{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR___1-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"II ZR 1/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG 1965 §§ 202, 204, 255 Abs. 2 a) Eine Mehrzuteilungsoption (sog. Greenshoe-Option) kann den Konsortialbanken bei einem Börsengang nicht nur im Wege der sog. Aktienleihe durch Altaktionäre, sondern gleichermaßen von der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung einge- räumt werden. b) Die Beschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzuteilungsoption (Greens- hoe) erforderlichen neuen Aktien kann auch im Wege eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss durch die Hauptversammlung bei gleichzeitiger Er- mächtigung des Vorstands zur Entscheidung über die Bedingungen der Aktien- ausgabe (§§ 202, 204 AktG) erfolgen. In einem solchen Fall kann eine Anfech- tung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der Ausgabemodalitäten (§ 255 Abs. 2 AktG) gestützt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 1/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG 1965 §§ 202, 204, 255 Abs. 2 \n\na) Eine Mehrzuteilungsoption (sog. Greenshoe-Option) kann den Konsortialbanken \nbei einem Börsengang nicht nur im Wege der sog. Aktienleihe durch Altaktionäre, \nsondern gleichermaßen von der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung einge-\nräumt werden. \n\nb) Die Beschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzuteilungsoption (Greens-\nhoe) erforderlichen neuen Aktien kann auch im Wege eines genehmigten Kapitals \nmit Bezugsrechtsausschluss durch die Hauptversammlung bei gleichzeitiger Er-\nmächtigung des Vorstands zur Entscheidung über die Bedingungen der Aktien-\nausgabe (§§ 202, 204 AktG) erfolgen. In einem solchen Fall kann eine Anfech-\ntung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der \nAusgabemodalitäten (§ 255 Abs. 2 AktG) gestützt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07 - LG Berlin \n\nKammergericht Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-\n\ntigt, die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 16. November 2006 \n\n- hinsichtlich des Hauptantrags (Anfechtung des Bestätigungsbe-\n\nschlusses) durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen; \n\n- hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags (Vor-\n\nstandsbeschluss in Ausübung des genehmigten Kapitals) durch \n\nBeschluss gemäß § 552 Abs. 2 ZPO zu verwerfen. \n\nGründe: \n\nA. Hauptantrag \n\n1 \n\n2 \n\nHinsichtlich des Hauptantrags zur Anfechtung des Bestätigungsbe-\n\nschlusses liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor, \n\nund die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\nI. Zulassungsgründe bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts (ZIP 2007, 1660) betrifft hinsichtlich \n\ndes Hauptantrags zum einen die Voraussetzungen eines Bestätigungsbe-\n\nschlusses gemäß § 244 AktG und zum anderen die Zulässigkeit eines geneh-\n\nmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) in der speziellen Form des Bezugsrechtsaus-\n\nschlusses durch die Hauptversammlung bei gleichzeitiger Ermächtigung des \n\nVorstands zur Entscheidung über die Bedingungen der Aktienausgabe (§ 204 \n\nAktG) im Zusammenhang mit einer Mehrzuteilungsoption (sog. Greenshoe). In \n\nbeiderlei Hinsicht hat die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehen-\n\nde Bedeutung. \n\n4 \n\n1. Hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der \n\nBeklagten vom 4. Juni 2002 stellen sich keine höchstrichterlich klärungsbedürf-\n\ntigen Grundsatzfragen zu den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen des \n\n§ 244 AktG. Die insoweit im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsfragen sind \n\nbereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGHZ 157, 206; Urt. \n\nv. