{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_103-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"II ZR 103/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 103/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 13. März 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 10.500,00 € \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO \n\nunzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer \n\n20.000,00 € nicht übersteigt. \n\nDas von der Klägerin beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, \n\nihre Verurteilung zu beseitigen, der Aufnahme der Beklagten zu 2 als persönlich \n\nhaftende Gesellschafterin in die U. GmbH & Co. Speditions KG (künftig: KG) \n\nund ihrem eigenen Ausscheiden aus der KG zuzustimmen und die Rechtsände-\n\nrungen zum Handelsregister anzumelden. Die sich hieraus ergebende Be-\n\nschwer der Klägerin entspricht ihrem - nach § 3 ZPO zu bewertenden - Interes-\n\nse, ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der KG zu behalten. \n\nDa die Klägerin am Vermögen der KG nicht beteiligt ist, bemisst sich der wirt-\n\nschaftliche Wert ihrer Gesellschafterstellung höchstenfalls nach der Vergütung, \n\ndie ihr als Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Tätigkeit als \n\nGeschäftsführerin und für die Übernahme des Haftungsrisikos zusteht. Danach \n\nergibt sich bei einer jährlichen Vergütung von 3.000,00 € in entsprechender \n\nAnwendung des § 9 ZPO ein Beschwerdewert in Höhe von 10.500,00 €. \n\n3 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision gel-\n\ntend zu machende Beschwer der Klägerin nicht deshalb höher zu bewerten, \n\nweil die Klägerin befürchtet, nach ihrem Ausscheiden aus der KG von der Be-\n\nklagten zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,00 € und \n\nauf Herausgabe von Kraftfahrzeugen im Wert von 48.000,00 € in Anspruch ge-\n\nnommen zu werden. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der \n\nrechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend (BGH, \n\nBeschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093). Der tatsächliche und \n\nrechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hin-\n\ngegen außer Betracht (vgl. Sen.Beschl. vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, \n\nWM 1995, 1316, 1317). Da die angefochtene Entscheidung über die von der \n\nBeschwerde herangezogenen Ansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung \n\ngetroffen hat, sind diese für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Abgese-\n\nhen davon behauptet die Klägerin nicht einmal, dass diese - von der Beklagten \n\nzu 2 außergerichtlich geltend gemachten - Ansprüche schon dann ohne weite-\n\nres begründet wären, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig wird und die Klä-\n\ngerin zur Abgabe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Willenserklä-\n\nrungen verpflichtet ist. \n\n4 \n\nIm Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, \n\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, \n\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien \n\nhat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nStrohn \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.04.2006 - 85 O 163/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 13.03.2008 - 18 U 85/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_103-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/ii-zr-103-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_103-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_103-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/ii-zr-103-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_103-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:04.801431+00:00"}}