{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_138-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"II ZR 138/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GenG §§ 7 Nr. 1; 22 Abs. 4 Satz 2 a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbo- tene Kreditgewährung. b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG un- wirksam, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf. c) Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmas- se und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 138/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGenG §§ 7 Nr. 1; 22 Abs. 4 Satz 2 \n\na) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete \nPflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht \ngegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbo-\ntene Kreditgewährung. \n\nb) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG un-\nwirksam, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, \nnach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf. \n\nc) Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, \nfallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmas-\nse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden. \n\nBGH, Beschluss vom 16. März 2009 - II ZR 138/08 - LG Bochum \nAG Bochum \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. April 2008 \n\ndurch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nZulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat \n\nauch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-\n\nmulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtsfrage ist \n\nnicht klärungsbedürftig. Es entspricht bereits seit RGZ 57, 292, 297 ff. ständiger \n\nRechtsprechung (siehe insoweit Sen.Urt. v. 11. März 1976 - II ZR 127/74, \n\nWM 1976, 475 f. juris Tz. 7, zuletzt bestätigt durch Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 \n\n- II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 ff.), dass auf den Beitritt zu einer Genossen-\n\nschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Bei-\n\ntritts anzuwenden sind. Diese Rechtsprechung ist von den Gemeinsamen Se-\n\nnaten des Reichsgerichts gerade im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft \n\nentwickelt worden (RGZ 57 aaO). Die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Beitritts \n\nzu einer Genossenschaft unterscheiden sich nicht von denen des fehlerhaften \n\nBeitritts zu einer BGB-Gesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder \n\neinem Verein. \n\n3 \n\nSoweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, die Frage der An-\n\nwendbarkeit der Grundsätze des fehlerhaften Beitritts und seiner Folgen recht-\n\nfertigten hinsichtlich der speziellen Ausgestaltung der vorliegenden \"Genossen-\n\nschaft\" die Zulassung, fehlt es der Rechtssache mangels Verallgemeinerungs-\n\nfähigkeit der Rechtsfrage an der erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung. Der \n\nUmstand allein, dass es eine Vielzahl von Klagen gegen Mitglieder der Genos-\n\nsenschaft (im Folgenden: Schuldnerin) bzw. Klagen von Mitgliedern gegen die \n\nSchuldnerin gibt und deshalb wegen der Befassung unterschiedlicher Gerichte \n\nmit den Klagen die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht, rechtfer-\n\ntigt als solche die Zulassung nicht (vgl. Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, \n\nZIP 2007, 2074 Tz. 2 m.w.Nachw.). \n\nII. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten \n\nein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Genossenschaftsbeitrags in der \n\ngeltend gemachten Höhe zusteht. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der \n\nBeitritt des Beklagten zu der Schuldnerin im Hinblick auf die Unwirksamkeit der \n\nRatenzahlungsvereinbarung gemäß § 139 BGB nichtig ist. \n\na) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung folgt jedoch ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG \n\ni.V.m. § 17 Abs. 5 der Satzung der Schuldnerin. Die Ratenzahlungsvereinba-\n\nrung ist keine Kreditgewährung i.S. des § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Hierunter fällt \n\nnur die Darlehenshingabe seitens der Genossenschaft aus ihren Mitteln zwecks \n\nvorschussweiser Finanzierung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags (BGH, Urt. v. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Dezember 1982 \n\n- III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 ff.; Lang/Weidmüller/ \n\nSchulte, GenG 36. Aufl. § 22 Rdn. 16 f.; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 22 \n\nRdn. 14). Die Genossenschaft wendet keine eigenen Mittel auf, wenn sie dem \n\nGenossen die Einzahlung seiner Pflichteinlage in Raten gestattet. \n\n7 \n\nb) Die Ratenzahlungsvereinbarung ist jedoch wegen Verstoßes gegen \n\n§ 7 Nr. 1 GenG unwirksam. Zwar enthält das Genossenschaftsgesetz (im Ge-\n\ngensatz zu § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) kein Stundungsverbot (RGZ 135, 55, \n\n60; Lang/Weidmüller/Schulte aaO Rdn. 15 m.w.Nachw.). Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzung einer Stundung der Pflicht zur Einzahlung des Mitgliedsbeitrags und \n\ndamit - wegen der mit ihr verbundenen Stundungswirkung - jeder Ratenzah-\n\nlungsvereinbarung ist jedoch im Hinblick auf § 7 Nr. 1 GenG, dass in der Sat-\n\nzung der Genossenschaft eine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung \n\nder Pflichteinlage in Raten erfolgen darf. Ohne eine derartige satzungsmäßige \n\nGrundlage sind Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen der Genossenschaft \n\nund dem einzelnen Mitglied unwirksam \n\n(Lang/Weidmüller/Schulte aaO \n\nm.w.Nachw. und § 7 Rdn. 13; Beuthien aaO § 7 Rdn. 8). \n\n§ 17 Abs. 3 der Satzung der Schuldnerin bestimmt, dass jeder Ge-\n\nschäftsanteil sofort einzuzahlen und die Zahlung mit der Abgabe der Beitrittser-\n\nklärung fällig ist. Eine Regelung über Stundungen oder Ratenzahlungsmöglich-\n\nkeiten enthält die Satzung nicht. \n\nc) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung führt nach zutref-\n\nfender Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des \n\nGenossenschaftsbeitritts des Beklagten. Der für die Anwendbarkeit des § 139 \n\nBGB erforderliche Einheitlichkeitswille (siehe dazu Palandt/Ellenberger, BGB \n\n68. Aufl. § 139 m.w.Nachw.) folgt bereits aus der Tatsache, dass die Beitrittser-\n\nklärung des Beklagten zu der Schuldnerin und die Vereinbarung über die Ra-\n\n8 \n\n9 \n\ntenzahlung sowie die Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Raten in einem \n\nFormular zusammengefasst sind. Ist - wie hier - ein Teil eines teilbaren Rechts-\n\ngeschäfts unwirksam, ist gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft nich-\n\ntig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vor-\n\ngenommen sein würde. Derjenige, der sich auf den Ausnahmefall der Gültigkeit \n\ndes an sich wirksamen Teils des Rechtsgeschäfts beruft, trägt für die Tatsa-\n\nchen, aus denen sich der Wille der Parteien zur Wirksamkeit des nicht von der \n\nNichtigkeit oder sonstigen Unwirksamkeit betroffenen Teils des Rechtsge-\n\nschäfts (hier: des Genossenschaftsbeitritts) ergeben soll, die Beweislast (s. nur \n\nBGH, Urt. v. 24. September 2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347 f.). Das Beru-\n\nfungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger keine Tatsachen \n\nvorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte der Schuldnerin auch \n\nohne Vereinbarung der Ratenzahlungsmöglichkeit beigetreten wäre. Hiergegen \n\nwird von der Revision zu Recht auch nichts erinnert. \n\n10 \n\n2. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt, wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend erkannt hat, zur Anwendung der Grundsätze des fehlerhaften \n\nGesellschafts-/Genossenschaftsbeitritts mit der Folge, dass der Beklagte bis \n\nzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines als außerordentliche Kündigung zu \n\nbehandelnden Widerrufs der Beitrittserklärung wie ein Genosse mit allen damit \n\nverbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird; insbesondere ist er zur \n\nLeistung seiner Einlage verpflichtet, soweit er sie noch nicht vollständig erbracht \n\nhat (BGHZ 153, 214, 221; Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, \n\n1018 Tz. 9 m.w.Nachw.). \n\n11 \n\na) Ein Fall, in dem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die \n\nAnwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt abzulehnen ist (siehe \n\nhierzu Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 aaO Tz. 12 f. m.w.Nachw.), liegt nicht vor. \n\nWeder verstieß der Genossenschaftszweck gegen ein gesetzliches Verbot \n\n(§ 134 BGB) noch war der Zweck der Schuldnerin sittenwidrig (§ 138 BGB). \n\n12 \n\naa) Die Tatsache, dass der reine Anlagezweck der Schuldnerin genos-\n\nsenschaftsrechtlich wegen § 1 Abs. 1 GenG a.F. unzulässig war (siehe hierzu \n\nKrohn/Schäfer, WM 2000, 112, 114), rechtfertigt nicht die Annahme eines Ver-\n\nstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, sondern eröffnet lediglich den im Genos-\n\nsenschaftsgesetz geregelten Weg der Auflösungsklage gemäß § 81 GenG mit \n\nder mit diesem Verfahren bezweckten, im Gläubigerinteresse liegenden ord-\n\nnungsgemäßen Abwicklung der Genossenschaft gemäß § 81 Abs. 2 GenG. \n\n13 \n\nbb) Der Genossenschaftszweck verstieß nicht gegen die guten Sitten i.S. \n\ndes § 138 BGB. Im Zeitpunkt der Gründung der Schuldnerin und im Zeitpunkt \n\ndes Beitritts des Beklagten bestand eine Gesetzeslücke, die es Genossen er-\n\nmöglichte, durch den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbauge-\n\nnossenschaft die Eigenheimzulage in Anspruch zu nehmen unabhängig davon, \n\nob sie eine genossenschaftliche Wohnung bewohnten oder zu erwerben beab-\n\nsichtigten. \n\n14 \n\nb) Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Genossen-\n\nschaftsbeitritt auf den hier vorliegenden Fall der Nichtigkeit des Beitritts ist \n\n- gemessen an Grund und Zielen dieser Lehre - sachgerecht. Die Rechtsfolge \n\nder Abwicklung des Beitritts nur für die Zukunft (ex nunc) anstelle einer voll-\n\nständigen