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227). Die von der Klägerin in \n\nsämtlichen Instanzen aufgeworfene Frage nach einer etwaigen Verwirkung des \n\nBestätigungsbeschlusses ist eine solche des Einzelfalls. \n\n5 \n\n2. Der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung genann-\n\nten Frage einer etwaigen Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 AktG auf Hauptver-\n\nsammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft, die im Rahmen eines geneh-\n\nmigten Kapitals den Vorstand bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen er-\n\nmächtigen, über die Ausgabemodalitäten zu entscheiden, kommt im Hinblick \n\nauf das Grundsatzurteil des Senats vom 23. Juni 1997 (II ZR 132/93, \n\nBGHZ 136, 133 - Siemens/Nold) ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. \n\n6 \n\na) Es ist bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 255 Abs. 2 AktG \n\nevident, dass in einer derartigen - hier vorliegenden - Fallkonstellation, in der \n\ndie Hauptversammlung zwar bereits selbst über den Bezugsrechtsausschluss \n\nentscheidet, hingegen über den Inhalt der neuen Aktienrechte und die Bedin-\n\ngungen der Aktienausgabe keine Festlegungen trifft, sondern den Vorstand \n\nhierzu ermächtigt (§§ 202, 204 AktG), eine Anfechtung des Hauptversamm-\n\nlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der Ausgabemodalitäten i. \n\nS. des § 255 Abs. 2 AktG gestützt werden kann; auch für eine analoge Anwen-\n\ndung der Vorschrift auf einen solchen Hauptversammlungsbeschluss ist - schon \n\nmangels Vorliegens einer Regelungslücke - kein Raum. Nach der Senatsrecht-\n\nsprechung muss vielmehr erst der Vorstand auf der Ebene der Ausübung der \n\nihm übertragenen Ermächtigung bei der Bemessung des Ausgabebetrages ne-\n\nben § 9 Abs. 1 AktG auch die in § 255 Abs. 2 AktG gezogenen Grenzen beach-\n\nten (BGHZ 136, 133, 141 - Siemens/Nold); auf diese Weise wird dem durch die \n\ngesetzliche Regelung bezweckten Schutz der Aktionäre vor einer Verwässe-\n\nrung des inneren Wertes ihrer Aktien in der gebotenen Weise Rechnung getra-\n\ngen. \n\n7 \n\nb) Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht etwa deshalb \n\nveranlasst, weil der mit dem angefochtenen Hauptversammlungsbeschluss vom \n\n4. Juni 2002 bestätigte Ausgangsbeschluss vom 30. Dezember 1998 hinsicht-\n\nlich des genehmigten Kapitals der Erfüllung einer dem Bankenkonsortium im \n\nRahmen des Börsengangs der Gesellschaft eingeräumten bzw. einzuräumen-\n\nden Mehrzuteilungsoption (sog. Greenshoe) diente. Bei dem Greenshoe han-\n\ndelt es sich - wie das Berufungsgericht jetzt im Einzelnen zutreffend dargelegt \n\nhat - um die Wertpapierreserve eines Emittenten bei einem Börsengang im \n\nRahmen des Bookbuilding-Verfahrens; dabei wird durch eine Call-Option den \n\nKonsortialbanken das Recht eingeräumt, nachträglich zusätzliche Wertpapiere \n\nzum Emissionspreis zur Kursstabilisierung im frühen Sekundärmarkt zu bezie-\n\nhen. Im Rahmen der Etablierung des Bookbuilding-Verfahrens hat sich dieses \n\nStabilisierungsinstrument seit Jahren bei nationalen und internationalen Aktien-\n\nplatzierungen zum Marktstandard entwickelt. Dabei kann nach deutschem Akti-\n\nenrecht die Mehrzuteilungsoption zugunsten der Konsortialbanken nicht - wie \n\ndie Klägerin meint - allein durch Altaktionäre im Wege der sog. Aktienleihe \"fi-\n\nnanziert\", sondern