2009 \nStoll \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 43 Abs. 1, 2; BGB § 133 B, 157 C, 397 \n\na) Eine Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das \n\nVermögen der Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 \n\nAbs. 2 GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot ver-\n\nstößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der Gesellschafter-\n\nversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. \n\nb) Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08 - KG \n\nLG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 4. August 2008 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden \n\nworden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird insgesamt zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klä-\n\ngerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagen-\n\nden GmbH, die damals noch unter A. GmbH firmierte. Er \n\nveräußerte am 28. Oktober 2005 seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum \n\n2. Januar 2006 an I. M. Außerdem verkaufte er ihm am 28. Oktober \n\n2005 unter dem Datum 26. Oktober 2005 für 75.000,00 € einen Anspruch auf \n\nRückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Forderung unter der \n\naufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises ab. Der Kaufpreis soll-\n\nte ebenfalls am 2. Januar 2006 fällig werden. In dem Kauf- und Abtretungsver-\n\ntrag heißt es: \"Der Veräußerer hat der … GmbH … ein Darlehen gewährt, das \n\nmit Stichtag zum 26. Oktober 2005 i.H.v. 200.000,00 € valutiert.\" \n\nTatsächlich valutierte das Darlehen am 26. Oktober 2005 zu mehr als \n\n240.000,00 €. Der Beklagte hatte eine Überweisung i.H.v. 40.000,00 € an sich \n\nveranlasst, die als Verwendungszweck die Angabe \"Rückführung Gesellschaf-\n\nterdarlehen\" enthielt und von der Bank am 28. Oktober 2005 ausgeführt wurde. \n\nDie Klägerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-\n\nse - Rückzahlung der 40.000,00 € und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskos-\n\nten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr \n\ninsoweit stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch \n\naus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem er \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nmit der Rückzahlung der 40.000,00 € eine nicht fällige Schuld erfüllt habe. Das \n\nDarlehen habe nur mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können. Ei-\n\nne Kündigung sei nicht erfolgt. Der durch diese Pflichtverletzung verursachte \n\nSchaden belaufe sich auf 40.000,00 €. Die Vereinbarung zwischen dem Beklag-\n\nten und M. beinhalte nämlich einen Teilverzicht, der auch die ausgekehr-\n\nten 40.000,00 € erfasst hätte. \n\nII. Das hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Inanspruchnahme des Beklagten als früheren Geschäftsführer der \n\nKlägerin scheitert allerdings nicht daran, dass der neue Alleingesellschafter der \n\nKlägerin, M. , keinen förmlichen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ge-\n\nfasst hat. Es genügt, wenn er als Alleingesellschafter und zugleich Geschäfts-\n\nführer den Anspruch geltend macht. Eine Beschlussniederschrift nach § 48 \n\nAbs. 3 GmbHG zu fordern, wäre bei dieser Sachlage eine nutzlose Förmelei \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 240/95, DStR 1997, 252 m. Anm. \n\nGoette). \n\n2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zah-\n\nlung von 40.000,00 €. \n\na) Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet schon \n\ndeshalb aus, weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Überweisung an \n\nsich veranlasst hat, Alleingesellschafter der Klägerin war. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nAn einer Pflichtverletzung i.S. des § 43 Abs. 1 GmbHG fehlt es grund-\n\nsätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu \n\ndem - später beanstandeten - Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer \n\n \n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\ndadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten - etwa aus §§ 30, 64 GmbHG - ver-\n\nstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß \n\nnicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens \n\n(BGHZ 31, 258, 278). \n\nDiese Grundsätze gelten erst Recht, wenn die Gesellschaft nur einen \n\nGesellschafter hat. \n\nDanach kommt eine Haftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG \n\nnicht in Betracht. Der Beklagte hat seinen Geschäftsanteil erst mit Wirkung zum \n\n2. Januar 2006 auf M. übertragen, war also zu dem Zeitpunkt, als er die \n\nÜberweisung an sich veranlasste, noch Alleingesellschafter der Klägerin. Die \n\nTeilrückzahlung des Darlehens verstieß auch nicht gegen eine gesetzliche Ver-\n\nhaltenspflicht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass mit dem Darle-\n\nhen Eigenkapital ersetzt worden wäre, so dass die Teilrückzahlung gegen ein \n\naus der entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG folgendes - und \n\ndem Gesellschafterwillen vorgehendes - Auszahlungsverbot verstoßen hätte. \n\nOhne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe insoweit \n\nbeweisbewehrten Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen. Die Klägerin hatte \n\nlediglich - angesichts der Zahlung von 75.000,00 € für die abgetretene Forde-\n\nrung schon im Ansatz nicht ohne weiteres nachvollziehbar - vorgetragen, sie sei \n\nfinanziell ausgezehrt und durch hohe Verlustvorträge wirtschaftlich überschuldet \n\ngewesen. Diesem Vortrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. \n\nEs fehlt an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen einer Krise \n\ni.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG a.F. \n\n13 \n\nIII. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-\n\ngebnis richtig (§ 561 ZPO). \n\n14 \n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\ngemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn die Zahlung der 40.000,00 € an \n\nden Beklagten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr lag ihr ein wirksa-\n\nmer Darlehensvertrag zugrunde. \n\n15 \n\na) Der Beklagte hat auf den Darlehensrückzahlungsanspruch entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nicht - teilweise - verzichtet. Für einen \n\nVerzicht hätte es eines Erlassvertrages zwischen dem Beklagten und der Klä-\n\ngerin bedurft. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein derartiger \n\nErlassvertrag zustande gekommen ist. \n\n16 \n\nEin etwa im Rahmen der Verträge des Beklagten mit dem Anteilserwer-\n\nber M. erklärter Verzicht würde nicht zum Erlöschen des Darlehensrück-\n\nzahlungsanspruchs führen. Denn M. konnte zu diesem Zeitpunkt nicht \n\nüber die Forderung der Klägerin verfügen. Insoweit wäre nur ein Verzicht im \n\nWege eines Vertrages zugunsten Dritter in Betracht gekommen, was nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht möglich ist (BGHZ 126, \n\n261, 266). Wirksam wäre nur eine Absprache, durch die für den Dritten - hier \n\ndie Klägerin - ein Anspruch gegen den Gläubiger - hier den Beklagten - begrün-\n\ndet wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache (BGH, Urt. v. \n\n18. September 1957 - V ZR 209/55, ZZP 71, 412; BGHZ 126, 261, 266). \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat indes eine derartige Vereinbarung nicht frei \n\nvon Rechtsfehlern festgestellt. Es hat gemeint, die Absprache zwischen dem \n\nBeklagten und M. sei auf einen Teilverzicht \"hinausgelaufen\". Dagegen \n\nwehrt sich die Revision mit Erfolg. \n\n18 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Aus-\n\nlegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie \n\nkann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungs-\n\nstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkge-\n\nsetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (Sen.Urt. v. \n\n3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195; Sen.Urt. v. 16. März 2009 \n\n- II ZR 68/08, ZIP 2009, 880, Tz. 12). Zu den allgemein anerkannten Ausle-\n\ngungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte \n\nWortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu \n\nberücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beiderseitigen Interessen \n\ngebührend zu beachten sind. Dabei sind an die Annahme eines Verzichts - oder \n\neiner vergleichbaren Abrede - strenge Anforderungen zu stellen. Das Angebot \n\nauf Abschluss eines solchen Vertrages muss unmissverständlich erklärt werden \n\n(BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368, Tz. 9, \n\nm.w.Nachw.). \n\n19 \n\nGegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht versto-\n\nßen. Weder der Anteils- noch der Forderungskaufvertrag zwischen dem Beklag-\n\nten und M. enthalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich ver-\n\npflichten wollte, seinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin, \n\nsoweit er ihn nicht abgetreten hat, nicht geltend zu machen. Aus der maßgebli-\n\nchen Sicht des Erklärungsempfängers M. war das Angebot des Beklag-\n\nten, ihm eine Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens abzu-\n\ntreten, das noch mit 200.000,00 € valutierte, eindeutig. M. musste - auch \n\nwenn er die ursprüngliche Höhe des Darlehens nicht gekannt haben sollte - da-\n\nvon ausgehen, dass ihm ein Anspruch i.H.v. 200.000,00 € gegen Zahlung von \n\n75.000,00 € abgetreten werden sollte. Keinesfalls durfte er annehmen, der Dar-\n\nlehensrückzahlungsanspruch sei tatsächlich höher und der Beklagte wolle sich \n\nverpflichten, diesen höheren Teil nicht geltend zu machen. Für eine solche Aus-\n\nlegung bieten weder der Wortlaut der Erklärung noch die Interessenlage der \n\nParteien einen Anhaltspunkt. \n\n20 \n\nb) Dass der Darlehensrückzahlungsanspruch am 28. Oktober 2006 man-\n\ngels Kündigung noch nicht fällig war, begründet ebenfalls keinen Zahlungsan-\n\nspruch der Klägerin aus § 812 BGB. Das ergibt sich aus § 813 Abs. 2 BGB. \n\nDanach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn eine noch nicht fällige \n\nForderung vorzeitig erfüllt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2007 - VII ZR 268/05, \n\nNJW 2007, 1947, Tz. 31). \n\n21 \n\n2. Die Klägerin hat auch keinen ihr von M. abgetretenen Anspruch \n\ngegen den Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 €. Dabei kann offen bleiben, \n\nob - wie das Landgericht gemeint hat - die von der Klägerin behauptete Abtre-\n\ntung wirksam bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist. Denn jedenfalls hatte \n\nM. keinen auf Ersatz der 40.000,00 € gerichteten Anspruch - etwa aus \n\n§ 439, § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, 3, § 453 Abs. 1 BGB. \n\n22 \n\nM. ist eine Forderung des Beklagten i.H.v. 200.000,00 € verkauft \n\nworden, die er auch erhalten hat. Außerdem ist ihm der Geschäftsanteil des \n\nBeklagten verkauft worden, den er ebenfalls erhalten hat. Dass eine weiterge-\n\nhende Darlehensforderung des Beklagten nicht bestehen und - zeitgleich mit \n\ndem Abschluss des Anteils- und Forderungskaufvertrages - aus Gesellschafts-\n\nmitteln erfüllt werden würde, ist ihm weder zugesichert worden noch verstand \n\nsich das von selbst. \n\n23 \n\nIV. Damit hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorge-\n\nrichtlichen Anwaltskosten. \n\n24 \n\nV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächli-\n\nche Feststellungen nicht zu erwarten sind. \n\nGoette Strohn Caliebe \n\n Reichart Löffler \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2007 - 8 O 93/07 - \n\nKG, Entscheidung vom 04.08.2008 - 26 U 125/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_222-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/ii-zr-222-08","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_222-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_222-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-26/ii-zr-222-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_222-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:21.346927+00:00"}}