{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_137-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"II ZR 137/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lurgi II AktG §§ 27, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO § 533 a) Bei der Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktien- recht ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche (vgl. dazu BGHZ 173, 145 - Lurgi I) auch der Bereicherungsanspruch des Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen (Abweichung vom Senatsurteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III). b) Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen seines Ermessens, wenn es ei- ne zweitinstanzliche, sachlich entscheidungsreife Klageerweiterung im Urkun- denprozess, die an den bisherigen Prozessstoff anknüpft, für nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) erachtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVORBEHALTS- \nURTEIL \n\nII ZR 137/08 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n11. Mai 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLurgi II \n\nAktG §§ 27, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO § 533 \n\na) Bei der Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktien-\nrecht ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche (vgl. dazu \nBGHZ 173, 145 - Lurgi I) auch der Bereicherungsanspruch des Inferenten wegen \nunwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen (Abweichung vom Senatsurteil \nvom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III). \n\nb) Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen seines Ermessens, wenn es ei-\nne zweitinstanzliche, sachlich entscheidungsreife Klageerweiterung im Urkun-\ndenprozess, die an den bisherigen Prozessstoff anknüpft, für nicht sachdienlich \n(§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) erachtet. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - II ZR 137/08 - OLG Frankfurt/Main \n LG Frankfurt/Main \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Drescher im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem \n\nStand vom 16. April 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2008 \n\ninsoweit aufgehoben, als die zweitinstanzlich erweiterte Klage auf \n\nerneute Einlagenzahlung in Höhe von 312.017,51 € nebst Zinsen \n\nabgewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 312.017,51 € nebst \n\n5 % Zinsen hieraus \n\nfür die Zeit vom 31. Juli 1998 bis \n\n20. November 2007, von da an Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. \n\nIm Übrigen verbleibt es bei den vorinstanzlichen Entscheidungen \n\neinschließlich der dortigen Kostenentscheidungen. \n\nDie Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens \n\nträgt der Kläger, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens die \n\nBeklagte. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- \n\nund des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 49/50, die Be-\n\nklagte zu 1/50. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im - von dem \n\nBerufungsgericht durchzuführenden - Nachverfahren vorbehal-\n\nten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer klagende Insolvenzverwalter des Vermögens der Po. AG \n\n(nachfolgend: Schuldnerin) hat in dem vorliegenden Urkundenprozess ur-\n\nsprünglich die jetzige Beklagte neben drei weiteren Beklagten auf Rückzahlung \n\ndes Werklohns für die Errichtung einer Recycling-Anlage in Höhe von \n\n164.638.234,57 € aus §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 AktG in Anspruch \n\ngenommen. Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 9. Juli \n\n2007 (II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 - Lurgi I) Bezug genommen. Mit diesem Ur-\n\nteil hat der erkennende Senat die vorinstanzliche Klageabweisung gegenüber \n\nden damaligen Beklagten zu 2 bis 4 bestätigt und wegen etwaiger Ansprüche \n\ngegen die jetzige Beklagte die Sache insoweit unter Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem wieder eröffneten Be-\n\nrufungsverfahren hat der Kläger die ursprüngliche, nunmehr auf § 812 BGB ge-\n\nstützte Klageforderung auf 158.870.730,35 € ermäßigt, jedoch zusätzlich erst-\n\nmals den im Senatsurteil aaO (Tz. 16 f.) erwähnten Anspruch auf (erneute) \n\nZahlung des Ausgabebetrages der von der Beklagten gezeichneten Aktien in \n\nHöhe von 312.017,61 € nebst Zinsen geltend gemacht (§ 183 Abs. 2 Satz 3 \n\nAktG). Das Berufungsgericht hat diese Klageerweiterung für nicht sachdienlich \n\nerachtet und im Übrigen abermals die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die \n\nRevision nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageerweiterung zugelassen, \n\nwelche der Kläger mit seiner Revision weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur an-\n\ntragsgemäßen Verurteilung der Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte im \n\nNachverfahren (§ 599 Abs. 1 ZPO). \n\nI. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seiner An-\n\nnahme der Unzulässigkeit der zweitinstanzlichen Klageänderung bzw. -erwei-\n\nterung (§ 533 ZPO) den Begriff der Sachdienlichkeit i.S. des § 533 Nr. 1 Alt. 2 \n\nZPO verkannt und die Grenzen seines Ermessens überschritten (zur Revisibili-\n\ntät vgl. z.B. BGH, Urt. v. 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 \n\nTz. 9 m.w.Nachw.). \n\n4 \n\n1. Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer \n\nAbwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der \n\nProzesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH aaO Tz. 10). Dabei kommt es allein auf die \n\nobjektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung \n\nden sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt \n\nund einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt \n\n(BGHZ 1, 65, 71; 143, 189, 197 f.). Demgegenüber verkehrt das Berufungsge-\n\nricht den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit in sein Gegenteil, indem \n\nes den Kläger auf die Möglichkeit einer neuen Klage verweist, weil der Beklag-\n\nten nach viereinhalbjähriger Prozessdauer eine \"Ausdehnung\" des anhängigen \n\nRechtsstreits auf die - erst im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nvom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 Tz. 16 f. - Lurgi I) geltend gemachte - Einla-\n\ngeforderung nicht zuzumuten sei und es keinen sachlichen Grund dafür gebe, \n\nden Kläger auf Kosten der Beklagten der Notwendigkeit der Geltendmachung \n\nder nunmehr begehrten Ansprüche in einem gesonderten Verfahren zu enthe-\n\nben. \n\n5 \n\nAbgesehen davon, dass die Beklagte durch eine neue Klage erst recht \n\nmit Kosten belastet würde, kommt es darauf unter dem Gesichtspunkt der Pro-\n\nzesswirtschaftlichkeit nicht an. Ebenso wenig steht eine Verzögerung des Beru-\n\nfungsverfahrens durch ein Nachverfahren (§ 600 ZPO) der Sachdienlichkeit der \n\nKlageerweiterung entgegen (vgl. BGHZ 143, 189, 198). \n\n6 \n\n2. Zwar ist der Anspruch auf erneute Zahlung des Ausgabebetrages der \n\nAktien (§ 183 Abs. 2 Satz 1 AktG) ein anderer Streitgegenstand als der von \n\ndem Kläger ursprünglich geltend gemachte und zuletzt auf §§ 812, 818 Abs. 2 \n\nBGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns (vgl. BGHZ 173, 145 \n\nTz. 17, 28). Die Einführung eines neuen Streitgegenstandes ist aber Definiti-\n\nonsmerkmal jeder Klageänderung und für sich allein noch kein Grund, ihre \n\nSachdienlichkeit zu verneinen. Es handelt sich hier nicht um einen völlig neuen \n\nStreitstoff, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung \n\nnicht verwertet werden könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 \n\n- III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 f.; BGHZ 