{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_208-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-11-30","aktenzeichen":"II ZR 208/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. November 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 34; BGB § 138 Abs. 1 Bb; GG Art. 12 Abs. 1 a) Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesell- schaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstel- lung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortfüh- rung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend redu- ziert. b) Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschrän- kend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbe- werbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 208/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n30. November 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 34; BGB § 138 Abs. 1 Bb; GG Art. 12 Abs. 1 \n\na) Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der \nUmsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesell-\nschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstel-\nlung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als \nsein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortfüh-\nrung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend redu-\nziert. \n\nb) Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem \nGesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschrän-\nkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus \nder Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne \nVorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters \nnicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbe-\nwerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. \nArt. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2009 - II ZR 208/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 30. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückwei-\n\nsung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des \n\n7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 23. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als auf die Berufung der Klägerin das Teil-Urteil der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Au-\n\ngust 2007 dahingehend abgeändert worden ist, dass dem \n\nUnterlassungsbegehren entsprochen und die Beklagte zur \n\nAuskunftserteilung für die Zeit nach dem 9. November \n\n2005 verurteilt worden ist. \n\nII. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil der 2. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. August \n\n2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \n\nBeklagte verurteilt bleibt, der Klägerin weitere Auskunft für \n\ndie Zeit vom 8. Oktober 2005 bis zum 9. November 2005 \n\nzu erteilen. \n\nIII. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war mit einem Stammkapitalanteil von 34,2 % Gesellschaf-\n\nterin der im Juli 2003 gegründeten Klägerin und anfangs als Geschäftsführerin, \n\nzuletzt als Arbeitnehmerin bei ihr beschäftigt. 51 % des Stammkapitals hielt die \n\nJ. GmbH, deren Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der \n\nKlägerin ist. Gegenstand der Klägerin ist die biotechnische Forschung, Entwick-\n\nlung und Produktion sowie der Verkauf von Spezialreagenzien. \n\n2 \n\n§ 6 der Satzung der Klägerin enthält ein Wettbewerbsverbot u.a. für Ge-\n\nsellschafter: \n\n1) Den … Gesellschaftern ist es untersagt, unmittelbar oder mittel-\n\nbar auf dem Geschäftsgebiet der Gesellschaft Geschäfte zu \n\nbetreiben und abzuschließen oder der Gesellschaft auf andere \n\nWeise Konkurrenz zu machen. … \n\n… \n\n3 \n\n§ 11 der Satzung enthält nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit und zur \n\nUmsetzung des Austritts: \n\n1) Ein Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft aus \n\nwichtigem Grund erklären; … \n\n2) Erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft, \n\nkönnen die übrigen Gesellschafter mit einer Frist von einem Mo-\n\nnat beschließen, dass der Geschäftsanteil des austretenden Ge-\n\nsellschafters von der Gesellschaft, einem oder mehreren Gesell-\n\nschaftern