{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2008/II_ZA___2-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"II ZA 2/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZA 2/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nCaliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-\n\nrung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt. \n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin begehrt, vertreten durch ihren Betreuer, Prozess-\n\nGründe: \n\nkostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gegen den Nichtannahmebeschluss des \n\nXI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1999 (XI ZR 98/98). Sie \n\nmacht geltend, sie sei während des gesamten Verfahrens, auch schon bei Er-\n\nhebung der Klage, nicht geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig gewesen \n\n(§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Im Ausgangsverfahren hat sie gemeinsam mit ihrem \n\nEhemann beantragt festzustellen, dass ein mit der Antragsgegnerin geschlos-\n\nsener Darlehensvertrag durch Erklärungen vom 9. Juli 1996, 15. August 1996 \n\nbzw. 12. September 1997 wirksam fristlos gekündigt worden sei. Die Klage \n\nwurde vom Landgericht abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung zurück-\n\ngewiesen. \n\n2 \n\nMit der angekündigten Nichtigkeitsklage will die Antragstellerin erreichen, \n\ndass das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus \n\neiner notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird, hilfsweise, dass festgestellt \n\nwird, dass die Unterwerfungserklärung in der genannten Urkunde unwirksam ist \n\nbzw. dass die Darlehensverträge, die zwischen den Parteien bestanden haben, \n\nwirksam fristlos gekündigt wurden, sowie dass die Zwangsvollstreckung aus der \n\nUrkunde eines anderen Notars für unzulässig erklärt wird. Die Klage sei be-\n\ngründet, weil nunmehr nachgewiesen werden könne, dass die Antragsgegnerin \n\nüber einen erheblichen Wissensvorsprung bezüglich des zu finanzierenden \n\nVorhabens verfügt habe, und die Darlehensverträge deshalb angefochten wer-\n\nden könnten. Aus den zwischenzeitlich vorgelegten Darlehensverträgen der \n\nAntragsgegnerin mit dem Verkäufer S. , der der Antragstellerin und ihrem \n\nEhemann das mit dem Darlehen finanzierte Grundstück verkauft hat, sei er-\n\nkennbar, dass die Antragsgegnerin das Objekt nur mit 1,5 Millionen DM und \n\nnicht, wie der Antragstellerin und ihrem Ehemann vorgespiegelt, mit 4,5 Millio-\n\nnen DM finanziert habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin Kenntnis von er-\n\nheblichen Baumängeln gehabt. \n\n3 \n\nII. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, \n\nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 \n\nZPO). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage setzt \n\nvoraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in allen drei Verfahrensschrit-\n\nten Aussicht auf Erfolg hat, nicht nur die Nichtigkeitsklage zulässig ist und ein \n\nNichtigkeitsgrund vorliegt, sondern auch die neue Verhandlung zu einem ande-\n\nren Ergebnis in der Hauptsache führt (BGH, Beschl. v. 28. September 1993 \n\n- III ZA 3/93, ZIP 1993, 1729). Jedenfalls in der letzten Verfahrensstufe hat die \n\nbeabsichtigte Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg. \n\n4 \n\n1. Der Senat teilt die Ansicht des XI. Zivilsenats im Beschluss vom \n\n19. Januar 1999, dass die Revision der Antragstellerin und ihres Ehemannes \n\ngegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n27. Februar 1998 keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache auch keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung hatte. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon \n\nausgegangen, dass weder für die Kündigung des mit der Antragsgegnerin ge-\n\nschlossenen Darlehensvertrags vom 9. Juli 1996 noch für die Kündigung vom \n\n15. August 1996 noch für die Kündigung vom 12. September 1997 ein Kündi-\n\ngungsgrund bestand. Die Antragstellerin greift diese Entscheidungen mit der \n\nbeabsichtigten Nichtigkeitsklage auch nicht an. \n\n5 \n\n2. Die von der Antragstellerin mit der Nichtigkeitsklage beabsichtigte Än-\n\nderung des Streitgegenstandes durch einen neuen Klageantrag und die Aus-\n\nwechslung des Kündigungsgrunds ist unzulässig. Sie widerspricht dem Zweck \n\nder Nichtigkeitsklage, grundlegende Verfahrensmängel des Vorprozesses zu \n\nbeheben. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht ausnahmsweise die \n\nAnfechtung rechtskräftiger Urteile, wenn diese mit gravierenden Mängeln behaf-\n\ntet sind. Der Vorprozess wird dazu weitergeführt (§ 590 Abs. 1 ZPO). Die Aus-\n\nwechslung des Klagegrundes geht über das im Nichtigkeitsverfahren mögliche \n\nVorbringen neuer Tatsachen und Behauptungen (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juni 1983 \n\n- II ZR 211/81, WM 1983, 959) im Rahmen des Vorprozesses hinaus. Mit dem \n\nAustausch des Klagegrundes und neuen Klageanträgen wird der Ausgang des \n\nfrüheren Verfahrens nicht in Frage gestellt. Der Rechtsstreit wird nicht fortge-\n\nführt, sondern es wird in der Gestalt einer Nichtigkeitsklage ein neues Verfahren \n\nmit einem anderen Streitgegenstand begonnen. Ebenso wenig wie in III. Instanz \n\neine Klageänderung zugelassen werden kann, ist der Nichtigkeitskläger befugt, \n\nden Streitgegenstand auszuwechseln. \n\n6 \n\nDie Antragstellerin will mit der Umstellung des Hauptantrags auf Unzu-\n\nlässigerklärung der Zwangsvollstreckung einen neuen Streitgegenstand einfüh-\n\nren. Gegenstand des Vorprozesses war die Feststellung, dass der Darlehens-\n\nvertrag mit der Antragsgegnerin durch bestimmte Kündigungserklärungen der \n\nAntragstellerin und ihres Ehemanns wirksam fristlos gekündigt wurde. Eine Ur-\n\nkunde, in der sich die Antragstellerin und ihr Ehemann der Zwangsvollstreckung \n\nunterworfen haben, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Auch mit der Be-\n\nhauptung, nunmehr könne sie beweisen, dass die Antragsgegnerin bei der \n\nÜbernahme der Darlehen durch die Antragstellerin und ihren Ehemann über \n\nüberlegenes Wissen verfügt habe, versucht die Antragstellerin, den Klagegrund \n\nauszuwechseln und einen neuen, bisher nicht vorgetragenen Anfechtungsgrund \n\nbzw. einen neuen Kündigungsgrund in das Verfahren einzuführen. Dem Fest-\n\nstellungsantrag im Vorprozess lagen Kündigungserklärungen zugrunde, die auf \n\neinen völlig anderen Sachverhalt gestützt waren. Kündigungsgründe waren \n\nnämlich die Weigerung der Antragsgegnerin, auf eine Bürgschaft auf erstes An-\n\nfordern zu zahlen, eine angebliche Drohung mit Vollstreckungsmaßnahmen und \n\ndas Verlangen der Antragsgegnerin, einer vorzeitigen Darlehensablösung nur \n\ngegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-za-2-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 590","ref_norm":"590","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-za-2-08","retrieved":"2026-07-10 19:51:28.455948+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-07-07/ii-za-2-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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