{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_163-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"II ZR 163/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 163/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als \n\nunzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 250.200,61 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der \n\nKläger durch das angefochtene Urteil - soweit er es angegriffen hat - nicht be-\n\nschwert ist. \n\nDas Landgericht hat den Zahlungsantrag (Klageantrag 1) und die beiden \n\nHilfsanträge (Klageanträge 2 und 3) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hin-\n\nsichtlich des - vom Kläger im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten - Zah-\n\nlungsantrags (Klageantrag 1) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde greift der Kläger diese Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts nicht an, sondern will sich gegen die Abweisung seines - allerdings nur in \n\nder ersten Instanz gestellten und dort abgewiesenen - Antrags wenden, die Be-\n\nklagten zu 1 und 3 zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz \n\nzu verurteilen (Klageantrag 2). Insoweit wird der Kläger aber durch das ange-\n\nfochtene Urteil nicht beschwert, weil er mit seiner Berufung die Abweisung die-\n\nses Antrags durch das Landgericht nicht angegriffen hatte und das Berufungs-\n\ngericht, dem dieser Antrag deshalb nicht zur Entscheidung angefallen ist, über \n\ndiesen Klageantrag nicht entschieden hat. Das ergibt sich entgegen der einsei-\n\ntigen Darstellung des Klägers aus dem Berufungsurteil selbst, wenn das Beru-\n\nfungsgericht ausführt, der Kläger verfolge mit seiner Berufung den erstinstanz-\n\nlich gestellten Hauptantrag Ziffer 1 weiter (vgl. S. 8 unten), die Berufung sei zu-\n\nlässig, aber nicht begründet, soweit der Kläger mit seiner Berufung die Abwei-\n\nsung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 angreife (vgl. S. 10 III 1. Abs.). \n\n3 \n\nIm Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, \n\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, \n\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Senat hat die Verfah-\n\nrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. \n\n4 \n\nDer Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Aus-\n\neinandersetzung der Gesellschaft, das dem Wert des begehrten Anteils nach \n\nder Vorstellung des Klägers entspricht (§ 3 ZPO). \n\nGoette Richter am BGH Kraemer \n Dr. Kurzwelly kann \n wegen Urlaubs nicht \n unterschreiben \n\n Reichart Goette Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 O 404/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2008 - 12 U 232/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-22/ii-zr-163-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-22/ii-zr-163-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:35.055553+00:00"}}