gleichermaßen - wie im vorliegenden Fall - von der Gesell-\n\nschaft durch eine Kapitalerhöhung eingeräumt werden (vgl. nur: Willamowski in \n\nHeidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Kap. 18 Rdn. 62, 72; Meyer, \n\nWM 2002, 1106 - jew. m. umfangreichen Nachw.). Die Zulässigkeit der Be-\n\nschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzahlzuteilungsoption erforderli-\n\nchen neuen Aktien auch im Wege eines genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) \n\nkann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der dies anordnende Hauptversamm-\n\nlungsbeschluss, der wie hier die Bedingungen der Aktienausgabe nicht selbst \n\nfestlegt und insoweit auch keine Vorgaben macht, sondern gemäß § 204 AktG \n\nden Vorstand hierzu ermächtigt, ist - ohne dass etwa im Zusammenhang mit \n\nder Greenshoe-Option die Rechtslage anders zu beurteilen wäre - unzweifelhaft \n\nnicht unter dem Blickwinkel des § 255 Abs. 2 AktG anfechtbar. \n\n8 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision wirft die angefochtene Entschei-\n\ndung auch nicht etwa in Bezug auf den angefochtenen Bestätigungsbeschluss \n\nbzw. den Ausgangsbeschluss offene Grundsatzfragen im Zusammenhang mit \n\nder dem Vorstand beim Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 \n\nAktG obliegenden Berichtspflicht auf. Vielmehr sind damit zusammenhängende \n\nRechtsfragen bereits durch die Siemens/Nold-Entscheidung des Senats \n\n(BGHZ 136, 133, 139, 142) geklärt; danach genügt es - wie auch die Vorinstan-\n\nzen zutreffend ausgeführt haben -, dass im Vorstandsbericht die Zwecke der \n\nErmächtigung allgemein umschrieben und in dieser Form in der Hauptver-\n\nsammlung bekannt gegeben worden sind. \n\n9 \n\nII. Die Revision hat zum Hauptantrag auch keine Aussicht auf Erfolg, weil \n\ndas Kammergericht die Berufung der Kläger gegen das ihre Anfechtungsklage \n\nhinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses abweisende Landgerichtsurteil mit \n\nRecht zurückgewiesen hat. \n\n10 \n\n1. Die Bestätigung des Ursprungsbeschlusses der Hauptversammlung \n\nder Beklagten vom 30. Dezember 1998 durch den im vorliegenden Verfahren \n\nangefochtenen Bestätigungsbeschluss vom 4. Juni 2002 war gemäß § 244 \n\nSatz 1 AktG rechtlich einwandfrei. Voraussetzung für die Bestätigungswirkung \n\nnach § 244 Satz 1 AktG ist allein, dass der Bestätigungsbeschluss die behaup-\n\nteten oder tatsächlich bestehenden Mängel des Ursprungsbeschlusses beseitigt \n\nund seinerseits nicht an Mängeln leidet (BGHZ 157, 206; BGH, Urt. v. \n\n12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006 aaO). Im Einklang mit der Bestäti-\n\ngungsfunktion des § 244 Satz 1 AktG sollten hier nach dem Willen der Haupt-\n\nversammlung u.a. dem Erstbeschluss nach der Behauptung der Kläger anhaf-\n\ntende Verfahrensmängel - die im vorliegenden Prozess erneut von den Klägern \n\ngeltend gemacht worden sind - durch einen verfahrensfehlerfreien Bestäti-\n\ngungsbeschluss beseitigt werden. Soweit die Kläger geltend machen, Inhalts-\n\nmängel des Erstbeschlusses seien einer wirksamen Bestätigung nicht zugäng-\n\nlich, weil sie mit der Bestätigung im Zweitbeschluss perpetuiert würden, ist dies \n\nzwar im theoretischen Ansatz zutreffend. Gleichwohl geht diese Rüge ins Lee-\n\nre, weil das Berufungsgericht mit Recht - insoweit in Korrektur seiner verfehlten \n\nfrüheren Rechtsansicht in dem den Ausgangsbeschluss betreffenden Beru-\n\nfungsverfahren (23 U 6712/99) - entschieden hat, dass schon dem Ausgangs-\n\nbeschluss keine Inhaltsmängel anhafteten und insofern auch der