{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_205-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-12-07","aktenzeichen":"II ZR 205/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 205/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 26. Mai 2008 unter Zurückweisung ihres \n\nweitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 in vollem Um-\n\nfang abgewiesen ist. \n\nDie Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 18. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 wird mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 19. August 2006 \n\nund nur aus 7.087,50 € zu zahlen sind und die Klage gegen den \n\nBeklagten zu 2 wegen des weitergehenden Zinsantrags abgewie-\n\nsen wird. \n\nDie Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklag-\n\nten als Gesamtschuldner. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung, des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu 2. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Haftung des \n\nBeklagten zu 2 wegen der Beteiligung der Klägerin an der M. \n\n AG & Co. KG (künftig: M. ). \n\nDie M. wurde von der DP. AG (im \n\nFolgenden: DP. ) als Komplementärin und der G. \n\n GmbH (im Folgenden: G. ) als Kommanditistin gegründet. \n\nDie G. sollte die Kommanditbeteiligung treuhänderisch für durch die \n\nDV. AG (im Folgenden: DV. ) zu werbende An-\n\nleger halten. DV. und DP. waren hundertprozentige Töchter der D. \n\n AG (im Folgenden: D. AG). An der D. AG waren die D. \n\n GmbH (im Folgenden: D. GmbH) und die T. GmbH (im Fol-\n\ngenden: T. GmbH) hälftig beteiligt. Der Beklagte zu 2 hielt die Hälfte der Ge-\n\nschäftsanteile der D. GmbH, er war zusammen mit dem weiteren Vorstands-\n\nmitglied B. Vorstand der D. AG und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzen-\n\nder der DP. neben dem weiteren Aufsichtsratsmitglied B. Der Beklagte zu 1 \n\nwar im Jahr 2004 alleiniger Vorstand der DP. \n\n3 \n\nDie Anlegergelder sollten nach dem vom Beklagten zu 1 für die DP. un-\n\nterzeichneten Emissionsprospekt auf vier Investitionsbereiche (Portfolios) ver-\n\nteilt werden, in Höhe von 12,6 % auf in- und ausländische Immobilienaktien, \n\naktiengebundene Wertpapiere, Immobilienfonds und ausländische Immobilien-\n\naktienfonds (\"Immobilienportfolio\"), in Höhe von 25,1 % auf die Investition in \n\nHedge-Fonds (\"Alternative Investments Portfolio\"), in Höhe von 46,1 % auf in- \n\nund ausländische Aktien, Aktienfonds und gemischte Fonds (\"Wertpapier Port-\n\nfolio\") und in Höhe von 16,2 % auf Private Equity Beteiligungen, Private Equity \n\nFonds und Mezzanine-Finanzierungen (\"Private Equity Portfolio\"). \"Schwer-\n\npunktmäßig\" sollte in den Jahren 2004 und 2005 in eine Kommanditbeteiligung \n\nan der I. GmbH & Co. KG (künftig: I. ) investiert werden. Der \n\nProspekt enthielt folgenden Hinweis: \n\n\"Die I. plant, eine neue Vertriebsorganisation aufzu-\nbauen, die den Anforderungen der Versicherungsvermittler-\nrichtlinie 2002/92/EU vom 9. Dezember 2002 entspricht. In \n2004 wird das Unternehmen schwerpunktmäßig diesen Ver-\ntriebsaufbau durchführen, d.h. eine geplante Anzahl von rd. \n2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie \nWerbemaßnahmen durchführen. Die Vertriebsmitarbeiter (freie \nMaklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB) sollen in den von der \nI. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die \nI. tätig werden ... . \n\n[…] \n\nDie I. schließt mit verschiedenen, jeweils spezialisier-\nten Dienstleistern in 2004 Verträge zur Sicherstellung des er-\nfolgreichen Aufbaus ihrer Vertriebs- und Marketingtätigkeit so-\nwie zur nachhaltigen Etablierung ihres Unternehmens ab. \n\nInsoweit ist ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die \nAnwerbung von exklusiv für die I. tätigen Vertriebs-\nmitarbeiter und deren fachlicher Schulung zur Erfüllung der \nVoraussetzungen der Versicherungsvermittlerrichtlinie abge-\nschlossen. Zum Leistungsinhalt dieses Vertrages zählt auch \ndie Beratung bei der Entwicklung einer nachhaltig erfolgrei-\nchen Vertriebsstrategie einschließlich eines hochwirksamen \nVertriebssteuerungs- und Koordinationssystems und dessen \nImplementierung. Grundlage für die Vergütung der Leistungen \nnach diesem Vertrag ist die Zuführung, Schulung und Integra-\ntion von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern. […].