{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__76-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-10-13","aktenzeichen":"II ZR 76/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 16 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1 Gegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft ange- meldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 76/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 16 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1 \n\nGegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb \n\nunter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft ange-\n\nmeldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten. \n\nBGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 76/07 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 21. März 2007 aufgehoben. Die \n\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war zusammen mit Rechtsanwalt N. Gründungsgesell-\n\nschafter der Beklagten und ihr Geschäftsführer. Rechtsanwalt N. hielt den \n\nGeschäftsanteil, wie dem Kläger bekannt war, als Treuhänder für S. . \n\nIn einer notariellen Urkunde vom 5. August 1996 \"verkaufte\" Rechtsanwalt \n\nN. , vertreten durch den vollmachtlosen S. , seine Geschäftsanteile \n\nan S. und trat sie ihm ab. Rechtsanwalt N. teilte am 8. August 1996 \n\nS. und dem Kläger mit, dass er den ihm vorgelegten Kaufvertrag je-\n\ndenfalls derzeit nicht genehmigen könne und wolle. Am 13. August 1996 ge-\n\nnehmigte er die Abtretung der Geschäftsanteile vom 5. August 1996. \n\n2 \n\nAm 18. Dezember 1996 meldete S. die Anteilsübertragung un-\n\nter Vorlage der notariellen Urkunde und der Genehmigung vom 13. August \n\n1996 bei der Beklagten an. Am 30. Dezember 1996 setzte Rechtsanwalt \n\nP. als Bevollmächtigter von S. die Beklagte davon in Kenntnis, \n\ndass seit diesem Tag die früher von S. gehaltenen Geschäftsanteile \n\nvon Rechtsanwalt Dr. No. gehalten würden, eine Ausfertigung der dar-\n\nüber erstellten notariellen Urkunde übersandt werde, sobald sie vorliege, und \n\nder Rechtserwerb angemeldet werde. Anlässlich einer am 19. Dezember 2003 \n\nauf Verlangen von S. einberufenen Gesellschafterversammlung der \n\nBeklagten entstand Streit, wer neben dem Kläger noch Gesellschafter der Be-\n\nklagten sei. Am 3. Mai 2004 bestätigten S. und Rechtsanwalt N. \n\nvorsorglich die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile vom 5. August 1996. \n\nS. zeigte dies der Beklagten vor der Gesellschafterversammlung vom \n\n14. Mai 2004 an. \n\n3 \n\nDer Kläger hat gegen verschiedene Beschlüsse der Gesellschafterver-\n\nsammlung vom 14. Mai 2004 Anfechtungsklage erhoben. Die Beklagte hat wi-\n\nderklagend die Feststellung beantragt, dass S. am Stammkapital der \n\nBeklagten beteiligt und Inhaber von drei Geschäftsanteilen sei. Das Landgericht \n\nhat der Zwischenfeststellungswiderklage stattgegeben, das Oberlandesgericht \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom er-\n\nkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, S. sei seit dem 3. Mai \n\n2004 an der Beklagten beteiligt, bis dahin habe Rechtsanwalt N. den Anteil \n\ntreuhänderisch für ihn gehalten. 1996 sei er nicht Gesellschafter geworden. \n\nRechtsanwalt N. habe - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe - \n\nam 8. August 1996 die Genehmigung der Erklärung vom 5. August 1996 ver-\n\nweigert und seine kurz darauf erfolgte Zustimmung entbehre der notwendigen \n\nForm für die Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränk-\n\nter Haftung. Der Übertragung der Anteile von Rechtsanwalt N. auf S. \n\n am 3. Mai 2004 stehe nicht entgegen, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG der \n\nBeklagten gegenüber zunächst Rechtsanwalt Dr. No. als Gesellschafter \n\nzu gelten hatte, weil er bei ihr angemeldet war. Eine rechtlich unzutreffende \n\nAnmeldung könne die materielle Rechtslage nicht ändern, zumindest sei jene \n\nAnmeldung gegenüber der Beklagten durch die Anmeldung der Übertragung \n\nvon Rechtsanwalt N. auf S. vom 3. Mai 2004 widerrufen worden. \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\neine rechtlich unzutreffende Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. als \n\nGesellschafter könne die wirkliche materielle Rechtslage nicht ändern. Die mit \n\nder Widerklage begehrte Feststellung der Gesellschaft, dass S. ihr \n\nGesellschafter sei, hängt nicht von einer Änderung der \"wirklichen\" materiellen \n\nRechtslage ab. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt bei einer Anteilsveräußerung der \n\nGesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber und damit als Gesellschafter, \n\ndessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemel-\n\ndet ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Fiktion, die für die Stellung als Ge-\n\nsellschafter gegenüber der Gesellschaft die Anmeldung durch einen dazu Be-\n\nfugten und einen überzeugenden Nachweis des Anteilsübergangs voraussetzt. \n\nAuf die Wirksamkeit der Übertragung oder die materielle Rechtslage kommt es \n\nnicht an (st.Rspr. Senat, BGHZ 84, 47, 49; BGHZ 112, 103, 113; Sen.Urt. v. \n\n15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724; v. 9. Juli 1990 - II ZR 194/89, \n\nZIP 1990, 1057; v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377). \n\n8 \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt Dr. No. im Ver-\n\nhältnis zur Beklagten seit 30. Dezember 1996 als Gesellschafter gilt. Rechts-\n\nanwalt Dr. No. ist von einem Anmeldebefugten angemeldet worden. Da-\n\nzu, ob sein Anteilserwerb bei der Anmeldung überzeugend nachgewiesen wur-\n\nde, fehlen bisher ausreichende Feststellungen. \n\n9 \n\na) Der Erwerb \n\nder Gesellschaftsanteile \n\ndurch Rechtsanwalt \n\nDr. No. wurde am 30. Dezember 1996 von dem dazu befugten S. \n\n , vertreten durch Rechtsanwalt P. , bei der Beklagten angemeldet. \n\nAnmeldeberechtigt sind Veräußerer und Erwerber \n\n(Baumbach/Hueck/ \n\nFastrich, GmbHG 18. Aufl. § 16 Rdn. 5). S. war als Veräußerer zur \n\nAnmeldung befugt, weil er zu diesem Zeitpunkt als Gesellschafter der Beklag-\n\nten galt (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Die Anteilsübertragung von Rechtsanwalt N. \n\nauf ihn war am 18. Dezember 1996 unter gleichzeitigem Nachweis des Rechts-\n\nübergangs der Beklagten angemeldet worden. Der Übergang der Gesellschaf-\n\nterstellung ist auch nachgewiesen. Dazu genügt, dass die Gesellschaft vom \n\nRechtsübergang überzeugend unterrichtet wird (Sen.Urt. v. 25. Januar 1960 \n\n- II ZR 207/57, WM 1960, 289; Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, \n\n724). Der Anmeldung vom 18. Dezember 1996 waren überzeugende Nachwei-\n\nse beigefügt, nämlich eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Anteils-\n\nübertragung vom 5. August 1996, bei der Rechtsanwalt N. von S. \n\nvollmachtlos vertreten wurde, und die nach § 177 Abs. 1 BGB notwendige Ge-\n\nnehmigungserklärung von Rechtsanwalt N. vom 13. August 1996. Die Zu-\n\nstimmung bedurfte entgegen der vom Berufungsgericht übernommenen Auffas-\n\nsung des Landgerichts anders als die Anteilsübertragung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) \n\nnicht der notariellen Form (§ 182 Abs. 2 BGB). \n\n10 \n\nGegen die Überzeugungskraft der vorgelegten Nachweise spricht nicht, \n\ndass Rechtsanwalt N. in seinem Schreiben vom 8. August 1996 an den Klä-\n\nger und S. - das der Beklagten mit der Anmeldung nicht vorgelegt wur-\n\nde - vor Erteilung der Genehmigung den Kaufvertrag nicht genehmigt hat. Das \n\nSchreiben stand einer späteren Genehmigung der Anteilsübertragung nicht \n\nentgegen, weil sie darin nicht verweigert wurde. Wenn der Berechtigte die Ge-\n\nnehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB in der Schwebe hält, verweigert er sie nicht \n\nendgültig (BGH, Urt. v. 15. Juni 1964 - VIII ZR 7/63, WM 1964, 878). Rechts-\n\nanwalt N. hat in seinem Schreiben vom 8. August 1996 zwischen dem \n\nschuldrechtlichen Geschäft und der Anteilsübertragung unterschieden. Zur Ge-\n\nnehmigung der