oder einem Dritten erworben oder eingezogen wird. … \n\n… \n\n§ 13 der Satzung regelt die Abfindung des Gesellschafters: \n\n1) Sofern die Gesellschaft einen Geschäftsanteil eines Gesellschaf-\n\nters einzieht oder die Übertragung des Geschäftsanteiles auf \n\nsich, einen oder mehrere Gesellschafter oder auf einen Dritten \n\nbeschließt, hat dieser Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfin-\n\ndung ergibt sich aus dem nach § 7 Abs. 5 ermittelten Wert. \n\n… \n\n4) Die Höhe der Abfindung, deren Fälligkeit und die Verzinsung \n\nsetzt ein Schiedsgutachter auf Antrag einer Partei nach billigem \n\nErmessen bindend für alle Beteiligten fest, falls diese sich nicht \n\neinigen. … \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 21. September 2005 erklärte die Beklagte ihren Aus-\n\ntritt aus der Klägerin aus wichtigem Grund und kündigte am gleichen Tag ihr \n\nArbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Am 21. Oktober 2005 beschloss \n\ndie Gesellschafterversammlung der Klägerin, die Beklagte zur Übertragung ih-\n\nres Gesellschaftsanteils an die J. GmbH zu verpflichten. Dieser \n\nBeschluss wurde der Beklagten mit Schreiben vom 7. November 2005 bekannt \n\ngegeben. Da sich die Beteiligten nicht über die Höhe der an die Beklagte zu \n\nzahlenden Abfindung einigen konnten, wurde im Hinblick auf § 13 Abs. 4 der \n\nSatzung ein Schiedsgutachten in Auftrag gegeben, das bisher nicht erstellt wor-\n\nden ist. \n\n5 \n\nMit Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2005 war die R. \n\nGmbH gegründet worden, unter deren Namen die Beklagte im Geschäftsver-\n\nkehr aufgetreten ist. Unternehmenszweck dieser Gesellschaft ist die biotechno-\n\nlogische Forschung sowie die Entwicklung, Produktion und Vermarktung von \n\nFeinchemikalien. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe bis zu \n\nihrem Ausscheiden das Wettbewerbsverbot zu beachten und nimmt sie deswe-\n\ngen auf Unterlassung in Anspruch, unmittelbar oder mittelbar auf den Gebieten \n\nder biotechnologischen Forschung und Entwicklung sowie Synthese von Fein-\n\nchemikalien und deren Vertrieb Geschäfte zu betreiben und abzuschließen oder \n\nder Klägerin auf andere Weise Konkurrenz zu machen; im Wege der Stufenkla-\n\nge verlangt sie Auskunft darüber, welche Geschäfte dieser Art die R. \n\nGmbH in der Zeit vom 19. September 2005 bis zum Ausscheiden der Beklagten \n\nals Gesellschafterin der Klägerin geschlossen hat sowie Schadensersatz. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Stufenklage in der Auskunftsstufe hinsichtlich \n\nderjenigen Geschäfte der R. GmbH entsprochen, an denen die Beklag-\n\nte in der Zeit vom 19. September 2005 bis zum 7. Oktober 2005 ursächlich mit-\n\ngewirkt hat und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat die Beklagte zur weiteren Auskunftserteilung bis zu ihrem Ausscheiden als \n\nGesellschafterin der Klägerin verurteilt und dem Unterlassungsbegehren statt-\n\ngegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - von dem erkennenden \n\nSenat zugelassenen - Revision, mit der sie ihren zweitinstanzlichen Antrag auf \n\nZurückweisung der Berufung weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten hat weitgehend Erfolg und führt - mit Aus-\n\nnahme der Verurteilung zur weiteren Auskunft für die Zeit vom 8. Oktober 2005 \n\nbis zum 9. November 2005 - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur \n\nWiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Hinsichtlich des Aus-\n\nkunftsanspruchs für die Zeit vom 8. Oktober 2005 bis zum 9. November 2005 ist \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot gelte für die Beklagte \n\nweiter, da sie ihre Geschäftsanteile noch nicht an die J. GmbH \n\nabgetreten habe und deshalb nach wie vor Gesellschafterin der Klägerin mit \n\nallen Rechten und Pflichten sei. Das Wettbewerbsverbot verstoße auch nicht \n\ngegen § 138 Abs. 1 BGB. Ebenso wenig handele die Klägerin rechtsmiss-\n\nbräuchlich, wenn sie sich gegenüber der Beklagten auf die Einhaltung des \n\nWettbewerbsverbots berufe. Die Beklagte dürfe sich deshalb bis zu ihrem Aus-\n\nscheiden als Gesellschafterin nicht auf den Geschäftsfeldern der Klägerin betä-\n\ntigen und sei ihr zur Auskunftserteilung über die bis zu diesem Zeitpunkt für die \n\nR. GmbH getätigten Geschäfte verpflichtet. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\nDie Regelung über das Wettbewerbsverbot in § 6 der Satzung der Kläge-\n\nrin ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, \n\ndass das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot für die Beklagte hier, \n\nmangels Feststellung eines wichtigen Grundes für den Austritt, bis zur Annah-\n\nme ihres Austritts durch die Klägerin Gültigkeit beanspruchte. Der Beklagten ist \n\nes deshalb weder künftig untersagt, zu der Klägerin in Wettbewerb zu treten, \n\nnoch ist sie verpflichtet, der Klägerin über die nach dem 9. November 2005 für \n\ndie R. GmbH geschlossenen Geschäfte Auskunft zu erteilen. \n\n11 \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Beklagte weiterhin Gesellschafterin der Kläge-\n\nrin ist. Die Beklagte hat ihre Gesellschafterstellung weder durch die Erklärung \n\nihres Austritts aus der Gesellschaft verloren noch durch den Beschluss der Ge-\n\nsellschafterversammlung über die Verwertung ihres Geschäftsanteils oder des-\n\nsen Bekanntgabe. Die Austrittserklärung genügt hier schon deshalb nicht, weil \n\ndie Satzung der Klägerin nicht regelt, dass der Gesellschafter schon mit dem \n\nAustritt aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern vielmehr bestimmt, dass die \n\nAustrittsentscheidung der Umsetzung bedarf. In diesem Fall tritt der Verlust der \n\nGesellschafterstellung erst mit dem Vollzug der Austrittsentscheidung durch \n\nEinziehung des Geschäftsanteils oder durch seine Verwertung ein (st. Rspr., \n\nBGHZ 88, 320, 322; Sen.Urt. v. 17. Oktober 1983 - II ZR 80/83, WM 1983, \n\n1354; v. 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544, 1545 f.). Daran fehlt es. \n\n12 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Ausle-\n\ngung des Berufungsgerichts, das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot \n\ngelte nach dem Austritt der Beklagten bis zum Verlust ihrer Gesellschafterstel-\n\nlung fort, weil sie zu einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden \n\nBerufsverbot führen würde. \n\n13 \n\na) Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH können ohne wei-\n\nteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden (Scholz/Emmerich, \n\nGmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 89; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG \n\n4. Aufl. § 13 Rdn. 87). Sie sind jedoch zum einen nur in den von § 1 GWB vor-\n\ngegebenen Grenzen zulässig (vgl. BGHZ 104, 246, 251 ff., BGHZ 89, 162, 169; \n\nzuletzt BGH, Urt. v. 23. Juni 2009 - KZR 58/07, ZIP 2009, 2263). Zum anderen \n\nsind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Maßstab von Art. 12 \n\nGG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich ge-\n\nschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit \n\nRücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen General-\n\nklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - hier für \n\ndie freie Berufsausübung - sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\ngesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Ort, \n\nZeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstig-\n\nten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken (vgl. nur \n\nBGHZ 91, 1, 5 f.; Urt. v. 28. April 1986 - II ZR 254/85, ZIP 1986, 1056, 1058; v. \n\n14. Juli 1986 - II ZR 296/85, WM 1986, 1282; v. 16. Oktober 1989 - II ZR 2/89, \n\nZIP 1990, 586, 588; v. 