\" \n\n4 \n\n5 \n\nTatsächlich sollten die Vertriebsmitarbeiter - jedenfalls zunächst - nicht \n\nausschließlich für die I. tätig sein. \n\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) teilte in einem \n\nSchreiben vom 26. Oktober 2004 an die M. mit, sie bewerte das Geschäfts-\n\nmodell der M. als Finanzkommissionsgeschäft und beabsichtige, eine Unter-\n\nsagungsverfügung nach dem Kreditwesengesetz zu erlassen. \n\n6 \n\nDie Klägerin, die über das Beteiligungsangebot entsprechend dem Emis-\n\nsionsprospekt unterrichtet wurde, unterbreitete der G. am 13. Okto-\n\nber 2004 ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages über eine Betei-\n\nligung von insgesamt 47.100,00 € zuzüglich eines Agios von 5 %. Die M. , \n\nvertreten durch den Beklagten zu 1, bescheinigte die Annahme dieses Ange-\n\nbots am 25. Oktober 2004. Die Klägerin leistete gemäß der vertraglichen Ab-\n\nsprache eine Einmalzahlung in Höhe von 5.700,00 € zuzüglich eines Agios von \n\n5% und zahlte sieben Monatsraten in Höhe von 157,50 €. Entsprechende mo-\n\nnatliche Zahlungen schuldet sie noch bis 2027. \n\n7 \n\nMit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Fi-\n\nnanzdienstleistungen (BaFin) der M. die weitere Geschäftstätigkeit mit der \n\nBegründung, sie betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzkommissions-\n\ngeschäfte. Den Antrag der M. , die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen \n\nBescheid eingelegten Widerspruchs anzuordnen, lehnte das Verwaltungsge-\n\nricht Frankfurt am Main am 25. Juli 2005 mit der Begründung ab, die M. \n\nbetreibe ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Bankgeschäfte in Form \n\ndes Investmentgeschäfts. Der Beklagte zu 2 reagierte am 9. Dezember 2005 \n\nals Vorstand der D. AG mit einem Schreiben an Vertriebsmitarbeiter, in dem er \n\nunter anderem ausführte: \n\n\"Wir haben keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben, \nund deshalb gab es auch keinen Anlass für das Verfahren der \nBaFin gegen die M. , und schon gar nicht gibt es einen Grund \nfür die Insolvenz des Fonds und Haftungsklagen gegen uns als \nInitiatoren oder Sie als Vermittler.\" \n\n8 \n\nAm 3. März 2006 setzte die BaFin die sofortige Vollziehung der Untersa-\n\ngungsverfügung aus, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit in \n\nanderer Sache ergangenem Beschluss vom 14. Februar 2006 die aufschieben-\n\nde Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der BaFin wieder-\n\nhergestellt hatte. \n\n9 \n\n10 \n\nÜber das Vermögen der M. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten aus Delikt und Prospekthaftung im en-\n\ngeren Sinne in Anspruch mit dem Ziel, ihre Beteiligung an der M. rückgängig \n\nzu machen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, \n\n7.317,88 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen und sie von weiteren Zah-\n\nlungsverpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen, Zug um Zug gegen Ab-\n\ntretung der Rechte aus der Beteiligung. Das Berufungsgericht hat die Berufung \n\ndes Beklagten zu 1 bis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen, diesen auf \n\ndie Anschlussberufung der Klägerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden \n\nRechtsmittels zu einer weiteren Zahlung von 1.600,57 € Nebenkosten verurteilt \n\nund - nach Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist im Rechtsbeschwerdeverfahren (II ZB 20/07) - auf die \n\nBerufung des Beklagten zu 2 die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klä-\n\ngerin, mit der sie ihre Klageanträge gegen den Beklagten zu 2 weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und den Beklagten zu 2 betreffend zur Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils bis auf einen Teil der Nebenforderungen (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 betreffend im Wesentli-\n\n13 \n\n14 \n\nchen ausgeführt: Der Beklagte zu 2 hafte nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen des nicht erlaubten Betriebs eines erlaubnis-\n\npflichtigen Bankgeschäfts, weil die Geschäftstätigkeit der M. eine Erlaubnis \n\nnach dem Kreditwesengesetz nicht erfordert habe. Der Beklagte zu 2 hafte \n\nauch nicht neben dem Beklagten zu 1 aus Prospekthaftung im engeren Sinne. \n\nZwar griffen deren Grundsätze ein, weil der Prospekt aufgrund nachträglicher \n\nUmstände vor dem Beitritt der Klägerin fehlerhaft geworden sei. Der Beklagte \n\nzu 2 sei aber nicht Prospektverantwortlicher. \n\nII. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Noch zutreffend verneinte das Berufungsgericht allerdings Ansprüche \n\naus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen unerlaubten \n\nBetreibens eines Bankgeschäfts. Zwar ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzge-\n\nsetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers \n\n(Senat, BGHZ 125, 366, 379; BGHZ 166, 29 Tz. 17; BGH, Urt. v. 11. Juli 2006 \n\n- VI ZR 340/04, ZIP 2006, 1764 Tz. 12 f.; v. 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04, \n\nZIP 2006, 1761 Tz. 13 f.; v. 21. April 2005 - III ZR 238/03, ZIP 2005, 1223, \n\n1224). Die M. betrieb indessen kein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnis-\n\npflichtiges Bankgeschäft. \n\n15 \n\na) Die M. besorgte kein Finanzkommissionsgeschäft. Finanzkommissi-\n\nonsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist der Handel mit Finanzin-\n\nstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung, bei dem die typischen \n\nMerkmale eines Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB gewahrt sind, oh-\n\nne dass alle diese Merkmale vorliegen müssen (BVerwGE 130, 262 Tz. 23 ff., \n\n36 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28 ff.). Dass bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntungsweise auf fremde Rechnung gehandelt wird, genügt nicht (BVerwGE 130, \n\n262 Tz. 43 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Tz. 28). § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG \n\nbietet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Anlagemodelle, bei denen im \n\nDrittinteresse mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, und erfasst die Vermö-\n\ngensverwaltung durch die Anlage von Investorengeldern in Finanzinstrumenten \n\nnicht (BVerwGE 130, 262 Tz. 47). Das wird durch § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 11 \n\nKWG i.d.F. von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfand-\n\nbriefrechts vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) bestätigt, der einen besonderen \n\nerlaubnispflichtigen Tatbestand der Anlageverwaltung schafft \n\n(BVerwG, \n\nZIP 2009, 1899 Tz. 28). Zwischen einem Finanzkommissionsgeschäft und einer \n\nBeteiligung an einer Anlagegesellschaft ist auch zu unterscheiden, wenn die \n\nBeteiligung - wie bei der M. - über einen Treuhandvertrag vermittelt ist, weil \n\nsich insoweit der Charakter der Tätigkeit durch die Einschaltung eines Treu-\n\nhänders nicht ändert. Eine weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG \n\nwar zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin auch nicht aufgrund der Richtlinie \n\n93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen \n\n(ABl. L 141 vom 11. Juni 1993, S. 27) geboten (vgl. BVerwGE 130, 262 Tz. 49). \n\n16 \n\nDie M. betrieb keine Kommissionsgeschäfte entsprechend §§ 383 ff. \n\nHGB. Zwar zielte ihr Geschäftsbetrieb auf den Erwerb, das Halten und die Ver-\n\näußerung von Wertpapieren und Fondsanteilen und damit auf die Anschaffung \n\nund Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \n\nKWG. Sie erwarb und veräußerte Finanzinstrumente aber für eigene Rechnung. \n\nWeder die Anleger noch die Treuhänderin erhielten das Eigentum an den ange-\n\nschafften Finanzinstrumenten übertragen. Die Anleger partizipierten nur auf-\n\ngrund eines schuldrechtlichen Anspruchs wertmäßig an der Entwicklung der \n\nGeschäftstätigkeit der M. Auch die weiteren typischen Merkmale eines Kom-\n\nmissionsgeschäfts nach § 383 HGB - Weisungsunterworfenheit des Kommissi-\n\nonärs, Benachrichtigungspflicht, Rechenschaftspflicht, Herausgabepflicht - la-\n\ngen nicht vor. \n\n17 \n\nb) Die Geschäftstätigkeit der M. war auch nicht als Investmentgeschäft \n\nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in der Fassung des Investmentmodernisie-\n\nrungsgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) erlaubnispflichtig. \n\nDer Begriff des Investmentgeschäfts entsprach dem des § 7 Abs. 2 InvG. § 7 \n\nAbs. 2 InvG umschrieb Investmentgeschäfte als Geschäfte von Kapitalanlage-\n\ngesellschaften. Das waren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InvG Gesellschaften in der \n\nRechtsform der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung. Entsprechend bezog sich auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG - dem Willen \n\ndes historischen Gesetzgebers entsprechend (BT-Drucks. 