{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_158-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"II ZR 158/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 158/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe \n\nund Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDer Kläger zu 5 trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-\n\ndeverfahrens. \n\nIm Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil \n\nder 25. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen - des Land-\n\ngerichts Hannover vom 25. Oktober 2007 sowie im Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 2008. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger zu 5 sowie sechs weitere Kläger haben mit ihren Nichtig-\n\nkeits- und Anfechtungsklagen den zu TOP 2 gefassten Hauptversammlungsbe-\n\nschluss der Beklagten vom 13. November 2006 angegriffen, welcher die Errich-\n\ntung einer stillen Gesellschaft zwischen der Beklagten und der S. \n\nGmbH sowie den Abschluss eines Darlehensvertrages zwecks Vorfinanzierung \n\nvon Steuererstattungsansprüchen der genannten GmbH zum Gegenstand hat-\n\nte. Dazu hatten der Vorstand der Beklagten und die Geschäftsführung der ge-\n\nnannten GmbH einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293 a AktG vom \n\n29. September 2006 vorgelegt. \n\n2 \n\nDie vormaligen Kläger zu 1 bis 3 und 6 haben ihre Klagen bereits in ers-\n\nter Instanz zurückgenommen; die übrigen Klagen hat das Landgericht abgewie-\n\nsen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits sowie den Nebenintervenien-\n\nten der Kläger deren eigene Kosten auferlegt. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufungen der Kläger zu 4, 5 und 7 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen die \n\nNichtzulassung der Revision hat sich allein der Kläger zu 5 mit seiner Be-\n\nschwerde gewandt, jedoch dann den Rechtsstreit, \"soweit er seine Klage be-\n\ntrifft\", mit Zustimmung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n3 \n\nII. Infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung, die auch im Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerdeverfahren möglich und zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; vom 1. März 2007 \n\n- I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 Tz. 12) und auch bei der hier gegebenen \n\nnotwendigen Streitgenossenschaft mehrerer Anfechtungskläger i.S. des § 246 \n\nAktG i.V.m. § 62 ZPO (vgl. Senat BGHZ 122, 211, 240 und st. Rspr.) auf das \n\nProzessrechtsverhältnis zwischen einem von ihnen und der beklagten Gesell-\n\nschaft beschränkt werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes 3. Aufl. § 62 \n\nRdn. 49; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 62 Rdn. 18; Thomas/Putzo/Hüßtege, \n\nZPO 29. Aufl. § 62 Rdn. 17), ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des \n\nRechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des hypotheti-\n\nschen Ergebnisses der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 5 zu ent-\n\nscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 und vom 1. März 2007, jeweils \n\naaO). Danach sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens dem \n\nKläger zu 5 aufzuerlegen und verbleibt es im Übrigen bei den vorinstanzlichen \n\nKostenentscheidungen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorlie-\n\ngens eines Zulassungsgrundes i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg gehabt \n\nhätte. Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen findet in \n\ndiesem Fall nicht statt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - XI ZR 388/04, \n\nNJW-RR 2006, 1508). \n\n4 \n\nEntgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-\n\nfungsgericht nicht in einer die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO gebietenden Weise grob rechtsfehlerhaft von einer \"Heilung\" der an-\n\ngeblichen Mängel des Vorstandsberichts (§ 293 a AktG) durch nachträgliche \n\nAngaben in der Hauptversammlung, sondern zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begründender \n\nBerichtsmangel (vgl. dazu BGHZ 107, 296, 302 ff.) hinsichtlich der allenfalls \n\nunter das erweiterte Informationsrecht der Aktionäre gemäß § 293 g Abs. 3 \n\nAktG fallenden Angaben über (hier nicht einmal wesentliche) \"Angelegenheiten \n\ndes anderen Vertragsteils\" nicht vorlag (vgl. auch BGHZ 156, 38, 45). Soweit \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren einen Berichtsmangel wegen feh-\n\nlender Abwägung der Vor- und Nachteile des gewählten gegenüber alternativen \n\nFinanzierungsmodellen rügt (vgl. dazu Hüffer aaO § 293 a Rdn. 12), geht dies \n\ndaran vorbei, dass in dem vorliegenden Bericht dargelegt wird, weshalb die Ka-\n\npitalbeschaffung durch die stille Beteiligung ohne Veränderung der Beteili-\n\ngungs- bzw. Stimmrechtsquote und ohne zusätzlichen Kapitalaufwand der Akti-\n\nonäre gegenüber der ebenfalls gegebenen Möglichkeit der Ausnutzung eines \n\ngenehmigten Kapitals vorzugswürdig erscheint. Darauf hat sich auch das Beru-\n\nfungsgericht gestützt. Mit der gewählten Alternative verbundene berichtspflichti-\n\nge Nachteile hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargetan. \n\nGoette \n\n Kraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\n Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 25.10.2007 - 25 O 132/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 U 195/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/ii-zr-158-08","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293a","ref_norm":"293a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293g","ref_norm":"293g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/ii-zr-158-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_158-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:04.951849+00:00"}}