{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_210-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"II ZR 210/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; PartGG § 10 a) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen Beschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art der Aus- einandersetzung wählen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen. b) Nach Beendigung der Liquidation interne Ausgleich der Part- ner/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichs- anspruchs genügt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung. findet der c) Geht eine BGB-Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab Ein- tritt prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von der bilanziellen Gewin- nermittlung zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Überschussrechnung über, können die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortge- schrieben und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinanderset- zungsrechnung mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapital- konten zugrunde gelegt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 210/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGG Art. 103 Abs. 1; PartGG § 10 \n\na) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen \nBeschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art der Aus-\neinandersetzung wählen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen. \n\nb) Nach Beendigung der Liquidation \n\ninterne Ausgleich der Part-\nner/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichs-\nanspruchs genügt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung. \n\nfindet der \n\nc) Geht eine BGB-Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab Ein-\ntritt prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von der bilanziellen Gewin-\nnermittlung zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Überschussrechnung \nüber, können die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortge-\nschrieben und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinanderset-\nzungsrechnung mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapital-\nkonten zugrunde gelegt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - II ZR 210/08 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Drescher \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des \n\n23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. August 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nWert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 277.378,69 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-\n\nfungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 ZPO \n\nGebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klä-\n\ngerin könne aus der Auseinandersetzungsrechnung keinen Ausgleichsanspruch \n\nableiten, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n2 \n\nI. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Parteien am 1. Juli \n\n1999 eine neue Anwaltssozietät in Form einer GbR gegründet haben. Gegen-\n\nstand des vorliegenden Rechtsstreits sei die Auseinandersetzung der ebenfalls \n\nseit dem 1. Juli 1999 existierenden Partnerschaftsgesellschaft i.L., bestehend \n\naus der Klägerin und dem Beklagten. Davon ist zugunsten der Klägerin im \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen. \n\n3 \n\na) Unstreitig ist das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesell-\n\nschaft gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Partner \n\nvom August 1999 verteilt. Diese Art der Liquidation, d.h. die Abwicklung ent-\n\nsprechend einer einstimmig zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarung, \n\nist entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung eine ge-\n\nmäß § 10 PartGG i.V.m. § 145 Abs. 1 HGB auch bei der Partnerschaftsgesell-\n\nschaft zulässige Form der Abwicklung der Gesellschaft (Ulmer/Schäfer in \n\nMünchKommBGB 5. Aufl. § 10 PartGG Rdn. 4). Ebenso unstreitig bestehen \n\nkeinerlei Verbindlichkeiten der ehemaligen Partnerschaftsgesellschaft mehr ge-\n\ngenüber außenstehenden Dritten. Damit ist die Liquidation beendet, und es \n\ngeht nur noch um den internen Ausgleich der in der Liquidationsgesellschaft \n\nverbliebenen Gesellschafter. \n\n4 \n\nb) Der interne Ausgleich findet nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nSenats zwischen den Gesellschaftern statt. Jeder Gesellschafter kann und \n\nmuss seine etwaige Ausgleichsforderung persönlich geltend machen, und zwar \n\nin Form einer sog. einfachen Auseinandersetzungsrechnung gegenüber den \n\nübrigen Gesellschaftern (BGHZ 26, 126, 128 f.; Sen.Urt. v. 14. April 1966 \n\n- II ZR 34/64, WM 1966, 706 f.; v. 5. Juni 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307, \n\n1309; v. 