15/1553, S. 74) - nur \n\nauf Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (vgl. BVerwGE \n\n130, 262 Tz. 57), nicht aber auf Personenhandelsgesellschaften wie die M. \n\n18 \n\n2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte \n\nzu 2 aber aus Prospekthaftung im engeren Sinne, da der für die M. erstellte \n\nEmissionsprospekt vom 17. März 2004 unrichtig war und er prospektverantwort-\n\nlich ist. \n\n19 \n\na) Der Prospekt vom 17. März 2004 war unrichtig. Ein Emissionsprospekt \n\nhat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung \n\nzu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageent-\n\nscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und \n\nvollständig dargestellt werden (Senat, BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. \n\n3. Dezember 2007 \n\n- II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 \n\n- II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, \n\n1104, 1106). Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen ge-\n\nhört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesent-\n\nlichen in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstel-\n\nlung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen \n\nChancen und Risiken. \n\n20 \n\nDer Prospekt vom 17. März 2004 stellte das Geschäftsmodell der I. \n\n , in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht rich-\n\ntig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusiv-\n\nvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten ge-\n\nworben und geschult werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts lässt sich daraus, dass die Vertriebsmitarbeiter in den von der I. \n\nvermittelten Produktionsbereichen exklusiv für die I. tätig werden \"sol-\n\nlen\", nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I. erst \n\nals am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch \n\nwenn - wie das Berufungsgericht meint - ein Vertriebsnetz mit Exklusivvertre-\n\ntern im Regelfall nur über ein Vertriebsnetz von Mehrfachvertretern entwickelt \n\nwerden könnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern war selbst \n\nmitteilungspflichtig. Für die Bewertung der mit dem Geschäftsmodell der I. \n\n verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der einge-\n\nsetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkräftig einzuschätzen ist, \n\ndass die mit den eingeworbenen Anlegergeldern geschulten Mitarbeiter aus-\n\nschließlich Produkte der I. vertreiben können, oder ob sie daneben auch \n\nandere Vermögensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufge-\n\nbrachten Mittel für die Schulung ihren Zweck möglicherweise verfehlen und der \n\nzu erwartende Ertrag für die I. entfällt oder jedenfalls geringer ausfällt. \n\n21 \n\n22 \n\nb) Der Beklagte zu 2 haftet als Prospektverantwortlicher. \n\nNeben den Initiatoren, Gründern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit \n\nsie das Management bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; \n\n123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; \n\nBGHZ 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft \n\nstehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells \n\nbesonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, \n\nBGHZ 79, 337, 340 / 348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. \n\n14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Tz. 11; v. 27. Januar 2004 \n\n- XI ZR 37/03, ZIP 2004, 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, \n\nWM 1995, 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hintermänner \n\nnach außen in Erscheinung getreten sind (Senat, BGHZ 79, 337, 340; 72, 382, \n\n387; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO). Der Beklagte zu 2 war ein solcher Hin-\n\ntermann. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Geschäftsgebaren besonde-\n\nren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. \n\nstehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen \n\nWillen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der \n\nD. GmbH beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D. AG beteiligt war, der Al-\n\nleingesellschafterin der DP. , der einzigen Komplementärin der Anlagegesell-\n\nschaft. Der Senat hat aufgrund der im Berufungsverfahren nicht angegriffenen, \n\nauf den Angaben des Beklagten zu 2 beruhenden Feststellungen des Landge-\n\nrichts von einer Beteiligung des Beklagten zu 2 an der D. GmbH in Höhe von \n\n50 % auszugehen. Entgegen der Revisionserwiderung werden diese Feststel-\n\nlungen angesichts dessen durch die nicht näher begründete Angabe in dem \n\nRechtsgutachten von Prof. Dr. A. , der Beklagte zu 2 sei nur mit 25 % an \n\nder D. GmbH beteiligt, nicht in Frage gestellt. Über die schon durch seine Be-\n\nteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 