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; v. \n\n8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 f.; v. 29. September 2003 \n\n- II ZR 59/02, ZIP 2003, 2251, 2252; v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, ZIP 2005, \n\n1778, 1779, jeweils zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot). \n\n14 \n\nOb ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforde-\n\nrungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen \n\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere \n\ndes mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juli 1986 - II ZR 296/85 aaO). \n\n15 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen würde die Beklagte durch die von dem Be-\n\nrufungsgericht befürwortete Weitergeltung des in der Satzung geregelten Wett-\n\nbewerbsverbots auch noch nach der Mitteilung des von der Gesellschafterver-\n\nsammlung gefassten Beschlusses über die Verwertung ihres Gesellschaftsan-\n\nteils in ihrer Berufsausübungsfreiheit unangemessen beeinträchtigt, ohne dass \n\nein berechtigtes Interesse der Klägerin diese Einschränkung erforderte. Ein \n\nderart ausgedehntes Wettbewerbsverbot wäre sittenwidrig und somit nichtig \n\n(§ 138 Abs. 1 BGB). \n\n16 \n\nGesellschafter unterliegen nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ei-\n\nnem Wettbewerbsverbot, solange sie an der Gesellschaft beteiligt sind. Ein \n\nnachvertragliches Wettbewerbsverbot sieht die Satzung nicht vor. Während der \n\nZugehörigkeit zur Gesellschaft findet ein an die Gesellschafterstellung geknüpf-\n\ntes vertragliches Wettbewerbsverbot seine Rechtfertigung regelmäßig in dem \n\nanzuerkennenden Bestreben der Gesellschaft, dass der Gesellschafter als Aus-\n\nfluss seiner gesellschafterlichen Treuepflicht den Gesellschaftszweck loyal för-\n\ndert und Handlungen unterlässt, die seine Erreichung behindern könnten (vgl. \n\nBGHZ 70, 331, 333; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. \n\n§ 112 Rdn. 1 für die OHG). Dieser das Wettbewerbsverbot legitimierende \n\nZweck, zu verhindern, dass die Gesellschaft von innen her ausgehöhlt und ihrer \n\nwirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird (vgl. nur BGHZ 104, 246, \n\n251 ff., BGHZ 89, 162, 169; zuletzt BGH, Urt. v. 23. Juni 2009 - KZR 58/07, \n\nZIP 2009, 2263, 2264 Tz. 17), ist mit der Austrittsentscheidung der Beklagten \n\nund der - dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verwertung \n\ndes Gesellschaftsanteils der Beklagten und seiner Bekanntgabe korrespondie-\n\nrenden - Erklärung der Klägerin, sie wolle sich gegen den Austritt nicht wenden, \n\nentfallen. \n\n17 \n\nDie Beklagte ist zwar formell noch Gesellschafterin, weil sie ihren Ge-\n\nschäftsanteil noch nicht übertragen hat, und behält als solche bis zur Umset-\n\nzung ihres Austritts grundsätzlich die an ihre Mitgliedschaft geknüpften Rechte \n\nund Pflichten (Senat, BGHZ 88, 320, 323 ff.; Urt. v. 17. Oktober 1983 \n\n- II ZR 80/83, WM 1983, 1354 f.). Ihre - von der Klägerin akzeptierte - Austritts-\n\nentscheidung, durch die sie zu erkennen gegeben hat, sich in der Gesellschaft \n\nnicht mehr unternehmerisch betätigen und den Gesellschaftszweck nicht mehr \n\nfördern zu wollen, hat jedoch zur Folge, dass sie mit der Gesellschaft bis zur \n\nUmsetzung des Austritts nur noch vermögensrechtlich verbunden ist (vgl. \n\nBGHZ 88, 320, 325; Sen.Urt. v. 17. Oktober 1983 aaO S. 1355). Geht es für \n\ndie Beklagte nach ihrem Austritt demnach nur noch darum, die ihr zustehende \n\nAbfindung für ihren Geschäftsanteil zu erhalten, darf sie ihre Mitspracherechte \n\nin der Gesellschaft nur noch insoweit ausüben, als ihr wirtschaftliches Interesse \n\nan der Durchsetzung ihres Abfindungsanspruchs betroffen ist (vgl. BGHZ 88, \n\n320, 328; Sen.Urt. v. 17. Oktober 1983 aaO S. 1355). Da die Abfindung der Be-\n\nklagten für ihren Geschäftsanteil nicht von der Klägerin, sondern von ihrer Mit-\n\ngesellschafterin aufzubringen ist, kommt der Wahrnehmung ihrer Mitglied-\n\nschaftsrechte nach ihrem Austritt nur noch unmaßgebliche Bedeutung zu. Ist es \n\nder Beklagten somit trotz fortbestehender Gesellschafterstellung weitgehend \n\nversagt, nach ihrem Austritt in den Angelegenheiten der Gesellschaft mitzu-\n\nsprechen und auf die künftige Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu neh-\n\nmen, kann es ihr, da sie keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unter-\n\nliegt, nicht zugemutet werden, sich bis zur Umsetzung ihres Austritts - wie es \n\n§ 6 des Gesellschaftsvertrags vorsieht - ohne räumliche