{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_102-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"II ZR 102/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 102/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Senatsbe-\n\nschlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 16. März 2009 wird als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dem Nichtzulassungsbeschwerde-\n\nBegründungsschriftsatz des Klägers, auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es \n\ngehe dem Kläger \"vor allem\" darum, die Beschwer … zu beseitigen, hinrei-\n\nchend klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr \n\nin seinem Schriftsatz vom 24. März 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner \n\nKlageanträge in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang und nicht auch sei-\n\nne Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen \n\nder Altsozietät zu gewähren, anzugreifen beabsichtigt hat. \n\n2 \n\nDer Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist jeden-\n\nfalls unbegründet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn \n\nvon § 319 ZPO - wie sich aus der Begründung des Senats für die teilweise Ver-\n\nwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ergibt - ersichtlich nicht \n\nvorliegt. \n\n3 \n\nDie hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Der Klä-\n\nger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht \n\nbeschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vorträgt - insoweit nicht einmal \n\nangegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, \n\nweil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich \n\nnach den Kosten der Einsichtgewährung und deshalb mit einem deutlich gerin-\n\ngeren Betrag als 5.000,00 € zu bemessenden - Teilstreitwerts unter Berücksich-\n\ntigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 € keine Gebührenstufe über-\n\nschritten wird. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 20.07.2007 - 4 O 269/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 U 158/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-18/ii-zr-102-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-18/ii-zr-102-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZR_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:19.720107+00:00"}}