{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_211-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"II ZR 211/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 211/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas Gesuch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt \n\nohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nnicht vorliegen. \n\nEin Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn \n\nden am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumu-\n\nten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO). \n\nVorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die \n\nerforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende \n\nNutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisi-\n\nko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der \n\nRechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als \n\nVorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007 \n\n- II ZA 12/07, \n\njuris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007 \n\n- II ZR 188/07, \n\nDStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, \n\n683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, \n\n1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948). \n\n3 \n\nBei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles \n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 6. März 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H. \n\n GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage \n\nerhielte sie als Insolvenzgläubigerin rund 110.000,00 € und damit mehr als das \n\nFünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von \n\nrund 20.650,14 €. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um \n\n290.684,34 € auf rund 300.000,00 €. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergü-\n\ntung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung \n\nder Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 € erhöhten, und den Ver-\n\nbindlichkeiten nach § 55 \n\nInsO von knapp 20.000,00 € verblieben rund \n\n180.000,00 €. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund \n\n1.800.000,00 € eine Quote von 10 % erwarten, die H. GmbH \n\nrund 110.000,00 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisi-\n\nkos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 € noch mehr als das Doppelte der \n\nKosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 € wären abzüglich \n\n88.000,00 € für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO 69.000,00 € \n\nzu verteilen, von denen auf die H. GmbH rund 42.000,00 € \n\nentfielen. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leis-\n\ntung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige\n\nInsolvenzgläubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen \n\nNutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ii-zr-211-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ii-zr-211-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:12.881573+00:00"}}