{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-06-15","aktenzeichen":"II ZB 8/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG § 246 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2, 100 a) Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gilt nicht zu Lasten des auf Sei- ten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten. b) Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesell- schaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Er- satz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenstän- dig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kos- tenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhält- nis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 8/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2009 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG § 246 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2, 100 \n\na) Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gilt nicht zu Lasten des auf Sei-\n\nten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten. \n\nb) Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesell-\nschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Er-\nsatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenstän-\ndig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kos-\ntenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhält-\nnis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, \nDStR 2007, 1265). \n\nBGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe \n\nund Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss \n\ndes 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 4. April 2008 wird auf seine Kosten zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 2.500,00 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger, Aktionäre der Beklagten, erhoben im Juni 2007 zunächst getrennt \n\nAnfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n24. Mai 2007. Das Landgericht Hamburg ordnete jeweils das schriftliche Vorverfah-\n\nren an. Die Klage des Klägers zu 1 wurde am 1. August 2007, der - nach Verbindung \n\nder beiden Verfahren - für den 30. November 2007 bestimmte Termin zur mündlichen \n\nVerhandlung wurde am 14. November 2007 im elektronischen Bundesanzeiger be-\n\nkannt gemacht. Mit einem am 19. November 2007 beim Landgericht Hamburg einge-\n\ngangenen Schriftsatz vom 21. Oktober 2007 erklärte der Rechtsbeschwerdegegner, \n\ndass er dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft beitrete. \n\n2 \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg schlossen die \n\nHauptparteien einen Vergleich, in dem die Beklagte die Gerichtskosten und die au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Kläger sowie der Nebenintervenientin auf Klägerseite \n\nübernahm und sich die Kläger im Gegenzug zur Klagerücknahme verpflichteten. Eine \n\nKostenregelung für den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enthält der Ver-\n\ngleich nicht. \n\n3 \n\nNach Rücknahme der Klage hat der Nebenintervenient auf Beklagtenseite be-\n\nantragt, den Klägern die Kosten seiner Nebenintervention aufzuerlegen. Das Land-\n\ngericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 den Antrag zurückgewiesen, weil die \n\nKostenregelung im Vergleich auch im Verhältnis zum Streithelfer der Beklagten § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO vorgehe und sein Prozessbevollmächtigter im Termin ausdrück-\n\nlich auf eine Kostenregelung verzichtet habe. Auf die sofortige Beschwerde des \n\nRechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht die Kosten seiner Nebenin-\n\ntervention den Klägern je zu Hälfte auferlegt. Mit der vom Oberlandesgericht zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger zu 2, soweit zu seinem Nachteil ent-\n\nschieden ist, die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige \n\nRechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu 2 \n\nzu Recht die hälftigen Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite auferlegt. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: \n\nZwar habe der Nebenintervenient seinen Beitritt nicht innerhalb der Frist des \n\n§ 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erklärt, weil diese Frist schon mit der Bekanntmachung der \n\nKlageerhebung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und nicht erst mit \n\nder Veröffentlichung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu laufen begonnen \n\nhabe. Dies sei jedoch ohne Belang, weil die Frist für den auf Seiten der beklagten \n\nAktiengesellschaft beitretenden Aktionär nicht gelte. Da es sich um eine streitgenös-\n\nsische Nebenintervention handle, sei über die Kosten des Nebenintervenienten ei-\n\ngenständig und unabhängig von der unterstützten Hauptpartei zu entscheiden. Die \n\nKläger seien nach Rücknahme ihrer Klage gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1 \n\nZPO verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Nebenintervenienten zu gleichen Tei-\n\nlen zu tragen. Dass dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Landgericht ausdrücklich auf eine Regelung seiner Kosten verzichtet habe, \n\nstehe der beantragten Entscheidung nicht entgegen, weil ein solcher Verzicht nicht \n\nprotokolliert worden sei. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versäumung \n\nder Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch den Nebenintervenienten \n\nnicht zur Unzulässigkeit seiner Nebenintervention führt. Die genannte Vorschrift gilt \n\nnicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebeninter-\n\nvenienten. \n\n9 \n\nSchon der Wortlaut des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG steht der Anwendbarkeit der \n\n- mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungs-\n\nrechts (UMAG) zum 1. November 2005 neu eingeführten - Befristung der Nebenin-\n\ntervention für den Beitritt auf Beklagtenseite entgegen. \"An der Klage beteiligen\" \n\n- wie es in § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG heißt - kann sich nur der Nebenintervenient auf \n\nKläger-, nicht aber derjenige auf Beklagtenseite. Dementsprechend trifft auch die \n\nvom Gesetzgeber für die Befristung der Nebenintervention gegebene Begründung, \n\n\"dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen darf \n\nals die Klage\" (RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 S. 56 zu Nr. 22), für die Nebeninter-\n\nvention auf Beklagtenseite ersichtlich ebenso wenig zu, wie überhaupt der mit dem \n\nUMAG verfolgte Zweck, die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen im Interesse der \n\nGesellschaft zu beschränken (vgl. RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 S. 1 A). Denn der \n\nBeklagtenintervenient tritt dem Anfechtungsprozess gerade bei, um die Gesellschaft \n\nbei der Abwehr einer Anfechtungsklage zu unterstützen. Eine über den Wortlaut \n\nhinausgehende Anwendung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG für den Beitritt auf Seiten \n\nder beklagten Gesellschaft scheidet demnach aus (allg. Meinung, vgl. Hüffer, AktG \n\n8. Aufl. § 246 Rdn. 40 a.E.; Heidel, AnwaltsKomm.z.AktG 2. Aufl. § 246 Rdn. 7 b; \n\nDörr in Spindler/Stilz, AktG § 246 Rdn. 56; Göz in Bürgers/Körber, AktG § 246 \n\nRdn. 33; Tielmann in Happ, Aktienrecht 3. Aufl. Abschnitt 18.01 Rdn. 5 S. 2064 f.; \n\nSchwab in Schmidt/Lutter, AktG § 246 Rdn. 26). \n\n10 \n\nSie kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil sie den Zweck der neu \n\ngeschaffenen Vorschrift, \"räuberische Aktionäre\" von Anfechtungsprozessen gegen \n\ndie Gesellschaft möglichst fern zu halten, verfehlen würde. Es kommt hinzu, dass \n\ndas Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess das - we-\n\ngen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktionäre \n\n(§§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG) - verfassungsrechtlich unabdingbare rechtli-\n\nche Gehör der Aktionäre gewährleistet (BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14; \n\nBGHZ 172, 136, 141 Tz. 15 ; Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 13/06, DStR 2007, \n\n1781, 1782 Tz. 9; Austmann, ZHR 158, 495, 497; Schmidt in Großkomm.z.AktG \n\n4. Aufl. § 246 Rdn. 45) und deswegen die Regelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, \n\ndie die Möglichkeit einer - nach § 66 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bis zur Rechtskraft \n\nder Entscheidung unbefristet zulässigen - Nebenintervention in zeitlicher Hinsicht \n\neinschränkt, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. \n\n11 \n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht dem Kläger zu 2 in Anwen-\n\ndung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die hälftigen Kosten der Nebenintervention des \n\nRechtsbeschwerdegegners auferlegt. \n\n12 \n\naa) Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Be-\n\nklagten ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - infolge der Rück-\n\nnahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. \n\nDer als Aktionär dem - von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesell-\n\nschaft geführten - Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenin-\n\ntervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende \n\nRechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsur-\n\nteils nach der ständigen Rspr. des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient \n\ni.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). Für \n\ndie streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft \n\nin § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der \n\nin dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließ-\n\nlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenin-\n\ntervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei \n\ngleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außerge-\n\nrichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von \n\nder gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach \n\nseinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu be-\n\nurteilen (Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265 Tz. 8 f. \n\nm.w.Nachw.; v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; h.M., vgl. z.B. \n\nZöller/Herget, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. \n\n§ 101 Rdn. 9; Lenenbach, WuB VII A. § 101 ZPO 1.07, 824; Althammer, JZ 2008, \n\n255, 256 f.; Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 f.; Wilsing/Siebmann, DB 2007, 1517; \n\na.A. für den Fall eines Prozessvergleichs MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 101 \n\nRdn. 32). Da die Kläger die Klage zurückgenommen haben, haben sie - vorbehaltlich \n\nder Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Nebenintervenienten der Beklagten zu tragen. \n\n13 \n\nbb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Abs. 3 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Über die außergerichtlichen Kosten des Nebeninter-\n\nvenienten ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie ihm \"aus einem \n\nanderen Grund aufzuerlegen\". \n\n14 \n\nWie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, steht zwar die fehlende Protokollie-\n\nrung der - unstreitigen - Erklärung des Nebenintervenienten, auf eine Regelung sei-\n\nner Kosten zu verzichten, der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO nicht von vornherein entgegen. Auch eine Kosten-\n\nregelung in einem formlos wirksamen materiell-rechtlichen Vergleich oder ein mate-\n\nriell-rechtlicher Verzicht auf Kostenerstattung geht der in § 269 Abs. 3 Satz 2 \n\nHalbs. 1 ZPO angeordneten Kostentragungspflicht des Klägers vor (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 13. Juni 1972 - X ZR 45/69, MDR 1972, 945, 946; v. 24. Juni 2004 \n\n- VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506, 1507; OLG München, VersR 1976, 395; OLG \n\nHamm, VersR 1994, 834; OLG Köln, MDR 1986, 503; Assmann \n\nin \n\nWieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 269 Rdn. 113; H. Roth in Stein/Jonas, ZPO \n\n22. Aufl. § 269 Rdn. 49). \n\n15 \n\nDurch die Äußerung des Nebenintervenienten, auf eine Regelung seiner au-\n\nßergerichtlichen Kosten, also die Schaffung eines Kostentitels, zu verzichten, ist aber \n\nweder ein materiell-rechtlicher Vergleich über diese Kosten zustande gekommen \n\nnoch kann ihr ein Verzicht auf Kostenerstattung entnommen werden. An die Feststel-\n\nlung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforde-\n\nrungen zu stellen (BGH, Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Tz. 20; \n\nUrt. v. 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Tz. 10). Dementsprechend ist \n\neine Erklärung, die einen Verzicht zum Inhalt hat, im Zweifel eng auszulegen \n\n(Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 397 Rdn. 6). \n\n16 \n\nDanach kann hier von einem Willen des Nebenintervenienten, auf Erstattung \n\nder außergerichtlichen Kosten zu verzichten, die er im Falle des Vergleichsschlusses \n\nkraft Gesetzes beanspruchen konnte, nicht ausgegangen werden. Der Verzicht auf\n\neine Kostenregelung im Vergleich ist nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf \n\nKostenerstattung und schließt diesen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht oh-\n\nne Weiteres ein. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - 420 O 79/07 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2008 - 11 W 9/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-15/ii-zb-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-15/ii-zb-8-08","retrieved":"2026-07-10 19:38:29.939845+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-15/ii-zb-8-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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