beson-\n\nderen Einfluss, dass er in den hinter der Anlagegesellschaft stehenden Gesell-\n\nschaften Organ war und so die Geschicke der Anlagegesellschaft mittelbar len-\n\nken konnte. Er war Vorstand der D. AG, der einzigen Gesellschafterin der \n\nDP. , und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der D. GmbH - Auf-\n\nsichtsrat der DP. , der Komplementärin der M. Als Vorstand der D. AG kon-\n\ntrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb über deren hundertprozentige \n\nTochter, die DV. Da es für die Prospektverantwortlichkeit genügt, zu den Hin-\n\ntermännern zu gehören, entfällt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, \n\nwenn es neben ihm weitere \"Hintermänner\" gab und er nicht als einziger hinter \n\nder Anlagegesellschaft stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer ein-\n\nflussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die \n\nVertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdrücklich als zu den Initiatoren zählend \n\nbezeichnete. \n\n23 \n\nc) Die unzureichende Information der Klägerin über die Vertriebsstruktur \n\nder I. war für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich. Nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass \n\nein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (Senat, \n\nBGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 \n\n- II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, \n\n1706, 1707; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli \n\n2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung kann allerdings \n\nwiderlegt werden. Widerlegt ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der \n\nAnleger den Prospekt nicht gelesen oder - wie der Beklagte zu 2 meint - nicht \n\ndetailliert zur Kenntnis genommen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich \n\nschon dann, wenn er den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage dient (Sen.Urt. \n\nv. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 17; v. 14. Juli 2003 aaO). Dazu genügt es, dass \n\nder Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage des Bera-\n\ntungsgesprächs bildet (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 18; BGH, Urt. v. \n\n6. November 2008 - III ZR 290/07, juris, Tz. 18). Das Berufungsgericht hat fest-\n\ngestellt, dass der Vermittler die Klägerin entsprechend dem Inhalt des Emissi-\n\nonsprospekts informiert hat. \n\n24 \n\nIII. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht \n\nzu treffen und nicht zu erwarten. Die Klägerin hat in dem ihr vom Landgericht \n\nzuerkannten Umfang - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - einen An-\n\nspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. \n\n25 \n\n1. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist nicht verjährt. Prospekt-\n\nhaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospek-\n\nten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom \n\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren \n\nin entsprechender Anwendung von § 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeit-\n\npunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spä-\n\ntestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertra-\n\nges (OLG München, Urt. v. 23. Mai 2007 - 20 U 5471/06, juris, Tz. 20; \n\nAssmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 211; \n\nSchäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze 2. Aufl. § 46 BörsG Rdn. 9; Keunecke, \n\nProspekte im Kapitalmarkt 2. Aufl. Rdn. 811 a.E.; offen Groß, Kapitalmarktrecht \n\n4. Aufl. § 47 BörsG Rdn. 8; a.A. Röhricht/Graf v. Westphalen/v. Gerkan/Haas, \n\nHGB 3. Aufl. § 161 Rdn. 169). Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist für \n\ndie Prospekthaftung im engeren Sinn hat der Senat in analoger Anwendung der \n\nin den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjäh-\n\nrungsfrist - u.a. § 47 BörsG a.F. - entnommen (vgl. Senat, BGHZ 177, 25 \n\nTz. 23; 123, 106, 117 f.; 83, 222, 224 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO \n\nTz. 29; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 18. Dezember \n\n2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369). Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber \n\ndes Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zu einer Verlängerung der Verjäh-\n\nrungsfrist veranlassten (BT-Drucks. 