Bestätigungs-\n\nbeschluss inhaltlich mangelfrei ist. \n\n11 \n\nDie mit der Revision erneut geltend gemachte Verwirkung der Bestäti-\n\ngung greift nicht durch. Nach zutreffender tatrichterlicher Würdigung sind be-\n\nreits die allgemeinen formalen Voraussetzungen für eine Verwirkung (Zeitmo-\n\nment, Umstandsmoment) nicht gegeben. Abgesehen davon darf die Gesell-\n\nschaft nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 244 AktG einen Bestäti-\n\ngungsbeschluss jedenfalls auch dann (noch) fassen, wenn sie - wie hier die \n\nBeklagte - den Vorprozess über die Anfechtung des Ausgangsbeschlusses zu-\n\nnächst erstinstanzlich gewonnen, in der Berufungsinstanz jedoch verloren hat \n\nund insoweit Rechtskraft noch nicht eingetreten ist. \n\n12 \n\n2. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die formellen Anforderungen an \n\ndie §§ 202 f., 186 Abs. 4 Satz 2 AktG sowohl im Hinblick auf den Bezugs-\n\nrechtsausschluss im bestätigten Ausgangsbeschluss vom 30. Dezember 1998 \n\nals auch hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses vom 4. Juni 2002 als ge-\n\nwahrt angesehen. Bereits im Vorstandsbericht zum Ausgangsbeschluss wurde \n\ndas Erfordernis der Kapitalerhöhung gemäß §§ 202 ff. AktG zur Erfüllung der \n\nMehrzuteilungsoption als notwendiges Platzierungs- und Stabilisierungsinstru-\n\nment ausreichend begründet und in diesem Zusammenhang auch der Begriff \n\ndes sog. Greenshoe im Rahmen der Wertpapieremission der Beklagten hinrei-\n\nchend erläutert. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nwurde dadurch die Hauptversammlung in die Lage versetzt zu prüfen, ob bei \n\nder Schaffung des genehmigten Kapitals der Ausschluss des Bezugsrechts ge-\n\nrechtfertigt ist und der Vorstand zu einer solchen Maßnahme - wie geschehen - \n\nermächtigt werden sollte. Der Vorstandsbericht zum Bestätigungsbeschluss \n\nvom 4. Juni 2002 unterlag keinen weitergehenden Anforderungen; insbesonde-\n\nre bedurfte er, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, keiner \n\nbesonderen \"Aktualisierung\". \n\n13 \n\nb) Revisionsrechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht das geneh-\n\nmigte Kapital zur Bedienung der Greenshoe-Option als im wohlverstandenen \n\nInteresse der Gesellschaft liegend angesehen. Sowohl die bloße Möglichkeit \n\nder Kursstabilisierung, als auch die tatsächliche Ausübung der Option innerhalb \n\nder Greenshoe-Periode werden vom Kapitalmarkt in aller Regel als positives \n\nZeichen aufgenommen und führen zu einer gleichmäßigeren Kursentwicklung. \n\nIm Allgemeinen wird sogar der Verzicht auf eine derartige Option von Analysten \n\nund Investoren negativ bewertet und kann unter Umständen den Gesamterfolg \n\nder Emission gefährden bzw. einen Preisabschlag erforderlich machen (so zu-\n\ntreffend: Willamowski aaO). \n\n14 \n\nc) Der Erstbeschluss vom 30. Dezember 1998 stellte nach der zutreffen-\n\nden Würdigung des Berufungsgerichts auch nicht etwa einen - unzulässigen - \n\n\"Vorratsbeschluss\" dar, sondern ordnete die Ermächtigung des Vorstands zur \n\nErhöhung des Grundkapitals einem konkreten unternehmerischen Zweck \n\n(Durchführung des Börsengangs der Gesellschaft mit Hilfe einer Mehrzutei-\n\nlungsoption) zu. \n\n15 \n\nd) Soweit die Klägerin mit der Revisionsbegründung erneut behauptet, \n\nder bestätigte ursprüngliche Hauptversammlungsbeschluss habe festgelegt, \n\ndass die Entscheidung über den \"Inhalt der Aktienrechte\" nicht in das pflicht-\n\ngemäße Ermessen des Vorstandes gestellt, sondern der Konsortialbank über-\n\ntragen worden sei, steht dies im Widerspruch zu den einwandfreien