{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___4-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-11-24","aktenzeichen":"II ZB 4/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 46 Abs. 2, 567, 574 Abs. 1; KapMuG § 15 Abs. 1 a) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Ober- landesgerichts nicht statthaft (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO). b) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine Rechtsbeschwerde gegen die ein Ab- lehnungsgesuch zurückweisende Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) statthaft. § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eröffnet die Rechtsbeschwerde von Gesetzes den wegen Musterentscheid\" selbst. ausdrücklich \"gegen nur","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 4/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 46 Abs. 2, 567, 574 Abs. 1; KapMuG § 15 Abs. 1 \n\na) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 \nZPO) gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Ober-\nlandesgerichts nicht statthaft (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO). \n\nb) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine Rechtsbeschwerde gegen die ein Ab-\nlehnungsgesuch zurückweisende Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts \nnicht aufgrund ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nZPO) statthaft. § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eröffnet die Rechtsbeschwerde von \nGesetzes \nden \nwegen \nMusterentscheid\" selbst. \n\nausdrücklich \n\n\"gegen \n\nnur \n\nBGH, Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 12. Februar 2008 wird auf deren Kosten \n\nals unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 100.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Kläger nehmen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der \n\nF. GmbH & Co. KG die Beklagten we-\n\ngen angeblich unzutreffender Angaben in einem Emissionsprospekt in An-\n\nspruch. Aufgrund des Vorlagebeschlusses des Landgerichts gemäß § 4 Kap-\n\nMuG vom 15. November 2007 ist die Sache bei dem Senat des Oberlandesge-\n\nrichts für Kapitalanleger-Musterverfahren anhängig (Az.: KAP 1/07). \n\n2 \n\nDer Vorsitzende dieses Senats ist zugleich Vorsitzender des 5. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts. In dieser Eigenschaft gab er in dem - denselben \n\nTatsachenkomplex betreffenden, jedoch zwischen anderen Parteien anhängi-\n\ngen - Berufungsverfahren 5 U 3007/07 in der mündlichen Verhandlung vom \n\n18. Dezember 2007 Äußerungen ab, aus denen die Beklagten des vorliegenden \n\nKapitalanleger-Musterverfahrens eine Voreingenommenheit gegen sich ablei-\n\nten. Sie haben deshalb - die Beklagte zu 2 auch wegen der Behandlung eines \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nTerminsverlegungsantrags - mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 den \n\nVorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. \n\nDurch Beschluss vom 12. Februar 2008 hat das Oberlandesgericht die \n\nAblehnungsgesuche zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zuge-\n\nlassen. Dagegen hat die Beklagte zu 2 unter Hinweis auf § 15 KapMuG Rechts-\n\nbeschwerde eingelegt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist als unzulässig zu ver-\n\nwerfen, da sie nicht statthaft ist (§§ 577 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n1. Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch der Be-\n\nklagten zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanle-\n\nger-Musterverfahren ist nicht durch Gesetz zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO). \n\na) § 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch \n\nden ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Be-\n\nschwerde vor. Auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Be-\n\nschlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher gemäß § 46 ZPO - \n\nnicht statthaft (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, \n\n294). Die Verweisung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auf die im ersten Rechts-\n\nzug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivil-\n\nprozessordnung stellt den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ers-\n\nten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des \n\n§ 567 Abs. 1 ZPO gleich. \n\n7 \n\nb) § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eröffnet die Rechtsbeschwerde ausdrück-\n\nlich nur \"gegen den Musterentscheid\" selbst. Nur insoweit wird auch kraft ge-\n\nsetzlicher Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG die Zulässigkeitsvor-\n\naussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (\"grundsätzliche Bedeutung\") unwider-\n\nleglich vermutet, um eine umfassende Rechtskontrolle des Musterentscheids zu \n\nermöglichen. Der Bestimmung des § 15 Abs. 1 KapMuG lässt sich entgegen \n\nder Auffassung der Beklagten zu 2 nicht entnehmen, sie eröffne das gegenüber \n\n§ 46 Abs. 2 ZPO vorrangige Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne Zulassung \n\ndurch das Oberlandesgericht. \n\n8 \n\nEine historische Auslegung des § 15 KapMuG ergibt keine Anhaltspunkte \n\nfür die Auffassung der Beklagten zu 2, sämtliche Zwischenentscheidungen des \n\nOberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren seien von Gesetzes \n\nwegen der Rechtsbeschwerde zugänglich. Ausweislich der Begründung des \n\nGesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung von Kapitalanleger-\n\nMusterverfahren (BT-Drucks. 