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 f.; siehe zu einem \n\nvergleichbaren Fall der Abrechnung nach Kapitalkonten insbesondere auch \n\nSen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003 f.). Derjenige Gesellschaf-\n\nter, der z.B. durch das Stehenlassen der auf ihn entfallenden Gewinne über ein \n\nsog. positives Kapitalkonto verfügt, hat nach Beendigung der Liquidation einen \n\nAusgleichsanspruch gegen den oder diejenigen Gesellschafter, die etwa infolge \n\nvon Überentnahmen ein negatives Kapitalkonto ausweisen. \n\n5 \n\nc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aus der vorge-\n\nlegten Auseinandersetzungsrechnung, die grundsätzlich in Einklang mit der \n\noben dargestellten Rechtsprechung des Senats steht, keinen Ausgleichsan-\n\nspruch herleiten, beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Be-\n\nrufungsgericht meint, die von der Klägerin nicht entnommenen Gewinne wären \n\nam 30. Juni 1999 noch im Vermögen der Liquidationsgesellschaft vorhanden \n\ngewesen, in die neue GbR eingebracht worden und dort als Einlage auf dem \n\nKapitalkonto der Klägerin gutzuschreiben. Dabei übergeht das Berufungsge-\n\nricht, wie die Klägerin zu Recht rügt, den - im Übrigen mit dem Vortrag des Be-\n\nklagten übereinstimmenden - Vortrag der Klägerin zu den in die GbR einge-\n\nbrachten Aktiva und Passiva. Danach haben zwar beide Parteien in die neue \n\nGesellschaft u.a. das Anlagevermögen und ihre Mandate sowie die daraus re-\n\nsultierenden Forderungen eingebracht. Keine der Parteien, insbesondere aber \n\nnicht die Klägerin, hat das vorgetragen, was das Berufungsgericht seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde legt, nämlich dass der von der Klägerin behauptete positi-\n\nve Stand ihres Kapitalkontos, d.h. die nicht entnommenen Gewinne, von ihr als \n\nEinlage in die neue Gesellschaft eingebracht und ihrem dortigen Kapitalkonto \n\ngutgeschrieben worden seien. Vielmehr haben sich die Parteien in Nr. 9 der \n\nAuseinandersetzungsvereinbarung ausdrücklich ihren internen Ausgleich in der \n\nzwischen ihnen bestehenden Liquidationsgesellschaft vorbehalten. \n\n6 \n\n2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klägerin \n\nauf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht \n\nhat sich durch seine vortragswidrige Unterstellung den Blick darauf verstellt, \n\ndass die Klägerin grundsätzlich im Hinblick auf ihre nicht entnommenen Gewin-\n\nne einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten haben kann. Es hat sich \n\n7 \n\n8 \n\ndementsprechend nicht in der prozessual gebotenen Weise mit dem streitigen \n\nVortrag der Parteien zur Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs auseinan-\n\ndergesetzt. \n\nII. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin: \n\nDie Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung der Klägerin begeg-\n\nnet insofern Bedenken, als sie hinsichtlich des Beklagten und des ehemaligen \n\nPartners Rechtsanwalt H. zum 1. Januar 1992 jeweils einen Kapitalkonten-\n\nstand von Null zugrunde legt. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn im Zeitpunkt \n\nihres Eintritts in die aus dem Beklagten und Rechtsanwalt H. bestehende \n\nSozietät die beiden vorhandenen Sozien ihre bis dahin in der Sozietät beste-\n\nhenden Kapitalkonten durch Komplettentnahme ihrer in den Jahren zuvor er-\n\nzielten Gewinne sowie der Einlagen zum 31. Dezember 1991 \"auf Null gestellt\" \n\nhätten. Für diesen, bei einer bis zum 31. Dezember 1991 florierenden und um-\n\nsatzstarken Sozietät ungewöhnlichen, wenn auch nicht auszuschließenden \n\nUmstand, der den Ausgangspunkt der Auseinandersetzungsrechnung der Klä-\n\ngerin betrifft, ist diese darlegungs- und beweispflichtig, wobei den Beklagten, \n\nsollte die Klägerin aus eigener Kenntnis zu diesen Kapitalkontenständen nichts \n\nvortragen können, insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft. \n\n9 \n\nEbenso wenig zu folgen ist allerdings den von dem Beklagten zugrunde \n\ngelegten Anfangsbeständen zum 1. Januar 1992. Angesichts der Tatsache, \n\ndass die Klägerin ab ihrem Beitritt an dem Gesellschaftsvermögen prozentual \n\nbeteiligt war und die Sozietät von da an unstreitig zur Gewinnermittlung in Form \n\nder Einnahme-/Überschussrechnung übergegangen ist, können die bilanziellen \n\nKapitalkonten aus der Jahresbilanz zum Ende 1991 nicht als Anfangsbestand \n\nder Kapitalkonten des Beklagten und des Rechtsanwalts H. der Auseinan-\n\ndersetzungsrechnung in der hier vorliegenden Form zugrunde gelegt werden. In \n\ndem bilanziellen Kapitalkonto ist das bewertete Gesellschaftsvermögen abge-\n\nbildet und nicht etwa, worauf es zutreffender Weise für die von der Klägerin \n\nvorgenommen Berechnung ankommt, der Stand eines Kapitalkontos gebildet \n\naus zugewiesenen Gewinnanteilen, Einlagen und Entnahmen. Mit seiner Form \n\nder Berechnung will der Beklagte von den zum 31. Dezember 1991 bestehen-\n\nden aber noch nicht erfüllten Forderungen der Sozietät zweifach profitieren, \n\nnämlich einmal in Form der bilanziellen Bewertung als Teil des Gesellschafts-\n\nvermögens und zusätzlich durch den infolge des Übergangs zur Einnah- \n\nme-/Überschussrechnung ab dem 1. Januar 1992 auf ihn entfallenden Gewinn-\n\nanteil an den in den Folgejahren tatsächlich erfüllten Forderungen. \n\n10 \n\nBeide Parteien haben Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsver-\n\nfahren ergänzend, vor allem zum Anfangsbestand der Kapitalkonten unter Be-\n\nachtung der aufgezeigten Grundsätze vorzutragen, und das Berufungsgericht \n\nwird ggf. durch richterliche Hinweise dafür sorgen, dass beide Parteien klar und \n\nsachbezogen vortragen. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 11 O 702/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2008 - 23 U 58/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-11/ii-zr-210-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-11/ii-zr-210-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:09.143817+00:00"}}