14/8017, S. 81), treffen auch auf die Pros-\n\npekthaftung im engeren Sinne zu (Assmann/Schütze aaO). Der Gesetzgeber \n\nhielt angesichts der Komplexität zahlreicher Sachverhalte eine Frist von sechs \n\nMonaten nicht für ausreichend, um die zur Vorbereitung eines Haftungsan-\n\nspruchs erforderlichen Recherchen durchzuführen. \n\n26 \n\nDie Klägerin wahrte mit der im August 2006 erhobenen Klage die Drei-\n\njahresfrist. Sie beteiligte sich an der M. im Oktober 2004. Dass die Klägerin \n\nfrüher als ein Jahr vor der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 vom Pros-\n\npektfehler Kenntnis erlangt hat, hat der Beklagte zu 2 nicht vorgetragen. Zu-\n\nnächst nur im Verhältnis zum Beklagten zu 1 rügte die Klägerin die fehlerhafte \n\nDarstellung des Vertriebssystems der I. erstmals im Juli 2006, so dass \n\nsich aus ihrem Prozessvortrag nicht zugunsten des Beklagten zu 2 entnehmen \n\nlässt, dass sie den Prospektmangel bereits in verjährter Zeit kannte. \n\n27 \n\n2. Die Klägerin kann - bis auf einen Teil der Zinsen - vom Beklagten zu 2 \n\nErsatz des ihr erstinstanzlich zuerkannten und mit der Revision weiter verfolg-\n\nten Schadens (7.371,88 €) sowie Freistellung von ihren Einlageverpflichtungen \n\nZug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem Treuhandvertrag verlan-\n\ngen. \n\n28 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anleger gegen den \n\nschuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Erstattung \n\nder für den Erwerb gemachten Aufwendungen - hier 7.087,50 € - gegen Rück-\n\ngabe der Anlage (Senat, BGHZ 123, 106, 110). Besteht die Anlage - wie im Fal-\n\nle der Klägerin - in ihrer Vertragsposition als Treugeber, genügt es, wenn sie als \n\nZug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem \n\nTreuhandvertrag anbietet. Dies hat die Klägerin getan. Die Klägerin hat weiter \n\nAnspruch auf Ersatz der entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 284,38 €. \n\nGemäß § 249 Abs. 1 BGB kann die Klägerin auch Freistellung von der gegen-\n\nüber der G. eingegangenen Verpflichtung verlangen. \n\n29 \n\nDer Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen für die Hauptforderung be-\n\nruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Eine Verzinsung der entgan-\n\ngenen Anlagezinsen (284,38 €) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes kann die \n\nKlägerin dagegen nicht beanspruchen. Wegen des Zinseszinsverbotes in § 289 \n\nSatz 1 BGB muss der Gläubiger die Höhe des nach § 289 Satz 2 BGB geltend \n\ngemachten Verzögerungsschadens auch dann konkret darlegen und gegebe-\n\nnenfalls beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Ver-\n\nzugszinsen geltend macht (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, \n\nZIP 1993, 421, 423). Die Klägerin hat sich nur auf den gesetzlichen Verzugs-\n\nzinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) berufen. \n\n30 \n\nb) Im Zusammenhang mit der Anlage erlangte Steuervorteile muss sich \n\ndie Klägerin nicht anrechnen lassen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die \n\naufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern \n\nnicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleis-\n\ntung vorgesehene Übertragung der Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebsein-\n\nnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (Senat, BGHZ 159, \n\n280, 294; BGHZ 74, 103, 114 ff.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, \n\nZIP 2008, 412 Tz. 27; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257; v. \n\n14. Januar 2002 - II ZR 40/00, DStR 2002, 778, 779; BGH, Urt. v. 6. März 2008 \n\n- III ZR 298/05, ZIP 2008, 838 Tz. 28; v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, \n\nZIP 2006, 573 Tz. 8). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten \n\nSteuervorteile anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der An-\n\nleger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989\n\n - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; BGH, Urt. v. 17. November 2005 aaO; \n\nv. 6. März 2008 aaO). Die Klägerin hat eine Schadensersatzleistung als Be-\n\ntriebseinnahme zu versteuern. Für besondere Steuervorteile gibt es keine An-\n\nhaltspunkte. \n\nGoette Caliebe Drescher \n\n Löffler Bender \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 18 O 250/06 - \n\nKG, Entscheidung vom 26.05.2008 - 26 U 16/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/ii-zr-205-08","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-07/ii-zr-205-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_205-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:07.833580+00:00"}}