{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_174-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-09-21","aktenzeichen":"II ZR 174/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. September 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \"Umschreibungsstopp\" AktG §§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 (a.F.), 161, 241 Nr. 1 (a.F.) a) Die Gesellschaft darf bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister für einen an der Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung ausset- zen (Umschreibungsstopp). b) Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats für alle Mitglieder insgesamt oder für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters, sofern die Satzung keine Regelung enthält, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt oder eine qualifizierte Minderheit verlangt die Einzelent- lastung. c) Wenn entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht über das Vorliegen und/oder die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds be- richtet wird, liegt ein zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG führender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewor- denen Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt nur vor, wenn die un- terbliebene Information für einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte relevant ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 174/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n21. September 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n\"Umschreibungsstopp\" \n\nAktG §§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 3 Satz 2 (a.F.), 161, 241 Nr. 1 (a.F.) \n\na) Die Gesellschaft darf bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister für einen an \nder Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung ausset-\nzen (Umschreibungsstopp). \n\nb) Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats für alle Mitglieder insgesamt \noder für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln abzustimmen ist, steht im Ermessen des \nVersammlungsleiters, sofern die Satzung keine Regelung enthält, es sei denn, die \nHauptversammlung beschließt oder eine qualifizierte Minderheit verlangt die Einzelent-\nlastung. \n\nc) Wenn entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht über das Vorliegen und/oder die \npraktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds be-\nrichtet wird, liegt ein zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG führender Verstoß gegen \ndie Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewor-\ndenen Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt nur vor, wenn die un-\nterbliebene Information für einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte \nWahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte relevant ist. \n\nBGH, Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung sei-\n\nner weitergehenden Revision das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 26. Mai 2008 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage des Klägers \n\ngegen die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung \n\nder Beklagten vom 27. April 2006 (TOP 3 und 4) abgewie-\n\nsen worden ist. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts \n\nBerlin vom 26. April 2007 teilweise abgeändert und wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nDie Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Be-\n\nklagten vom 27. April 2006 \n\n(TOP 3) \"den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitglie-\n\ndern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Ent-\n\nlastung erteilt,\" \n\n(TOP 4) \"den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitglie-\n\ndern \n\ndes \n\nAufsichtsrats \n\n(exklusive \n\nFrau \n\nDr. h.c. F. S. ) wird für diesen Zeitraum \n\nEntlastung erteilt,\" \n\n\"dem im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Mitglied \n\ndes Aufsichtsrats Frau Dr. h.c. F. S. wird \n\nfür diesen Zeitraum Entlastung erteilt\" \n\nwerden für nichtig erklärt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nII. 1. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie \n\nfolgt verteilt: \n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten \n\nder Beklagten tragen der Kläger und die Streithelferin jeweils \n\n1/6, die Beklagte 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten \n\ndes Klägers und der Streithelferin trägt die Beklagte jeweils \n\n2/3; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen \n\nKosten selbst. \n\n2. Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens \n\ntragen die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Aktionär der Beklagten, die im März 2006 zur Hauptver-\n\nsammlung am 27. April 2006 einlud. In der Einladung zur Hauptversammlung \n\nder Beklagten heißt es u.a.: \n\n\"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung \ndes Stimmrechts ist jeder im Aktienregister der Gesellschaft \neingetragene Aktionär berechtigt, wenn er die Anmeldung zur \nTeilnahme spätestens am fünften Tag vor der Hauptversamm-\nlung, d.h. … spätestens am Freitag, dem 21. April 2006, beim \nVorstand der A. S. AG schriftlich, per Telefax … oder \nper E-mail … eingereicht hat. … Ein Anmeldeformular wird un-\nseren Aktionären direkt übersandt. \n\n Während der Vorbereitung zur Hauptversammlung können aus \narbeitstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktien-\nregister vorgenommen werden, d.h. Erwerber von Aktien, de-\nren Umschreibungsanträge nach dem 21. April 2006 bei der \nGesellschaft eingehen, können daher Teilnahmerechte und \nStimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben. … In solchen \nFällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschrei-\nbung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. \nDarüber hinaus können Anträge zur Umschreibung des Aktien-\nregisters, die zeitnah vor dem 21. April 2006 bei der Gesell-\nschaft eingehen, im Hinblick auf die erforderliche Überprüfung \nder Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum \nErwerb gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung gegebenenfalls nicht \nmehr zu einer rechtzeitigen Eintragung des Erwerbers in das \nAktienregister führen, um eine Teilnahme an der Hauptver-\nsammlung zu ermöglichen. Sämtliche Erwerber von Aktien der \nGesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, \nwerden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie \nmöglich zu stellen. \n\n Teilnahme- und stimmberechtigt sind die am Tag der Haupt-\nversammlung im Aktienregister eingetragenen und rechtzeitig \nangemeldeten Aktionäre. …\" \n\n2 \n\nNach § 19 der Satzung der Beklagten sind im Aktienbuch eingetragene \n\nund rechtzeitig angemeldete Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversamm-\n\nlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wobei die Anmeldung spä-\n\ntestens am fünften Tag vor der Hauptversammlung eingereicht werden muss. \n\nNach § 5 Abs. 3 der Satzung der Beklagten bedarf die Übertragung der Aktien \n\nder Zustimmung der Gesellschaft, die der Vorstand erteilt und über deren Ertei-\n\nlung der Aufsichtsrat beschließt. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom \n\n31. Oktober 1986 einer Übertragung von Aktien mit Ausnahme der Übertragung \n\nan einen Wettbewerber und an einen Erwerber, der bestimmte Beteiligungs-\n\ngrenzen überschreitet oder die Unternehmensgrundsätze nicht teilt, im Voraus \n\nzugestimmt. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat in ihrer Entsprechenserklärung vom Dezember 2005 \n\nmitgeteilt, dass sie den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher \n\nCorporate Governance Kodex (im Folgenden: DCGK) mit Abweichungen bei \n\nden Empfehlungen 4.2.3, 4.2.4, 5.4.7 und 7.1.4 entspreche und mit weiteren \n\nAusnahmen bei den Empfehlungen 5.4.5 und 7.1.2 seit der Entsprechenserklä-\n\nrung vom Dezember 2004 entsprochen habe. Aufsichtsrat der Beklagten war \n\nu.a. P. , der gleichzeitig Aufsichtsrat der Pr. AG und \n\nVorstandsvorsitzender der H. & F. LLC. (im Folgenden: H & F) \n\nwar, die an der Pr. AG beteiligt war. Die Beklagte erwog, die \n\nPr. AG zu übernehmen. Bei Beschlüssen des Aufsichtsrats \n\nder Beklagten zur Übernahme enthielt sich P. der Stimme. Im Bericht des \n\nAufsichtsrats an die Hauptversammlung vom 7. März 2006 sind ein Interessen-\n\nkonflikt des Aufsichtsratsmitglieds P. und seine Behandlung nicht erwähnt. \n\n4 \n\nIn der Hauptversammlung am 27. April 2006, an der der Kläger teilnahm, \n\nwurde u.a. die Entlastung des Vorstands (TOP 3), die Entlastung der Aufsichts-\n\nratsmitglieder (TOP 4) und eine Ermächtigung der Beklagten zum Erwerb und \n\nzur Verwendung eigener Aktien (TOP 6) beschlossen. Vor der Abstimmung \n\nüber die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder ordnete der Hauptversamm-\n\nlungsleiter an, dass über die Entlastung des Aufsichtsrats getrennt abgestimmt \n\nwerden sollte, in der ersten Abstimmung über die Entlastung aller Aufsichts-\n\nratsmitglieder ausschließlich der Aufsichtsrätin S. , in einer zweiten Ab-\n\nstimmung über die Entlastung von Frau S. , weil für diese als mittelbare \n\nbzw. unmittelbare Aktionärin ein Stimmverbot bestehe. Entsprechend wurde \n\nverfahren. Der Kläger erklärte gegen die Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll \n\ndes Notars. \n\n5 \n\nDer Kläger hat mit seiner Nichtigkeits- und Anfechtungsklage die Entlas-\n\ntungsbeschlüsse (TOP 3 und 4) und den Beschluss über die Ermächtigung zum \n\nErwerb und zur Verwendung eigener Aktien (TOP 6) angegriffen. Er meint, die \n\nBeschlüsse seien nichtig, weil die Beklagte einen weder in der Satzung noch im \n\nGesetz vorgesehenen Umschreibungsstopp verhängt habe. Außerdem habe sie \n\nsich unausgesprochen eine unbestimmte zusätzliche Frist für die Einreichung \n\nvon Umschreibungsanträgen bewilligt. Der Versammlungsleiter habe keine ge-\n\nsonderte Abstimmung über die Entlastung von Frau S. anordnen dürfen. \n\nDie Entlastungsbeschlüsse seien ferner anfechtbar, weil vor der Hauptver-\n\nsammlung nicht auf den Interessenkonflikt von P. hingewiesen worden sei. \n\nSchließlich seien Fragen des Klägers unzureichend und unzutreffend beantwor-\n\ntet worden. \n\n6 \n\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen richtet sich die \n\nhinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Tagesordnungspunkt 4 vom Beru-\n\nfungsgericht, im Übrigen vom erkennenden Senat zugelassene Revision des \n\nKlägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision des Klägers führt zur Nichtigerklärung der in der Hauptver-\n\nsammlung vom 27. April 2006 gefassten Entlastungsbeschlüsse. Im Übrigen \n\nbleibt sie erfolglos. \n\nI. Entgegen der Ansicht der Revision sind die auf der Hauptversammlung \n\nder Beklagten vom 27. April 2006 gefassten Beschlüsse nicht gemäß § 241 \n\nNr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. (in der bis 31. August 2009 gül-\n\ntigen Fassung, § 20 Abs. 1 EGAktG) wegen eines Einladungsmangels nichtig \n\noder nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. \n\n9 \n\n1. Mit einem Stopp für die Bearbeitung von Umschreibungsanträgen wird \n\nkeine gesetzes- oder satzungswidrige Teilnahmebeschränkung aufgestellt bzw. \n\nkeine unrichtige Teilnahmebedingung mitgeteilt. Die Gesellschaft darf Um-\n\nschreibungen im Aktienregister für einen gewissen Zeitraum vor Durchführung \n\nder Hauptversammlung aussetzen (MünchKommAktG/Bayer 3. Aufl. § 67 \n\nRdn. 93; Cahn in Spindler/Stilz, § 67 Rdn. 68; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, \n\nAktG § 123 Rdn. 16; T. Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, AktG § 67 Rdn. 23; \n\nHüffer, AktG 8. Aufl. § 67 Rdn. 20; Merkt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 67 \n\nRdn. 105; Wieneke in Bürgers/Körber, AktG § 67 Rdn. 27; a.A. Diekmann, \n\nBB 1999, 1985). Sie darf eine Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, um die \n\nTeilnehmerliste (§ 129 Abs. 1 Satz 2 AktG) und das Aktienregister in Überein-\n\nstimmung zu bringen (BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Das Interesse an einer ord-\n\nnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptversammlung überwiegt das Interesse \n\neines Erwerbers an der raschen Eintragung im Aktienregister. Der Gesetzgeber \n\nhat dies bei Namensaktien für so selbstverständlich erachtet, dass er ausdrück-\n\nlich auf eine gesetzliche Regelung verzichtet hat (BT-Drucks. 15/5092 S. 14). \n\nDie Bearbeitungszeit ist nicht auf den technisch unvermeidbaren Zeitraum be-\n\nschränkt, sondern in Anlehnung an die demselben Zweck dienende Frist für den \n\nZugang des Nachweises der Teilnahmeberechtigung bei Inhaberaktien (§ 123 \n\nAbs. 3 Satz 3 AktG a.F.) bzw. die Anmeldefrist (§ 123 Abs. 2 Satz 3 AktG a.F.) \n\nzu bestimmen \n\n(Ziemons \n\nin K. Schmidt/Lutter, AktG § 123 Rdn. 16; \n\nT. Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, AktG § 67 Rdn. 23; MünchKommAktG/ \n\nBayer 3. Aufl. § 67 Rdn. 93; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 67 Rdn. 20; Cahn in \n\nSpindler/Stilz, § 67 Rdn. 68; a.A. Merkt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 67 \n\nRdn. 105; Noack, ZIP 1999, 1993, 1997). Da während dieser Bearbeitungszeit \n\ndie Eintragung neuer Aktionäre vollständig unterbleiben darf, ist das Vorgehen \n\nder Beklagten erst recht zulässig, nur die nach dem Stichtag neu eingehenden \n\nUmschreibungsanträge nicht mehr zu bearbeiten, aber bei zuvor gestellten An-\n\nträgen noch Umschreibungen vorzunehmen. Die zulässige Höchstfrist für einen \n\nUmschreibungsstopp ist eingehalten. Nicht mehr bearbeitet werden nur die An-\n\nträge, die nach dem statutarisch bestimmten Anmeldeschluss eingehen. \n\n10 \n\n2. Die Aufforderung, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der \n\nHauptversammlung zu stellen, ist keine Beschränkung der Teilnahmerechte \n\nund kein Verstoß gegen Satzung oder Gesetz. Die Einladung zur Hauptver-\n\nsammlung verfehlt die Mindestangaben (§ 121 Abs. 3 AktG a.F.) nicht und be-\n\nschränkt keine Teilnahmerechte, wenn zusätzliche Empfehlungen gemacht wer-\n\nden, solange diese nicht irreführend sind und nicht unzutreffend als Teilnahme-\n\nvoraussetzung erscheinen. Das ist bei einer Empfehlung, Umschreibungsanträ-\n\nge möglichst zeitnah nach der Einladung zur Hauptversammlung zu stellen, \n\nnicht der Fall. Die Beklagte lässt sich entgegen der Ansicht der Revision keinen \n\nFreibrief für eine zeitliche Verzögerung der Umschreibung ausstellen. Die \n\nPflicht zur möglichst raschen Umschreibung wird mit der Empfehlung und der \n\ndafür gegebenen Begründung, dass eine Überprüfung der Umschreibungsvor-\n\naussetzungen aufgrund der Vinkulierung möglicherweise Bearbeitungszeit be-\n\nnötige, nicht aufgehoben. Diese Überprüfung kann eine gewisse Zeit beanspru-\n\n11 \n\n12 \n\nchen, weil nicht immer kurzfristig zu klären ist, ob die Voraussetzungen vorlie-\n\ngen, unter denen ohne Befassung des Aufsichtsrats entsprechend seinem Be-\n\nschluss vom 31. Oktober 1986 umgeschrieben werden kann, oder ob nicht doch \n\nder Aufsichtsrat seine Zustimmung individuell erteilen muss, ehe umgeschrie-\n\nben werden kann. So kann die Ermittlung der Beteiligungsquoten bei mittelbarer \n\nBeteiligung ebenso weitere Nachprüfungen und Nachfragen notwendig machen \n\nwie die Ermittlung, ob ein Erwerber Wettbewerber der Beklagten ist. \n\nII. Die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichts-\n\nrats sind dagegen für nichtig zu erklären. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass der Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrats nicht schon deshalb an-\n\nfechtbar ist, weil über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds Frau S. \n\ngesondert abgestimmt wurde. Der Versammlungsleiter durfte über die Entlas-\n\ntung von Frau S. gesondert abstimmen lassen. Da er befugt war, insge-\n\nsamt Einzelentlastung anzuordnen, konnte er auch eine Einzelabstimmung für \n\nein oder mehrere namentlich benannte Organmitglieder anordnen. Die Ent-\n\nscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats zusammen oder über die \n\nEntlastung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds getrennt abzustimmen ist, \n\nsteht im Ermessen des Versammlungsleiters. § 120 Abs. 1 AktG verbietet dem \n\nVersammlungsleiter nicht, über die Entlastung einzeln abstimmen zu lassen \n\n(MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 120 Rdn. 12; Mülbert in Großkomm.z.AktG \n\n4. Aufl. § 120 Rdn. 106; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 120 Rdn. 17; Hüffer, \n\nAktG 8. Aufl. § 120 Rdn. 10; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG § 120 Rdn. 15; \n\nSpindler in K. Schmidt/Lutter, AktG § 120 Rdn. 26; Pluta in Heidel, AktG 2. Aufl. \n\n§ 120 Rdn. 21; Reger in Bürgers/Körber, AktG § 120 Rdn. 8; a.A. Stützle/ \n\nWalgenbach, ZHR 155 [1991], 516, 534; Martens, Leitfaden für die Leitung der \n\nHauptversammlung einer Aktiengesellschaft, 3. Aufl. S. 81). \n\n13 \n\na) Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein solches Verbot nicht ent-\n\nnehmen. § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG verhält sich über die Abstimmungsmodalitä-\n\nten nicht, sondern ordnet lediglich an, dass die Hauptversammlung über die \n\nEntlastung zu beschließen hat. Aus dem Gebot des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG, \n\nüber die Entlastung eines einzelnen Mitglieds gesondert abzustimmen, wenn \n\ndie Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, lässt \n\nsich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass in allen anderen Fällen die Organe \n\nnur zusammen entlastet werden dürfen. Darin werden nur die Voraussetzungen \n\ngeregelt, unter denen über die Entlastung einzeln abgestimmt werden muss. \n\n14 \n\nb) Auch der Normzweck von § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG gebietet keine \n\nGesamtentlastung. Sie dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Ab-\n\nlaufs der Hauptversammlung, und § 120 Abs. 1 Satz 1 AktG schafft erst die Be-\n\nfugnis des Versammlungsleiters, von der an sich nahe liegenden und in Haupt-\n\nversammlungen oft geforderten Einzelentlastung abzusehen. Ob der Vorstand \n\noder der Aufsichtsrat jeweils einzeln oder zusammen entlastet werden soll, ist \n\neine Frage der Zweckmäßigkeit. Die sachgerechte und zweckmäßige Leitung \n\nder Hauptversammlung obliegt grundsätzlich dem Versammlungsleiter, soweit \n\nsie weder durch Gesetz noch durch Satzung noch durch einen Geschäftsord-\n\nnungsbeschluss der Hauptversammlung geregelt ist. Für eine Beschränkung \n\nseines Ermessens auf das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung für eine \n\nEinzelentlastung besteht kein Grund. Die Entscheidung ist unter verfahrens-\n\nökonomischen Gesichtspunkten zu treffen und setzt nicht einen weitergehen-\n\nden sachlichen Grund für die Einzelentlastung voraus (Hüffer, AktG 8. Aufl. \n\n§ 120 Rdn. 10; MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 120 Rdn. 12; Semler in \n\nMünch. HdB z. Gesellschaftsrecht Bd. 4 AG 3. Aufl. § 34 Rdn. 24; Hoffmann in \n\nSpindler/Stilz, AktG § 120 Rdn. 15; Reger in Bürgers/Körber, AktG § 120 \n\nRdn. 8; Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 106; a.A. Spindler in \n\nK. Schmidt/Lutter, AktG § 120 Rdn. 26; Pluta in Heidel, AktG 2. Aufl. § 120 \n\nRdn. 21). \n\n15 \n\nc) Die Gesamtentlastung ist entgegen der von dem Kläger in den Vorin-\n\nstanzen vertretenen Ansicht nicht zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfor-\n\nderlich, um eine Umgehung von etwa bestehenden Stimmverboten nach § 136 \n\nAbs. 1 AktG durch die Anordnung einer Einzelentlastung zu verhindern (a.A. \n\nOLG München WM 1995, 842). Wenn ein Aktionär von der Entscheidung über \n\ndie Entlastung eines anderen Verwaltungsmitglieds in gleicher Weise betroffen \n\nist und dabei quasi als \"Richter in eigener Sache\" tätig wird - etwa weil er an \n\neinem Vorgang beteiligt war, der dem Organmitglied, um dessen Entlastung es \n\ngeht, als Pflichtverletzung vorzuwerfen ist -, so erstreckt sich das Stimmverbot \n\nauch bei Einzelentlastung auf die Entscheidung über die Entlastung des ande-\n\nren Verwaltungsmitglieds (vgl. BGHZ 97, 28, 33; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 120 \n\nRdn. 10 und § 136 Rdn. 20; MünchKommAktG/Schröer 2. Aufl. § 136 Rdn. 8; \n\nGrundmann in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 136 Rdn. 32; a.A. Hoffmann in \n\nSpindler/Stilz, AktG § 120 Rdn. 20). Wo sich das Verbot der Entscheidung über \n\ndie eigene Entlastung (§ 136 Abs. 1 AktG) dagegen nicht auf die Entscheidung \n\nüber die Entlastung eines anderen Verwaltungsmitglieds erstreckt, kann mit der \n\nEinzelentlastung auch kein Stimmverbot umgangen werden. Soweit aus der \n\nEntscheidung BGHZ 108, 21, 25 zu entnehmen sein sollte, dass sich ein \n\nStimmverbot immer auf die Entscheidung über die Entlastung der übrigen Or-\n\nganmitglieder erstreckt (so auch Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 120 Rdn. 18; \n\nähnlich Mülbert in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 112), hält der Senat \n\ndaran nicht fest. \n\n16 \n\n2. Die Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat sind aber für \n\nnichtig zu erklären, weil die Entsprechenserklärung gemäß § 161 Satz 1 AktG \n\na.F. hinsichtlich der Einhaltung der Empfehlung 5.5.3 des DCGK unrichtig ge-\n\nworden war und nicht berichtigt wurde. Ist die Entsprechenserklärung von vor-\n\nneherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer \n\nspäter eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem sol-\n\nchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin ein Gesetzesverstoß \n\n(§ 243 Abs. 1 AktG), der dem Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse \n\nanfechtbar macht (Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, \n\nz.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 19 \"Kirch/Deutsche Bank\"). Gemäß § 161 Satz 1 und \n\n2 AktG a.F. haben Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft \n\njährlich zu erklären, dass den Empfehlungen zum DCGK entsprochen wurde \n\nund wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden; \n\naußerdem ist diese Erklärung den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. \n\n17 \n\na) Die Entsprechenserklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der \n\nBeklagten vom Dezember 2005 wurde hinsichtlich ihres in die Zukunft gerichte-\n\nten Inhalts unrichtig, weil im Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2 \n\nAktG) im März 2006 entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK über den bei \n\ndem Aufsichtsratsmitglied P. aufgetretenen Interessenkonflikt und seine \n\nBehandlung nicht informiert wurde. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass \n\nsie hinsichtlich dieses Aufsichtsratsmitglieds im Hinblick auf die Übernahme der \n\nPr. AG von einem Interessenkonflikt ausgegangen ist, dem \n\ndadurch Rechnung getragen wurde, dass sich dieses Aufsichtsratsmitglied bei \n\nder Beschlussfassung der Stimme enthielt. Die Entsprechenserklärung vom \n\nDezember 2005 wurde nach dem weder den Interessenkonflikt noch seine Be-\n\nhandlung erwähnenden Bericht an die Hauptversammlung auch nicht umge-\n\nhend dahin berichtigt, dass die Beklagte der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht \n\ngefolgt sei bzw. ihr nicht mehr folgen wolle. \n\n18 \n\nb) Die Unrichtigkeit betraf auch einen nicht unwesentlichen Punkt der \n\nEntsprechenserklärung. Die Verpflichtung, über aufgetretene Interessenkonflik-\n\nte und ihre Behandlung im Bericht an die Hauptversammlung zu informieren \n\n(5.5.3 DCGK), ist grundsätzlich ein nicht unwesentlicher Punkt der Entspre-\n\nchenserklärung (Sen.Urt. aaO). Wenn die Unrichtigkeit der Entsprechenserklä-\n\nrung - wie bei einem Verstoß gegen die Empfehlung in 5.5.3 Satz 1 DCGK - auf \n\neiner Informationspflichtverletzung beruht, muss die unterbliebene Information \n\nfür einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte Wahrnehmung sei-\n\nner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte darüber hinaus relevant sein, um die \n\nschwere Folge der Anfechtbarkeit auszulösen. Da nur eindeutige und schwer-\n\nwiegende Gesetzesverstöße die Entlastungsentscheidung anfechtbar machen \n\n(Senat, BGHZ 153, 47, 51), muss der in der unrichtigen Entsprechenserklärung \n\nliegende Verstoß über einen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkre-\n\nten Einzelfall Gewicht haben. Bei einem Verstoß gegen die Empfehlung 5.5.3 \n\ndes DCGK wird die Entsprechenserklärung erst aufgrund einer Informations-\n\npflichtverletzung - der fehlenden Erwähnung des Interessenkonflikts im Bericht \n\nan die Hauptversammlung - unrichtig. Die unrichtige oder unvollständige Ertei-\n\nlung von Informationen ist aber nach der auch in diesem Zusammenhang zu \n\nbeachtenden Wertung in § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur von Bedeutung, wenn \n\nein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Voraussetzung für \n\ndie sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechts \n\nansähe. An der Relevanz für den Aktionär kann es fehlen, wenn der Interes-\n\nsenkonflikt und seine Behandlung bereits aus allgemeinen Quellen bekannt \n\nsind (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in \n\nBGHZ 180, 9 Tz. 22 \"Kirch/Deutsche Bank\") oder beides - etwa wegen Gering-\n\nfügigkeit - nicht geeignet ist, die Entscheidungen eines objektiv urteilenden Ak-\n\ntionärs zu beeinflussen. \n\n19 \n\nDer in der Person des Aufsichtsratsmitglieds P. bestehende Inte-\n\nressenkonflikt und seine Behandlung im Aufsichtsrat waren in diesem Sinn für \n\ndie Beurteilung durch einen objektiv urteilenden Aktionär relevant. Es handelt \n\nsich nicht um einen geringfügigen Interessenkonflikt. Die geplante Übernahme \n\nder Pr. AG hatte für die Beklagte erhebliche Bedeutung. \n\nP. stand als Aufsichtsrat auf beiden Seiten, und die von ihm repräsentierte \n\nH & F verfolgte in beiden Gesellschaften ihre Interessen. Jedenfalls die Be-\n\nhandlung des Interessenkonflikts im Aufsichtsrat der Beklagten war auch nicht \n\nallgemein bekannt. \n\n20 \n\nc) Der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse steht es nicht entge-\n\ngen, dass die Beklagte noch auf der Hauptversammlung ein Versehen bei der \n\nAbfassung des Berichts eingeräumt hat. Dies hat zwar den erschienenen Aktio-\n\nnären vor der Abstimmung vor Augen geführt, dass die Erklärung der Verwal-\n\ntungsorgane unrichtig war, macht aber den Gesetzesverstoß allein schon im \n\nHinblick auf die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Aktionäre nicht \n\nhinfällig (vgl. Senat aaO Tz. 28). Auf die Mehrheitsverhältnisse im Sinne einer \n\nKausalbetrachtung kommt es nicht an. \n\n21 \n\nIII. Keinen Erfolg hat die