143 aaO). Vielmehr knüpft der neu \n\ngeltend gemachte Anspruch an den bisherigen Prozessstoff an, den auch der \n\nerkennende Senat im Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 - Lurgi I) unter \n\nHinweis auf einen möglichen Anspruch des Klägers entsprechend § 183 Abs. 2 \n\nSatz 3 AktG zugrunde gelegt hat (aaO Tz. 16; vgl. auch Tz. 28) und den auch \n\ndas Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß §§ 529, \n\n533 Nr. 2 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Nach allem kann das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, nicht \n\nbestehen bleiben. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich \n\nsind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n1. Die erweiterte Klage ist in dem vorliegenden Urkundenprozess gemäß \n\n§ 592 Satz 1 ZPO statthaft. Die den Anspruch des Klägers auf (erneute) Einla-\n\ngenzahlung (§§ 54 Abs. 2, 183 Abs. 2 Satz 3 AktG) begründenden Tatsachen \n\nsind durch die von dem Kläger vorgelegten Urkunden (Kapitalerhöhungsbe-\n\nschluss, Zeichnungsschein) bewiesen und im Übrigen als solche ohnehin un-\n\nstreitig, so dass sie auch im Urkundenprozess keines Beweises bedürfen (vgl. \n\nBGHZ 62, 286). \n\n9 \n\n2. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO war die Beklagte durch Vorbehaltsurteil, \n\ndas bei entsprechender Entscheidungsreife im Urkundenprozess auch in der \n\nRevisionsinstanz zu erlassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 1999 - XI ZR 304/98, \n\nWM 1999, 1561, 1563 zu III), antragsgemäß zu verurteilen. \n\n10 \n\na) Wie der erkennende Senat in seinem in vorliegender Sache ergange-\n\nnen ersten Revisionsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 Tz. 13 ff. - Lurgi I) \n\nausgeführt hat, handelte es sich hier um eine verdeckte (gemischte) Sacheinla-\n\nge seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten, weil die Schuldnerin von ihr \n\nbei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung aufgrund des in Zusammen-\n\nhang mit der Begründung der Bareinlageschuld abgeschlossenen LSTK-\n\nVertrages einen Sachwert erhalten und die von der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten zu leistende Bareinlage in Gestalt eines Teils ihres Werklohns wieder \n\nan die Inferentin zurückfließen sollte. Daraus folgt entsprechend § 183 Abs. 2 \n\nSatz 3 AktG, dass die Beklagte ihre Bareinlage nicht wirksam geleistet hat und \n\nsie deshalb verpflichtet ist, den Ausgabebetrag der Aktien erneut einzuzahlen \n\n(Senat aaO Tz. 16). Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest, \n\nmag auch insoweit eine Bindung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den \n\nvon dem Kläger erst nach Erlass des Senatsurteils aaO klageerweiternd gel-\n\ntend gemachten Anspruch auf Einlagenzahlung nicht bestehen (vgl. Musie-\n\nlak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 563 Rdn. 12 m.w.Nachw.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO \n\n29. Aufl. § 563 Rdn. 6). \n\n11 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wird der Tatbestand einer \n\nverdeckten Sacheinlage nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre \n\nBareinlage vereinbarungsgemäß auf ein Konto der Schuldnerin bei der K. \n\n Sparkasse geleistet hat und die Zahlung der Werklohnraten an die Beklagte \n\nüber ein besonderes Konto der Schuldnerin bei der das Projekt finanzierenden \n\nH. Bank abgewickelt wurden. Auf eine gegenständliche Identität der von \n\ndem Inferenten ein- und der an ihn zurückgezahlten Geldmittel kommt es für \n\nden Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage, bei der es um die zutreffende \n\nErfassung des wirtschaftlichen Vorgangs geht, nicht an (vgl. BGHZ 175, 265 \n\nTz. 13 - Rheinmöve). Gleichgültig ist daher insoweit auch, ob die Einlagemittel \n\nschon vor Zahlung der ersten Werklohnrate für andere