tatrichterli-\n\nchen Feststellungen; denn danach hat die Hauptversammlung der Beklagten im \n\nRahmen des genehmigten Kapitals die Entscheidungsbefugnis im Einklang mit \n\n§§ 202, 204 AktG allein dem Vorstand - verbunden mit dem Zustimmungsvor-\n\nbehalt zugunsten des Aufsichtsrates - übertragen. \n\n16 \n\ne) Das Berufungsgericht hat ferner mit zutreffenden Erwägungen - und \n\ndamit zugleich unter Korrektur seiner früheren gegenteiligen, verfehlten Rechts-\n\nansicht in dem den Ausgangsbeschluss betreffenden Anfechtungsprozess - \n\neine Anfechtbarkeit des Ausgangsbeschlusses gemäß § 255 Abs. 2 AktG und \n\ndamit zugleich eine Fehlerhaftigkeit des hier angefochtenen Bestätigungsbe-\n\nschlusses verneint. Es hat richtiggestellt, dass der Hauptversammlungsbe-\n\nschluss vom 30. Dezember 1998 schon deshalb nicht in den Anwendungsbe-\n\nreich dieser Norm fiel, weil er selbst nicht die Ausgabemodalitäten der neuen \n\nAktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe enthielt, sondern gemäß \n\n§ 204 Abs. 1 AktG den Vorstand zu deren Festsetzung ermächtigte; entspre-\n\nchendes gilt hinsichtlich der erst durch den Vorstand in Ausübung der Ermäch-\n\ntigung beschlossenen rückwirkenden Gewinnberechtigung des genehmigten \n\nKapitals II ab 1. Januar 1998. Mit revisionsrechtlich einwandfreier Begründung \n\nhat das Berufungsgericht schließlich auch die rechtliche Zulässigkeit der Mehr-\n\nzuteilungsoption (Greenshoe) im hier vorliegenden konkreten Einzelfall bejaht. \n\n17 \n\n3. Zu Unrecht meint die Revision, der Bestätigungsbeschluss vom 4. Juni \n\n2002 sei wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Kläger durch Nichtbeant-\n\nwortung von Fragen anfechtbar. Das vom Berufungsgericht in Bezug genom-\n\nmene Hauptversammlungsprotokoll enthält die Feststellung, dass der Kläger \n\nzu 1 lediglich folgende Frage als nicht beantwortet beanstandet habe: \n\n\"Wie lautet der Aktienübernahmevertrag zwischen der S. \n AG und der B. bank vom 20./21. Januar \n1999 im Volltext?\" \n\n18 \n\nHierzu wurde dem Kläger zu 1 eine Antwort erteilt; zusätzlich wurden die \n\ndie Mehrzuteilungsoption betreffenden Abschnitte des Übernahmevertrags in \n\nBeantwortung der Frage ausgehändigt. Über andere Passagen des Vertrags, \n\ndie in keinem Zusammenhang mit der Option standen, musste dem Kläger nicht \n\nzusätzlich Auskunft erteilt werden. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiv \n\ndenkenden Aktionärs konnte Auskunft nur über das verlangt werden, was zur \n\nBeurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Insoweit hat \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine weitergehende Aus-\n\nkunft bezüglich der Greenshoe-Option nicht erforderlich gewesen sei, da Ge-\n\ngenstand des Ausgangsbeschlusses vom 30. Dezember 1998 lediglich die Er-\n\nmächtigung des Vorstands war, das Grundkapital zur Erfüllung einer Mehrzutei-\n\nlungsoption zu erhöhen. Daher spielte auch die zwischenzeitliche Entwicklung \n\nnach dem Zeitpunkt des Ursprungsbeschlusses - wie etwa das Vorstandshan-\n\ndeln in Ausübung der ihm erteilten Ermächtigung - für die Beurteilung der \n\nRechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses keine entscheidende Rolle. \n\n19 \n\nSolche weitergehenden Informationen waren allenfalls für ein Vorgehen \n\ngegen das Handeln des Vorstandes von Bedeutung, das jedoch in der Haupt-\n\nversammlung vom 4. Juni 2002, die allein den Bestätigungsbeschluss betraf, \n\nnicht zu beurteilen war. \n\n20 \n\n4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die von den \n\nKlägern behauptete Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 