Rückabwicklung (ex tunc) trägt der Besonderheit des Verbandsrechts \n\nRechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit bzw. der Beitritt hierzu erst \n\neinmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage, in Vollzug gesetzt worden sind - \n\ndie Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelmäßig mit dem Entstehen von Ver-\n\nbindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden \n\nkönnen. In der Rechtsfolge der Auflösung für die Zukunft ist grundsätzlich ein \n\ngerechter Ausgleich zu sehen zwischen einerseits den Interessen der anderen \n\nMitglieder am Bestand des Verbandes und der Gläubiger an der Erhaltung der \n\nHaftungsmasse, andererseits den Interessen ausscheidenswilliger Gesellschaf-\n\nter oder Genossen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Beitritts berufen wollen \n\n(Sen.Beschl. v. 5. Mai 2008 aaO Tz. 11 m.w.Nachw.). Dies gilt selbst dann, \n\nwenn der Gesellschafter oder Genosse aufgrund einer arglistigen Täuschung \n\nzum Beitritt veranlasst worden ist (BGHZ 26, 330, 355; Sen.Beschl. v. 8. Mai \n\n2008 aaO Tz. 14 m.w.Nachw.). Angesichts dessen ist die Anwendung der Leh-\n\nre über den fehlerhaften Beitritt fraglos dann gerechtfertigt, wenn der Beitritt \n\n\"nur\" deshalb nichtig ist, weil eine im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des \n\nBeitretenden liegende Regelung unwirksam ist und die Nichtigkeit des Genos-\n\nsenschaftsbeitritts nach sich zieht. \n\n3. Der Beklagte schuldet die rückständigen Mitgliedsbeiträge. Diese kann \n\nder Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO geltend machen. \n\naa) Die Unwirksamkeit der Ratenzahlungsvereinbarung hat zur Folge, \n\ndass sich die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags des Beklagten nach § 17 Abs. 3 \n\nder Satzung der Schuldnerin richtet. Danach ist der Beitrag seit seinem Beitritt \n\nin voller Höhe fällig. Wie ausgeführt (siehe oben II, 2) bleibt der Beklagte auch \n\nnach der außerordentlichen Kündigung seines Genossenschaftsbeitritts zur \n\nLeistung noch nicht erbrachter Pflichteinzahlungen/Einlagezahlungen verpflich-\n\ntet. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nbb) Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Kläger als Insolvenzverwal-\n\nter zur Geltendmachung des Anspruchs auf diese Pflichteinzahlungen nach \n\n§ 80 InsO berechtigt. Fällige, rückständige Pflichteinzahlungen fallen in die In-\n\nsolvenzmasse, müssen noch geleistet werden und können daher vom Insol-\n\nvenzverwalter eingefordert werden (RGZ 135, 55, 60 f.; 141, 230, 232; \n\nBGHZ 96, 253, 258 - für Vereinsbeiträge; Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 \n\n- II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Tz. 12 f.; vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, \n\nZIP 2008, 638 Tz. 10, 16, 19 - für die GmbH; Lang/Weidmüller/Cario aaO § 105 \n\nRdn. 5). \n\n18 \n\n19 \n\n4. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an den Europäi-\n\nschen Gerichtshof kommt, anders als die Revision meint, nicht in Betracht. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision finden die Vorschriften der §§ 312, \n\n355 BGB auf den Widerruf der Beitrittserklärung keine Anwendung. Der Beklag-\n\nte hat den Beitritt nicht in einer so genannten Haustürsituation erklärt. \n\n20 \n\nUnstreitig hat ein Mitarbeiter des Steuerberaters des Beklagten diesen \n\nangerufen und auf die Anlagemöglichkeit bei der Schuldnerin hingewiesen. Auf \n\ndiesen Anruf hin hat sich der Beklagte in das Steuerberaterbüro begeben, ist \n\ndort informiert worden und hat im Anschluss daran dort seine Beitrittserklärung \n\nabgegeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kei-\n\nne Veranlassung besteht, dass die telefonische Anbahnung, die sodann zu ei-\n\nnem Vertragsschluss außerhalb einer Haustürsituation führt, nicht unter § 312 \n\nBGB fällt (siehe nur BGHZ 131, 385, 391; Palandt/Grüneberg aaO § 312 \n\nRdn. 12 m.w.Nachw.). Aus der von der Revision herangezogenen Senatsent-\n\nscheidung vom 18. Dezember 2004 (II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319) ergibt sich \n\nnichts anderes. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde der Vertragsschluss \n\nin einer Haustürsituation angebahnt und lediglich der Abschluss als solcher \n\nwurde in den Geschäftsräumen der Bank getätigt. \n\n21 \n\nb) Eine Anwendung der §§ 499, 358, 359 BGB auf die vorliegende Ra-\n\ntenzahlungsvereinbarung würde - auch unter Beachtung der Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie 2008/48/EG vom 21. Juni 2008 (ABl. L 133, S. 66 ff.) - ebenfalls zur \n\nAbwicklung des Beitritts des Beklagten nach den Grundsätzen der fehlerhaften \n\nGesellschaft führen (acte claire). \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 07.12.2007 - 55 C 30/07 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 23.04.2008 - 9 S 6/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-138-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-138-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:00.976929+00:00"}}