{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZA___4-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"II ZA 4/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZA 4/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nCaliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nfür das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird \n\nabgelehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahren. Mit am 21. April 2008 zugestelltem Urteil hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Berufung des Antragstellers gegen seine Verurteilung zur Zah-\n\nlung von 2.243.548,77 € zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der \n\nProzesskostenhilfeantrag wurde am 21. Mai 2008 per Telefax an die General-\n\nbundesanwaltschaft gesandt und ging am 23. Mai 2008 beim Bundesgerichts-\n\nhof ein. Er ist an den Bundesgerichtshof adressiert, aber im Adressfeld mit der \n\nTelefaxnummer der Generalbundesanwaltschaft versehen. Der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Antragstellers hat eine Mitarbeiterin angewiesen, den Antrag \n\nvorab an den Bundesgerichtshof per Telefax zu senden. Diese hat eine in ei-\n\nnem Anwaltsprogramm im Beteiligtenregister unter \"Bundesgerichtshof\" ge-\n\nspeicherte Faxnummer verwendet, ohne sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. \n\nII. \n\n2 \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, \n\nweil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 \n\nZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der \n\nAntragsteller die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Einlegung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde nicht gewahrt hat, innerhalb dieser Frist keinen \n\nvollständigen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht hat und die Verspätung \n\nnicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Unterbleibt wegen des wirtschaftlichen Un-\n\nvermögens einer Partei die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels, ist die \n\nFrist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittel-\n\nfrist um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder, sofern der An-\n\ntrag auf Prozesskostenhilfe noch innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt \n\nwird, sie an der Versäumung kein Verschulden trifft (st.Rspr. vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 6. Juli 2007 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 21. Februar 2002 \n\n- IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 m.w.Nachw.). \n\n3 \n\n1. Der Antragsteller hat seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht unver-\n\nschuldet verspätet eingereicht. Die mit der Zustellung des Urteils am 21. April \n\n2008 beginnende Monatsfrist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) endete mit dem \n\n21. Mai 2008. Der Antrag ging beim Bundesgerichtshof erst am 23. Mai 2008 \n\nein. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem \n\nAntragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren zuzurech-\n\nnen ist (BGHZ 148, 66, 70), hat die Frist schuldhaft versäumt, weil der Antrag \n\naufgrund einer falschen Telefaxnummer an die Generalbundesanwaltschaft \n\nstatt an den Bundesgerichtshof gesandt wurde. Ein Rechtsanwalt hat durch or-\n\nganisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Eintragung der Tele-\n\nfaxnummer in ein Stammdatenblatt einer Computeranlage, aus dem sie zur \n\nVersendung an das Gericht übernommen wird, kontrolliert wird oder dass jede \n\neinzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit \n\ndes Adressaten und der Telefaxnummer überprüft wird (Sen.Beschl. v. \n\n10. Januar 2000 - II ZB 14/99, ZIP 2000, 335). Eine so organisierte Ausgangs-\n\nkontrolle in seiner Kanzlei hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \n\nnicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Einzelweisung, den Schriftsatz vor-\n\nab per Telefax an den Bundesgerichtshof zu senden, ersetzt die ordnungsge-\n\nmäße Ausgangskontrolle nicht. Eine Einzelweisung kann allgemeine organisa-\n\ntorische Regelungen ersetzen, wenn sie die Fristwahrung gewährleistet. Dazu \n\ngenügt es nicht, dass sie in einem unzureichend geregelten Ablauf einzelne \n\nElemente ersetzt (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, \n\n367; v. 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519; v. 30. Januar 2007 \n\n- XI ZB 5/06, FamRZ 2007, 720; vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, VersR 2008, \n\n703; v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778; v. 19. März 2008 \n\n- III ZB 80/07, MDR 2008, 703). Die Weisung, den Schriftsatz per Telefax an \n\ndas Gericht zu versenden, gewährleistet die Fristwahrung nicht, weil sie keine \n\nÜberprüfung der korrekten Versendung im Einzelfall an die Stelle der unzurei-\n\nchenden Ausgangskontrolle setzt. \n\n4 \n\n2. Dem Antragsteller könnte aber auch deshalb keine Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gewährt werden, weil die am 21. Mai 2008 übersandte \n\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig \n\nist und innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Belege vorgelegt wurden. Der Par-\n\ntei kann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Rechts-\n\nmittelfrist ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \n\nVerwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erfor-\n\nderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) bei Gericht eingereicht hat (BGH, Beschl. \n\nv. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, \n\nFamRZ 2006, 1028; v. 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961; v. \n\n24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879). Die Erklärung über \n\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist unvoll-\n\nständig ausgefüllt. Angaben zu den sonstigen Vermögenswerten des An-\n\ntragstellers fehlen. Dem durch Fax übersandten Antrag waren zudem keine Be-\n\nlege beigefügt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 27.07.2007 - 27 O 11060/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 01.04.2008 - 18 U 4098/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZA___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-za-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZA___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZA___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-za-4-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZA___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:38:08.164486+00:00"}}