15/5091 S. 29) dient die Regelung des § 15 \n\nAbs. 1 Satz 2 KapMuG, die durch den Rechtsausschuss des Bundestages im \n\nGesetzgebungsverfahren nicht verändert wurde (BT-Drucks. 15/5695 S. 11), \n\ndem Zweck, den Beteiligten des Kapitalanleger-Musterverfahrens auch \"ein-\n\nfachrechtliche\" Verfahrensrügen zu eröffnen (Reuschle, Das Kapitalanleger-\n\nMusterverfahrensgesetz - KapMuG 2005 S. 42 f.; Assmann, Das Kapitalanle-\n\nger-Musterverfahrensgesetz in Festschrift für Vollkommer, 2006 S. 119, 142 ff.). \n\nDamit wird das Maß der Überprüfung des Musterentscheids als Endentschei-\n\ndung umschrieben, nicht aber weitergehend die Überprüfung einer dieser vor-\n\ngelagerten Zwischenentscheidung ohne Rücksicht auf § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO eröffnet. \n\n9 \n\nc) Soweit demgegenüber in der Literatur (vgl. Rimmelspacher in: Kölner \n\nKommentar zum KapMuG § 15 Rdn. 250 f. m.w.Nachw.) die Ansicht vertreten \n\nwird, Zwischenentscheidungen über ein Ablehnungsgesuch seien ohne eine \n\nZulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsbeschwerde \n\nanfechtbar, wegen der unwiderleglichen Vermutung des § 15 Abs. 1 Satz 2 \n\nKapMuG sei eine Prüfung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO durch \n\nden iudex a quo bloße Förmelei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. \n\n10 \n\nZwar soll § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG Defizite kompensieren, die sich \n\naus der Verschiebung des \n\nInstanzenzugs durch das Kapitalanleger-\n\nMusterverfahrensgesetz ergeben (Rimmelspacher aaO Rdn. 94 und 251). Dar-\n\naus folgt aber nicht, dass die Rechtsbeschwerde ohne weiteres gegen jede \n\nZwischenentscheidung zuzulassen ist. Der Beschluss, der das Gesuch um Ab-\n\nlehnung eines Richters am Oberlandesgericht wegen der Besorgnis der Befan-\n\ngenheit für unbegründet erklärt, ist auch dann, wenn das Oberlandesgericht im \n\nBerufungsrechtszug (d.h. im zivilprozessualen \"Regelfall\") mit einem Rechts-\n\nstreit befasst wird, generell nur aufgrund einer Zulassung im Wege der Rechts-\n\nbeschwerde überprüfbar. Auch in dieser Regelkonstellation steht der Partei nur \n\neine Instanz zur Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch zur Verfügung. An-\n\nlass dafür, die Verfahrensbeteiligten in Verfahren nach dem Kapitalanleger-\n\nMusterverfahrensgesetz gegenüber den Parteien anderer bei den Oberlandes-\n\ngerichten anhängiger Verfahren durch Einräumung weitergehender Rechtsbe-\n\nhelfe besser zu stellen, besteht nicht. Dass § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Be-\n\nschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesge-\n\nrichts ausschließt und deren Überprüfung nur nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO ermöglicht (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 aaO), beruht \n\nauf der verbindlichen Entscheidung des Gesetzgebers, den schon nach frühe-\n\nrem Recht geltenden Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der \n\nOberlandesgerichte (vgl. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.) aufrechtzuerhalten und \n\nstattdessen nunmehr den Zugang zum Bundesgerichtshof in dem auf eine \n\nRechtsprüfung beschränkten Rechtsbeschwerdeverfahren nur aufgrund einer \n\nam Maßstab der Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne (§ 574 Abs. 2 ZPO) orien-\n\ntierten Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts zu eröffnen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO statthaft, da das Oberlandesgericht sie ausdrücklich nicht zugelassen hat. \n\nSoweit die Beklagte zu 2 diese Entscheidung unter Hinweis auf das \n\nRechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot für verfassungswidrig erachtet, be-\n\nruht dies auf ihrer - wie oben ausgeführt - verfehlten Interpretation des § 15 \n\nAbs. 1 Satz 2 KapMuG als verbindlicher Vorgabe der Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch für Zwischenentscheidungen. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nAbgesehen davon ist ein Rechtsmittel (\"Nichtzulassungsbeschwerde\") \n\ngegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht \n\nim Gesetz nicht vorgesehen und von Verfassungs wegen auch nicht geboten \n\n(Sen.Beschl. v. 8. November 2004 aaO S. 294 f.; BGHZ 150, 133). \n\n14 \n\n3. Schließlich verkennt die Beklagte zu 2 bei ihrer an Art. 103 GG an-\n\nknüpfenden Argumentation, dass die von ihr - durchaus nachvollziehbar - als \n\nungewöhnlich bezeichneten Äußerungen des VRiOLG K. für das Kapitalanle-\n\nger-Musterverfahren ebenso wenig wie für die noch bei verschiedenen Kam-\n\nmern des Landgerichts anhängigen Verfahren bindend sein konnten, zumal die\n\nBeweisaufnahme in erster Instanz noch nicht abgeschlossen war und sich die \n\nBesetzung des Senats des Oberlandesgerichts \n\nfür Kapitalanleger-\n\nMusterverfahren inzwischen geändert hat. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.11.2007 - 22 OH 21245/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.02.2008 - KAP 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-24/ii-zb-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":10},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-24/ii-zb-4-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:07.732779+00:00"}}