Anfechtungsklage gegen den Beschluss zum \n\nErwerb eigener Aktien (TOP 6). Der Beschluss ist - was der Kläger mit Recht \n\nnicht geltend macht - nicht im Hinblick auf die unrichtige Entsprechenserklärung \n\nanfechtbar. Anders als der Kläger meint, ist er auch nicht wegen einer Verlet-\n\nzung des Informationsrechts des Klägers (§ 131 Abs. 1 AktG) anfechtbar. \n\n22 \n\n1. Die Abweisung des Auskunftsbegehrens des Klägers im Verfahren \n\nnach § 132 AktG durch das Landgericht Berlin entfaltet allerdings - anders als \n\ndas Landgericht angenommen, das Berufungsgericht aber unentschieden ge-\n\nlassen hat - im Anfechtungsprozess keine Bindungswirkung (BGHZ 86, 1, 3; \n\nSen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, \n\n9 Tz. 35 \"Kirch/Deutsche Bank\"). \n\n23 \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber in eigener tatrichterlicher Verantwor-\n\ntung und ohne revisionsrechtlich relevante Fehler mit Recht angenommen, dass \n\ndie erteilten Auskünfte weder unrichtig noch unvollständig waren. Der Senat hat \n\ndie dagegen erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber für nicht durchgreifend \n\nerachtet (§ 564 ZPO). \n\n24 \n\nDavon abgesehen waren die angeblich unzureichend oder falsch erteil-\n\nten Auskünfte für die Beschlussfassung über den Erwerb eigener Aktien nach \n\nTagesordnungspunkt 6 nicht relevant (§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG). Ein objektiv \n\nurteilender Aktionär hätte die Erteilung der Information nicht als wesentliche \n\nVoraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- oder \n\nMitgliedschaftsrechte zu diesem Tagesordnungspunkt angesehen. Die Vorgän-\n\nge aus den Jahren 2003 und 2004, zu denen der Kläger mit den Fragen 7 und 8 \n\nInformationen verlangt hat, haben mit der Entscheidung zu Tagesordnungs-\n\npunkt 6 über den Erwerb eigener Aktien von H & F zur Unterstützung des Un-\n\nternehmensbeteiligungsprogramms ab 2006 und den Rückerwerb von solchen \n\nAktien von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern unmittelbar nichts mehr zu \n\ntun. Dass ein in der Vergangenheit liegender Vorfall Dauerwirkung hat, ver-\n\npflichtet die Gesellschaft nicht zu Auskünften ohne zeitliche Beschränkung, \n\nwenn ein Gegenstand der aktuellen Tagesordnung nur berührt wird, weil sich \n\ndie damalige Weichenstellung weiterhin auswirkt \n\n(vgl. Decher \n\nin \n\nGroßkomm.z.AktG 4. Aufl. § 131 Rdn. 151). Die erfragten Vorgänge zu den \n\nUmständen und Vereinbarungen eines Aktienerwerbs von H & F, der Beklagten \n\nund Frau S. betreffen das Unternehmensbeteiligungsprogramm. Das Un-\n\nternehmensbeteiligungsprogramm wurde bereits 2004 eingeführt, und die 2006 \n\nfortbestehende Ermächtigung dazu hat die Hauptversammlung bereits 2004 \n\nerteilt. Entgegen der Ansicht der Revision musste bei dem Beschluss zu Ta-\n\ngesordnungspunkt 6 nicht erneut über die Konzeption des Unternehmensbetei-\n\nligungsprogramms befunden werden. Die 2006 begehrte Ermächtigung zum \n\nErwerb eigener Aktien betrifft nur noch den Aktienerwerb von H & F zur Erfül-\n\nlung dieses Programms. Die Erfüllung der eingegangenen vertraglichen Ver-\n\npflichtung stand nicht mehr zur Disposition der Beklagten. \n\nGoette Kraemer Caliebe \n\n Drescher Löffler \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2007 - 93 O 86/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2008 - 23 U 88/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_174-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-21/ii-zr-174-08","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_174-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_174-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-21/ii-zr-174-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_174-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:46.024428+00:00"}}