{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_160-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-04-27","aktenzeichen":"II ZR 160/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG § 113; BGB § 812 Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmit- glied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 160/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nAktG § 113; BGB § 812 \n\nIm Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmit-\n\nglied \n\noder \n\neiner mit \n\nihm \n\nverbundenen Gesellschaft wegen \n\neines \n\nVerstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die \n\nAktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum \n\norganschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören. \n\nBGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZR 160/08 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits unzulässig ist. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nSoweit die Revision zulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg und lie-\n\ngen die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor (§ 552 a ZPO). \n\nI. Die Revision ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage auf \n\nWertersatz für die Einrichtung der Buchführung der Beklagten und ihrer Toch-\n\ntergesellschaften (23.723,95 €) und die Beratung betreffend die Umsatzsteuer-\n\nfreiheit der Gesundheitsbetriebe in Deutschland (5.380,00 €) abgewiesen hat. \n\nWenn - wie hier - mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, \n\nmuss sich die Revisionsbegründung auf alle Ansprüche erstrecken, hinsichtlich \n\nderer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den \n\nnicht begründeten Teil unzulässig (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Mit den genannten \n\nAnsprüchen befasst sich die Revisionsbegründung nicht. \n\nII. Ein Zulassungsgrund besteht nicht, und die Revision hat im Übrigen \n\nauch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen sich entgegen der \n\nnicht näher begründeten Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht. \n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass dem Aufsichtsratsmitglied, \n\ndas aufgrund eines nach §§ 113, 114 AktG i.V.m. § 134 BGB unwirksamen Be-\n\nratungsvertrages Leistungen an die Gesellschaft erbringt, ein Bereicherungsan-\n\nspruch bzw. ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag nach §§ 683, 670 BGB zustehen kann (Sen.Urt. v. 2. April 2007 \n\n- II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Tz. 20). Dem genannten Senatsurteil lässt sich \n\nentnehmen, dass solche Ansprüche auch einer Gesellschaft zustehen, durch \n\ndie das Aufsichtsratsmitglied mittelbar Dienstleistungen erbringen ließ und eine \n\nVergütung erlangt hat. Die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruchs nach \n\n§ 818 Abs. 2 BGB für aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages \n\nrechtsgrundlos geleistete Dienste sind in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ebenfalls geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, \n\nZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342). \n\n2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Klä-\n\ngerin steht kein Anspruch auf die verlangte Vergütung zu. \n\na) Die Beklagte hat die Leistungen der Klägerin nur zu vergüten, soweit \n\ndiese sie außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäfts-\n\nführers erbracht hat. Ein Bereicherungsanspruch oder ein Anspruch wegen Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag eines Aufsichtsratsmitglieds bzw. einer mit ihm \n\nverbundenen Gesellschaft gegen die AG kommt nur für solche Dienstleistungen \n\nin Betracht, die außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Aufsichtsratsmitglieds im \n\nAufsichtsrat liegen (§ 114 Abs. 1 AktG). Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG ist der \n\nWert der rechtsgrundlos erlangten Dienstleistungen zu ersetzen (§§ 812, 818 \n\nAbs. 2 BGB). Die aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages \n\nempfangene Dienstleistung ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger eine \n\nandere Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte \n\n5 \n\n6 \n\nbezahlen müssen (BGHZ 70, 12, 17; Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, \n\nZIP 2006, 1101; Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342). Wenn \n\nein Aufsichtsratsmitglied oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft Beratungs-\n\nleistungen erbringt, die zur Erfüllung der organschaftlichen Pflichten des Auf-\n\nsichtsrats gehören, erspart die Gesellschaft keine Aufwendungen, weil sie kei-\n\nnen Dritten beauftragt hätte. Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese \n\nLeistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen, auch soweit sie auf-\n\nwändig sind oder spezielle Kenntnisse voraussetzen. Eine Vergütung kann es \n\ndafür nur verlangen, soweit Satzung oder Hauptversammlung eine Vergütung \n\nvorgesehen haben (§ 113 AktG). Auch Sondervergütungen müssen von der \n\nHauptversammlung gebilligt werden. Auf ihre Gewährung besteht kein An-\n\nspruch. Das Risiko, dass sich die bewilligte \"normale\" Vergütung als unzuläng-\n\nlich erweist, trägt der Aufsichtsrat (Roth in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 113 \n\nRdn. 102; MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 114 Rdn. 23). \n\n7 \n\nb) Die Klägerin hat - bis auf die Teilnahme an der steuerlichen Außenprü-\n\nfung - keine Beratungsleistungen erbracht, die außerhalb der Tätigkeiten liegen, \n\ndie bereits zur Beratungs- und Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehö-\n\nren. Die \"mitwirkende Beratung\" am Jahresabschluss, auch soweit Konzern-\n\ntöchter betroffen sind, ist grundsätzlich Teil der Prüfungsaufgabe des Aufsichts-\n\nrats nach § 171 Abs. 1 AktG. Der Rat an den Vorstand, eine ausländische Ver-\n\nmarktungsgesellschaft zu gründen, gehört als Beratung beim Abschluss von \n\nUnternehmens- und Beteiligungskaufverträgen zur Organtätigkeit eines Auf-\n\nsichtsratsmitglieds (vgl. BGHZ 170, 60 Tz. 14). Die Konsultation zur „Bearbei-\n\ntung der Bemessungsgrundlage“ im Zusammenhang mit staatlichen Investiti-\n\nonszuschüssen zählt als allgemeine Beratungsleistung betriebswirtschaftlicher \n\nArt zu den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds (vgl. BGHZ aaO Tz. 14). Dem \n\nVortrag der Klägerin lässt sich eine Tätigkeit, die über diese allgemeine Bera-\n\ntungsleistung hinausgeht, nicht entnehmen. Das gilt auch für Verhandlungen \n\nmit Banken und Börsen anlässlich der Börseneinführung. Die weiteren geltend \n\ngemachten Leistungen wie die Erstellung eines Gutachtens zum Wert der Be-\n\nklagten und die Tätigkeit beim Erwerb der A. \n\n GmbH sind nicht zu berücksichtigen, weil die vorrangig geltend ge-\n\nmachten Ansprüche mit insgesamt 4.190.166,37 € (entsprechend der in der \n\nBerufungsbegründung erläuterten Reihenfolge) bereits die mit der Teilklage \n\nverlangten 1.651.398,02 € überschreiten. \n\n8 \n\nAuch für die Anwesenheit bei steuerlichen Außenprüfungen kann die \n\nKlägerin keinen Wertersatz verlangen. Die Teilnahme der Klägerin bzw. ihres \n\nGeschäftsführers war zur steuerlichen Beratung der Beklagten überflüssig und \n\nersparte ihr keine Aufwendungen. Bei den Außenprüfungen waren bereits die \n\nSteuerberater der Beklagten anwesend. \n\nKurzwelly \n\n Strohn \n\n Caliebe \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \nLG Duisburg, Entscheidung vom 31.08.2007 - 22 O 340/06 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2008 - I-23 U 128/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zr-160-08","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-27/ii-zr-160-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:38.605112+00:00"}}