Zwecke verbraucht wa-\n\nren. \n\nEbenso wenig kann die Beklagte gegen den Einlageanspruch aufrechnen, wie \n\nsich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 AktG ergibt. Entgegen der Darstellung der Revisi-\n\nonserwiderung hat die Beklagte eine Aufrechnung gegen den Einlageanspruch \n\nauch nicht erklärt. \n\n12 \n\nb) Der von dem Kläger wegen Unwirksamkeit der Bareinlageleistung der \n\nBeklagten geltend gemachte Anspruch auf Fälligkeitszinsen von 5 % ab 31. Juli \n\n1998 rechtfertigt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 AktG. Entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung scheitert der Zinsanspruch nicht am Fehlen einer Einzah-\n\nlungsaufforderung des Vorstandes der Beklagten i.S. von § 63 Abs. 1 AktG (vgl. \n\ndazu Senat, BGHZ 110, 47, 76). Im vorliegenden Fall war nach den von dem \n\nKläger vorgelegten Unterlagen nicht nur in dem Kapitalerhöhungsbeschluss, \n\nsondern auch in dem von der Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein \n\nbestimmt, dass die gesamte übernommene Bareinlage bis 31. Juli 1998 auf das \n\nGesellschaftskonto einzuzahlen war. Da an der Annahmebereitschaft der \n\nSchuldnerin zu dem genannten Termin unter den vorliegenden Umständen kein \n\nZweifel sein konnte \n\n(vgl. zu diesem Aspekt des § 63 Abs. 1 AktG \n\nMünchKommAktG/Bayer 3. Aufl. § 63 Rdn. 37 m.w.Nachw.) und im Übrigen die \n\nSchuldnerin nach der vorgelegten Registeranmeldung die in dem Zeichnungs-\n\nschein liegende Offerte der Beklagten durch dessen Einreichung bei dem Han-\n\ndelsregister i.S. von § 151 Satz 1 BGB auch tatsächlich angenommen hat (vgl. \n\ndazu Hüffer, AktG 8. Aufl. § 185 Rdn. 4), ist die Berufung der Beklagten auf das \n\nFehlen einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung des Vorstandes der Schuldne-\n\nrin gegenüber der Beklagten eine reine Förmelei. Es kann deshalb dahinstehen, \n\nob entsprechend einer von Teilen des Schrifttums vertretenen Auffassung die \n\nFälligkeit der Einlagen auf erhöhtes Kapital auch schon in dem Erhöhungsbe-\n\nschluss wirksam bestimmt werden kann (so Kölner Komm.z.AktG/Lutter 2. Aufl. \n\n§ 182 Rdn. 30; Großkomm.z.AktG/Wiedemann 4. Aufl. § 182 Rdn. 56; Krieger \n\nin MünchHdbAG 3. Aufl. § 56 Rdn. 33; a.A. Hüffer aaO § 182 Rdn. 14; \n\nMünchKommAktG/Peifer 2. Aufl. § 182 Rdn. 56), was jedenfalls dann nahe \n\nliegt, wenn - wie hier - ein Alleinaktionär, der zugleich Vorstand der Gesellschaft \n\nist, nach vorangegangenen Verhandlungen mit dem künftigen Inferenten die \n\nKapitalerhöhung unter Bestimmung der Einzahlungsfrist beschließt. \n\n13 \n\nc) Soweit der Kläger für die Zeit \"ab Zustellung der Klageerweiterung\" \n\nZinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins und damit offenbar - über den \n\nZinssatz des § 63 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende - Prozesszinsen (§ 291 \n\nBGB) aus dem Einlagebetrag von 312.017,61 € begehrt, fehlt zwar die Angabe \n\neines Datums sowie der Nachweis einer Zustellung (§ 261 Abs. 2 Fall 2 ZPO) \n\ndurch Empfangsbekenntnis (§ 195 Abs. 2 ZPO) bei der von dem Kläger aus-\n\nweislich seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2007 betriebenen Zustellung von \n\nAnwalt zu Anwalt (vgl. dazu BGHZ 17, 234; Musielak/Foerste, ZPO 6. Aufl. \n\n§ 261 Rdn. 6). Aus der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Erwi-\n\nderung der Beklagten vom 20. November 2007 ergibt sich jedoch, dass ihrem \n\nProzessbevollmächtigten die erweiterte Klage spätestens an diesem Tag tat-\n\nsächlich zugegangen sein muss und damit gemäß § 189 ZPO als zugestellt gilt. \n\nEntsprechend § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Prozesszinsen mit dem \n\nFolgetag (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 187 Rdn. 1 m.w.Nachw.). \n\n14 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die von der Be-\n\nklagten