Beschränkung jegli-\n\nchen Wettbewerbs mit der Gesellschaft zu enthalten. Ein derart ausgedehntes \n\nWettbewerbsverbot, durch das die Beklagte gezwungen würde, ihre wirtschaftli-\n\nche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust ihrer nur noch formell fortbestehenden \n\nGesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unter-\n\nzuordnen, diente - zumal die Beklagte auch als Arbeitnehmerin ausgeschieden \n\nist - lediglich dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urt. v. \n\n29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254, 1255; v. 8. Mai 2000 \n\n- II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1339; v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, ZIP 2005, \n\n1778, 1779) missbilligten Zweck, eine unerwünschte Wettbewerberin auszu-\n\nschalten. Da es ihm somit an der erforderlichen Rechtfertigung fehlte, stellte es \n\nsich als unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten dar \n\nmit der Folge, dass es nichtig wäre. \n\n18 \n\nIII. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene \n\nUrteil insoweit der Aufhebung, als das Berufungsgericht - auf die Berufung der \n\nKlägerin - dem Unterlassungsbegehren entsprochen und die Beklagte zur Aus-\n\nkunftserteilung über den 9. November 2005 hinaus verurteilt hat (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist die Berufung der \n\nKlägerin in diesem Umfang zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). \n\n19 \n\nIm Übrigen (Auskunftserteilung für die Zeit ab 8. Oktober 2005 bis zum \n\n9. November 2005) bleibt die Revision der Beklagten erfolglos, weil sich das \n\n- der Berufung der Klägerin stattgebende - Urteil des Berufungsgerichts inso-\n\nweit aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (§ 561 ZPO). \n\n20 \n\nDas Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte dem \n\nvertraglichen Wettbewerbsverbot bis zur Bekanntgabe des Beschlusses über \n\ndie Verwertung ihres Geschäftsanteils mit Schreiben vom 7. November 2005 \n\nunterlag. Dies war somit bis zum Zugang des Schreibens bei der Beklagten am \n\n9. November 2005 (§ 270 ZPO analog) der Fall. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die \n\nAuffassung des Landgerichts, die Beklagte sei ungeachtet dessen lediglich ver-\n\npflichtet, der Klägerin Auskunft über die bis zum 7. Oktober 2005 für die R. \n\n GmbH auf den Geschäftsgebieten der Klägerin geschlossenen Geschäfte \n\nzu erteilen. § 6 Abs. 1 der Satzung beinhaltet ein umfassendes Wettbewerbs-\n\nverbot. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung gegen § 1 GWB versto-\n\nßen und aus diesem Grund unwirksam sein könnte, sind nicht vorgetragen und \n\nauch nicht ersichtlich. War der Beklagten danach bis zum 9. November 2005 \n\njeglicher Wettbewerb mit der Klägerin untersagt und hatte die Beklagte gegen \n\ndas Wettbewerbsverbot verstoßen, konnte die Klägerin von ihr Auskunft dar-\n\nüber verlangen, ob und welche Geschäfte sie entgegen dem bis zu diesem \n\nZeitpunkt bestehenden Wettbewerbsverbot für die R. GmbH geschlos-\n\nsen hatte. \n\n21 \n\nDer danach bestehende Auskunftsanspruch war nicht - wie das Landge-\n\nricht möglicherweise gemeint hat - für die Zeit nach dem 7. Oktober 2005 durch \n\nErfüllung erloschen. Die Erklärung der Beklagten, sie habe nach diesem Zeit-\n\npunkt keinen Kontakt zu Kunden der Klägerin aufgenommen, genügt angesichts \n\ndes über den Kundenstamm der Klägerin hinausgehenden Wettbewerbsverbots \n\nnicht. \n\nGoette Strohn Caliebe \n\n Reichart Löffler \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 27.08.2007 - 2 O 105/07 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 7 U 180/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_208-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-30/ii-zr-208-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_208-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_208-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-30/ii-zr-208-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_208-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:28.353625+00:00"}}