Anteilsübertragung hat er sich nicht geäußert, die Genehmigung \n\ndes schuldrechtlichen Geschäfts ausdrücklich offen gelassen. Er hat erklärt, \n\ndass er den vorgelegten Kaufvertrag derzeit nicht genehmigen könne und wolle, \n\nweil er als Treuhänder den Anteil an den Treugeber nicht verkaufen könne. Bei \n\nder Bestätigung der dinglichen Übertragung der Geschäftsanteile vom 3. Mai \n\n2004 hat Rechtsanwalt N. nochmals ausdrücklich klargestellt, dass er mit \n\nseinem Schreiben vom 8. August 1996 nur mitgeteilt habe, dass er den schuld-\n\nrechtlichen Vertrag als Kaufvertrag nicht genehmigen könne, aber danach die \n\ndingliche Rechtsübertragung genehmigt habe und sie seiner Ansicht nach \n\nrückwirkend wirksam geworden sei. \n\n11 \n\nb) Die Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. ist nach den bisheri-\n\ngen Feststellungen auch nicht mangels eines überzeugenden Nachweises im \n\nSinn von § 16 Abs. 1 GmbHG unwirksam. \n\n12 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, zumin-\n\ndest sei die Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. No. durch die Anmeldung \n\nder Übertragung von Rechtsanwalt N. auf S. vom 3. Mai 2004 wi-\n\nderrufen worden. Die Anzeige der Übertragung von Rechtsanwalt N. auf S. \n\n vom 3. Mai 2004 ist kein Widerruf der Anmeldung vom 30. Dezember \n\n1996. Der Widerruf einer Anmeldung ist in § 16 Abs. 1 GmbHG nicht vorgese-\n\nhen und nach Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft nicht möglich, § 130 \n\nAbs. 1 BGB. Wie die Wirkungen von § 16 Abs. 1 GmbHG im Fall einer unwirk-\n\nsamen Übertragung beseitigt werden können, hat der Senat bislang offen ge-\n\nlassen (Senat BGHZ 84, 47, 51) und muss dies auch im vorliegenden Fall nicht \n\nentscheiden. Selbst wenn dazu statt einer Rückübertragung ein \"Widerruf\" ge-\n\nnügte, kommt er nur als Wiederanmeldung des früheren Veräußerers in Be-\n\ntracht. Ein solcher \"Widerruf\" setzt neben der Anmeldung voraus, dass die Un-\n\nwirksamkeit der früher angemeldeten Übertragung überzeugend nachgewiesen \n\nwird (Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 16 Rdn. 4; Loebbe in \n\nGroßkomm.z.GmbHG § 16 Rdn. 53; Schulz/H. Winter/Seibt, GmbHG 10. Aufl. \n\n§ 16 Rdn. 23 a). Ein solcher Nachweis wurde bei der Anmeldung im Mai 2004 \n\nnicht erbracht. Die als Nachweis beigefügte vorsorgliche Bestätigung der Ver-\n\näußerung von Rechtsanwalt N. an S. im Jahr 1996 in der Urkunde \n\nvom 3. Mai 2004 belegt die Unwirksamkeit der Anteilsübertragung von S. \n\n an Rechtsanwalt Dr. No. nicht, sondern hätte im Gegenteil, wenn \n\nsie mangels Verfügungsbefugnis von S. 1996 unwirksam gewesen wäre, \n\nnach § 185 Abs. 2 BGB nachträglich zu ihrer Wirksamkeit geführt. \n\n13 \n\n4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechts-\n\nstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). Die Sache ist zurückzu-\n\nverweisen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zum bisher \n\nnicht weiter beachteten Gesichtspunkt eines Nachweises bei der Anmeldung \n\ndes Anteilserwerbs von Rechtsanwalt Dr. No. zu ergänzen. In der An-\n\nmeldung vom 30. Dezember 1996 wird die Übersendung einer Urkunde über \n\ndie Übertragung der Geschäftsanteile nur angekündigt. Nicht ausgeschlossen \n\nist auch, dass Rechtsanwalt Dr. No. ohne einen Nachweis ordnungsge-\n\nmäß angemeldet war. Die Gesellschaft kann nach pflichtgemäßem Ermessen \n\ndes Geschäftsführers auf Nachweise verzichten. Eine ordnungsgemäße An-\n\nmeldung liegt dann auch vor, wenn die Gesellschaft den Erwerber als neuen \n\nGesellschafter anerkennt und behandelt \n\n(Sen.Urt. v. 15. April 1991 \n\n- II ZR 209/90, ZIP 1991, 724). \n\nGoette Kurzwelly Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 04.10.2006 - 23 O 97/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.03.2007 - 9 U 118/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-13/ii-zr-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-13/ii-zr-76-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:02.079197+00:00"}}