gegenüber \"dem Zinsanspruch des Klägers gem. § 63 Abs. 2 AktG\" \n\nhilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Verzinsung ihres Berei-\n\ncherungsanspruchs \"wegen erfolgloser Leistung der Bareinlage in Höhe von \n\n312.017,61 € für den Zeitraum vom 31. Juli 1998 bis 31. August 2003\" ebenso \n\nwenig schlüssig wie die nachrangige Aufrechnung mit einem Bereicherungsan-\n\nspruch wegen erfolgloser Leistung der Bareinlage selbst. \n\n15 \n\nZwar gilt das Aufrechnungsverbot des § 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AktG \n\nnur gegenüber der Einlageforderung und nicht gegenüber daraus geltend ge-\n\nmachten Fälligkeits- oder Prozesszinsen (vgl. BGHZ 110, 47, 80). Jedoch gel-\n\nten im vorliegenden Fall für die beiderseitigen Bereicherungsansprüche die im \n\nSenatsurteil vom 9. Juli 2007 (aaO BGHZ 173, 145 Tz. 20 ff. - Lurgi I) darge-\n\nstellten Grundsätze der Saldotheorie. Danach kann die Beklagte ebenso wenig \n\nwie der Kläger einzelne Bereicherungsansprüche herausgreifen und isoliert \n\ndurch Klage oder Aufrechnung geltend machen. Vielmehr besteht ein Bereiche-\n\nrungsanspruch der einen gegen die andere Partei nur insoweit, als ihr nach der \n\nipso iure eintretenden Saldierung sämtlicher Be- und Entreicherungsposten ein \n\nÜberschuss verbleibt (Senat aaO Tz. 20, 24). In diese Saldierung ist auch der \n\nvon der Beklagten geltend gemachte Bereicherungsanspruch wegen unwirksa-\n\nmer Bareinlageleistung einzubeziehen, weil diese Teil des zusammengehören-\n\nden Geschäfts der verdeckten Sacheinlage ist (vgl. BGHZ 170, 47 Tz. 10 f.) und \n\nder (scheinbaren) Bareinlageleistung schon ihr Rückfluss aus dem unwirksa-\n\nmen Verkehrsgeschäft gegenübersteht (vgl. insoweit auch Bayer, ZIP 1998, \n\n1985, 1990 f.; ders. GmbHR 2004, 445, 453 mit Hinweis auf BGHZ 155, 329; \n\nGroßkomm.z.GmbHG/Ulmer § 19 Rdn. 135). Soweit aus dem Senatsurteil vom \n\n16. März 1998 (II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III) Gegenteiliges zu ent-\n\nnehmen ist, wird daran nicht festgehalten. \n\n16 \n\nUnerheblich ist dabei, dass der Kläger durch das Senatsurteil vom 9. Juli \n\n2007 (BGHZ 173, 145 - Lurgi I) Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bareinla-\n\ngeleistung der Beklagten erlangte und deshalb gemäß § 819 Abs. 1 BGB von \n\nda an verschärft haftet. Denn auch diese verschärfte Haftung bezöge sich nur \n\nauf die Herausgabe und Verzinsung (§§ 818 Abs. 4, 291 BGB) eines bis zu der \n\nKenntniserlangung i.S. des § 819 Abs. 1 BGB entstandenen Gesamtsaldos. Im \n\nÜbrigen stünde § 819 BGB der im Senatsurteil vom 9. Juli 2007 zugrunde ge-\n\nlegten Saldotheorie in ihrer verfahrensrechtlichen Ausprägung ohnehin nicht \n\nentgegen (vgl. Flume, Festschrift 50 Jahre BGH, Festgabe aus der Wissen-\n\nschaft Bd. I S. 525, 536 ff., 538; ders. ZIP 2001, 1621, 1622 f.). Da die Beklagte \n\neinen entsprechenden Gesamtsaldo zu ihren Gunsten nicht dargetan hat, kann \n\nsie mit ihrer Aufrechnung gegen die Zinsansprüche des Klägers, die nicht aus \n\nBereicherungsrecht, sondern aus dem Erfüllungsanspruch auf Einlagenzahlung \n\nresultieren und deshalb in die Saldierung nicht einzubeziehen sind, keinen Er-\n\nfolg haben. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2/26 O 293/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.04.2008 - 10 U 265/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_137-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-11/ii-zr-137-08","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 600","ref_norm":"600","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_137-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_137-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-11/ii-zr-137-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_137-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:10.080721+00:00"}}