7 AktG \n\nals nicht hinreichend dargelegt angesehen. Die insoweit darlegungs- und be-\n\nweispflichtigen Anfechtungskläger haben im ersten Rechtszug im Wesentlichen \n\nlediglich pauschal vorgetragen, dass \"die Großaktionäre\" der Beklagten ihren \n\nPflichten aus §§ 20 AktG, 21 WpHG nicht nachgekommen seien, die von \"den \n\nmeldepflichtigen Aktionären\" gehaltenen Aktien hätten sich nicht in den nach \n\nAktiengesetz und WpHG erforderlichen Mitteilungen widergespiegelt. Hieraus \n\nergab sich aber nicht mit der notwendigen Klarheit, dass der Anteil eines be-\n\nstimmten Aktionärs der Beklagten einen der Schwellenwerte über- oder unter-\n\nschritten hätte, die Meldepflichten nach §§ 20 AktG, 21 WpHG auszulösen im-\n\nstande gewesen wären. Zwar haben die Kläger - was die Revisionsbegründung \n\nnicht einmal konkret anspricht - in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass der \n\nAufsichtsratsvorsitzende der Beklagten K. und die K. T. \n\nGmbH ihren Meldepflichten erst im November 2002 nachgekommen seien. \n\nAuch daraus ist aber nicht eindeutig auf die Verletzung einer hier etwa relevan-\n\nten Meldepflicht zu schließen, weil die Kläger nicht dargetan haben, welche An-\n\nteile an der Beklagten der Aufsichtsratsvorsitzende K. und die K. \n\nT. GmbH in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversamm-\n\nlung vom 4. Juni 2002 gehalten haben. Die Mitteilung vom November 2002 be-\n\ntrifft - worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung unwidersprochen hin-\n\ngewiesen hat - die Einbringung von Senator-Aktien K. s in die K. T. \n\n GmbH im Oktober 2002 - mithin zu einem Zeitpunkt, der nach dem bean-\n\nstandeten Hauptversammlungsbeschluss liegt. \n\nB. Hilfsantrag \n\n21 \n\nSoweit sich die von den Klägern unbeschränkt eingelegte Revision ge-\n\ngen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich ihres in erster Instanz als \n\nunzulässig abgewiesenen Hilfsantrags zur Ausübung des genehmigten Kapitals \n\ndurch den Vorstand richtet, ist sie mangels der erforderlichen Angabe von Revi-\n\nsionsgründen unzulässig (§§ 552, 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). \n\n22 \n\nDie Revisionsbegründungschrift enthält zwar eingangs den uneinge-\n\nschränkten - und damit sowohl auf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag be-\n\nzogenen - formalisierten Revisionsantrag (§ 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), \"das ange-\n\nfochtene Urteil aufzuheben, nach den Schlussanträgen der Kläger in der Beru-\n\nfungsinstanz zu erkennen, hilfsweise die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\". Die darüber hinaus \n\nerforderlichen Revisionsgründe (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) beziehen sich jedoch \n\nausschließlich auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anfechtung des \n\nBestätigungsbeschlusses. Zu dem das Vorstandshandeln betreffenden, hilfs-\n\nweise verfolgten Feststellungsbegehren, das einen selbständigen Streitgegen-\n\nstand darstellt, fehlt hingegen jegliche Angabe von Revisionsgründen im Sinne \n\nder erforderlichen bestimmten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine \n\nRechtsverletzung durch die Abweisung ihres Feststellungsbegehrens als unzu-\n\nlässig ergeben soll. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2003 - 90 O 129/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2006 - 23 U 55/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-zr-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-zr-1-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:48.429115+00:00"}}