{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__88-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"II ZR 88/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 88/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen die \n\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner \n\nder im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach \n\ndenen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-\n\nteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\n \n \n \n \n\nDie Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar berechtigt, dass das \n\nBerufungsgericht nicht sämtliche Beweise für die von ihm für entschei-\n\ndungserheblich gehaltene Frage erhoben hat, ob die Parteien ungeach-\n\ntet des entgegenstehenden Wortlauts der Regelung in § 8 des Gesell-\n\nschaftsvertrages davon ausgegangen sind, jeder Sozius - auch wenn er \n\nentgegen der (im Übrigen unwirksamen Klausel in § 7 Abs. 1 GV) vor \n\neiner 30-jährigen Mitgliedschaft aus der Sozietät ausgeschieden ist - \n\nhabe persönlich für die Versorgungsansprüche der drei Altsozien ein-\n\nzustehen. Auf diesen, legt man den Rechtsstandpunkt des Berufungs-\n\ngerichts zugrunde, Verstoß gegen Art. 103 GG kommt es indessen für \n\ndie Entscheidung des Falles nicht an, vielmehr kann zugunsten der Be-\n\nschwerdeführer unterstellt werden, dass eine vollständig durchgeführte \n\nBeweisaufnahme das von ihnen erwünschte Ergebnis bringen würde. \n\nEine inhaltlich derart festgestellte Versorgungsregelung verstieße - wie \n\ndas Berufungsgericht im Rahmen seiner Auslegung selbst kurz in Er-\n\nwägung zieht (BU 11/12), den Gedanken dann aber fallen lässt - gegen \n\n§ 723 Abs. 3 BGB, weil sie unzulässig in das unverzichtbare Kündi-\n\ngungsrecht der anderen Sozien eingriffe. Diese könnten sich nämlich \n\nvon einer Kündigung selbst aus wichtigem Grund abgehalten sehen, \n\nweil nach der von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen Inter-\n\npretation der Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender \n\nPartner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien \n\nund gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versor-\n\ngungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt wäre, ohne an den \n\nGewinnen der Sozietät, gegen die sich die Pensionsansprüche in erster \n\nLinie richten, beteiligt zu sein. Eine solche - zu einer Art \"lebenslanger \n\nSchuldknechtschaft\" führende - Klausel ist rechtlich nicht anzuerken-\n\nnen. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\n \n \n \n \n\nDer Kläger und die Drittwiderbeklagten tragen ihre eigenen Kosten \n\nselbst und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten zu glei-\n\nchen Teilen. \n\nStreitwert: 524.431,36 € \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \nLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 O 95/03 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2007 - 6 U 7/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-18/ii-zr-88-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-18/ii-zr-88-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__88-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:20.055489+00:00"}}