{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___1-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"II ZB 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 1/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nKapitalanleger-Musterverfahren \n\ndes Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\n2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n112.874,60 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-\n\nengesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-\n\nstands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-\n\nhoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schriftsätzen vom \n\n15. und 19. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge i.S. des § 1 Kap-\n\nMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Beschluss als unzuläs-\n\nsig zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abgewie-\n\nsen. Der Kläger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das \n\nUrteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat er beantragt, den Beschuss \n\ndes Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfeststellungs-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzuläs-\n\nsig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-\n\nrückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug \n\nin Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-\n\nendet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\nWie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 \n\n(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-\n\nlungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung \n\nder Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. \n\nEin Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG \n\nnur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-\n\ndium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-\n\nchen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-\n\nkung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach \n\nWortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-\n\nstanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-\n\nterfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge \n\nfristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-\n\ndendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-\n\nstanzliches Verfahren voraus. \n\n6 \n\nHier hat der Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten \n\nRechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-\n\nzug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-\n\ngung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine \n\nAbänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn \n\nauch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des \n\nRechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-\n\nden kann. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.09.2007 - 26 O 21480/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.12.2007 - W (KAPMU) 30/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-23/ii-zb-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-23/ii-zb-1-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZB___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:30.159530+00:00"}}