{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__81-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"II ZR 81/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung kann - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung - jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 81/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 35; HGB §§ 74 ff. \n\nAus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung \n\neines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung \n\nkann - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung - \n\njedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 81/07 - OLG Köln \n\nLG Bonn \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nCaliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, \n\n2 ZPO) liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg \n\n(§ 552 a ZPO). \n\n1. Die der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde ge-\n\nlegte Rechtsfrage der Wirksamkeit einer § 75 Abs. 3 HGB entsprechenden \n\nAusschlussklausel in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag ist nicht klä-\n\nrungsbedürftig und stellt sich in dieser Form auch gar nicht. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die an dem arbeits-\n\nrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientierten Vorschriften der §§ 74 ff. \n\nHGB grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BGHZ 91, 1; \n\nUrteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709 f. zu b sowie zuletzt Urteil \n\nvom 28. April 2008 - II ZR 11/07, BB 2008, 1349). Nicht anwendbar ist insbe-\n\nsondere der Grundsatz der bezahlten Karenz gemäß § 74 Abs. 2 HGB (BGHZ \n\n91, 1). Das schließt zwar nicht aus, dass die Vereinbarung eines nachvertragli-\n\nchen Wettbewerbsverbots gemäß § 138 BGB i.V. mit Art. 2, 12 GG nichtig sein \n\nkann, wenn das Verbot nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der \n\nGesellschaft dient oder es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung \n\nund die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (BGHZ \n\n91, 1, 5; Sen.Urt. v. 4. März 2002 aaO). Darauf kommt es jedoch hier aus meh-\n\nreren Gründen nicht an. \n\n4 \n\nSoweit die Revision unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im \n\nSchrifttum (Bauer/Diller, GmbHR 1999, 885, 891 f.) meint, die Vereinbarung \n\neines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung sei \n\ngrundsätzlich wegen unbilliger Erschwerung des beruflichen Fortkommens des \n\nehemaligen Geschäftsführers gemäß § 138 BGB unwirksam, wird zum einen \n\nübersehen, dass aus einer unwirksamen Vereinbarung kein Anspruch auf die \n\nvon dem Kläger begehrte Karenzentschädigung folgen würde. Diese wird nicht \n\nkraft Gesetzes, sondern nur kraft (wirksamer) Vereinbarung gewährt. Das aus \n\n§ 75 d HGB resultierende Wahlrecht eines Handlungsgehilfen, den Arbeitgeber \n\nan einem gemäß § 74 Abs. 2 HGB \"unverbindlichen\" Wettbewerbsverbot fest-\n\nzuhalten und eine Karenzentschädigung zu verlangen (vgl. dazu Baum-\n\nbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 75 d Rdn. 2 m.w.Nachw.), kommt bei einem Ge-\n\nschäftsführer nicht in Betracht (vgl. insoweit auch Bauer/Diller aaO S. 894 zu \n\nVIII 2). \n\n5 \n\nZum anderen gehen die Ausführungen der Revision daran vorbei, dass \n\nder Kläger die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage auf Feststellung der \n\nUnwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht angefochten hat und damit des-\n\nsen Wirksamkeit rechtskräftig feststeht (BU 3 unten). Daraus folgt aber eben-\n\nfalls kein Anspruch auf eine Karenzentschädigung, weil diese für den hier ge-\n\ngebenen Fall einer zulässigen fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstel-\n\nlungsvertrages durch die Gesellschaft vertraglich ausgeschlossen, also für die-\n\nsen Fall nicht vereinbart ist. Ebenso wie die Zahlung einer Karenzentschädi-\n\ngung insgesamt ausgeschlossen werden kann, kann sie auch für bestimmte \n\nFälle ausgeschlossen werden. Es handelt sich hier nicht um den Wegfall einer \n\nvereinbarten Karenzentschädigung, wie er in der - von dem Bundesarbeitsge-\n\nricht (NJW 1977, 1357) für verfassungswidrig erachteten - Vorschrift des § 75 \n\nAbs. 3 HGB vorgesehen ist (vgl. dazu Baumbach/Hopt aaO § 75 Rdn. 2). Ob \n\nder vertragliche Ausschluss einer Karenzentschädigung für den genannten Fall \n\ndie (zulässige) \"Funktion einer Vertragsstrafe\" hat, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls gelten hier die zugunsten eines \n\nHandlungsgehilfen zwingenden Regelungen der §§ 74 bis 75 c HGB (vgl. \n\n§ 75 d HGB), wie schon erwähnt, nicht. \n\n6 \n\nDa im Übrigen rechtskräftig feststeht, dass die Vereinbarung des Wett-\n\nbewerbsverbots trotz vertraglichen Ausschlusses einer Karenzentschädigung \n\nwirksam ist, kann aus dieser Vereinbarung von vornherein kein Anspruch auf \n\nKarenzentschädigung abgeleitet werden. Mit dem nachträglichen Wegfall einer \n\nvereinbarten Karenzentschädigungspflicht infolge Verzichts der GmbH auf das \n\nWettbewerbsverbot (dazu Sen.Urt. v. 4. März 2002 aaO) hat der vorliegende \n\nFall nichts zu tun. \n\n7 \n\n2. Aus den genannten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Revision \n\ndes Klägers keinen Erfolg haben kann. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n RiBGH Dr. Drescher kann \n\nwegen Urlaubs nicht \nunterschreiben. \n\n Caliebe Goette \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 14.03.2006 - 11 O 50/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 18 U 71/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-zr-81-07","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 75d","ref_norm":"75d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-zr-81-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:07.619246+00:00"}}