{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__71-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"II ZR 71/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG § 107; BGB §§ 666 f. Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der aus- scheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666 f. BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 71/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG § 107; BGB §§ 666 f. \n\nEine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der aus-\n\nscheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen \n\nGesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine \n\nentsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666 \n\nf. BGB. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07 - OLG Düsseldorf \n\nLG Düsseldorf \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nDr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 2.500,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ZIP 2007, 1608 = AG \n\n2007, 747) besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Rechtsfrage, ob in der \n\nGeschäftsordnung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (hier § 10 Abs. 3 \n\nGO) wirksam bestimmt werden kann, dass jedes ausgeschiedene Aufsichts-\n\nratsmitglied alle ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit übermittelten Unterlagen \n\nder Gesellschaft einschließlich etwaiger Duplikate und Ablichtungen herauszu-\n\ngeben hat. \n\n3 \n\n1. Es entspricht allgemeiner Auffassung und ist durch das Senatsurteil \n\nvom 3. Dezember 1962 (II ZR 63/60, WM 1963, 161 f.) bereits geklärt, dass der \n\nGeschäftsführer einer GmbH - und dementsprechend der Vorstand einer AG - \n\nnach Beendigung ihrer Amtszeit gemäß §§ 675, 666, 667 BGB verpflichtet sind, \n\nüber die in ihren Besitz gelangten Unterlagen der Gesellschaft Auskunft zu er-\n\nteilen und sie herauszugeben (vgl. MünchKommAktG/Spindler 3. Aufl. § 84 \n\nRdn. 98; Kölner Komm.z.AktG/Mertens § 84 Rdn. 84; Fleischer in Spindler/Stilz, \n\nAktG § 84 Rdn. 81 f.). Für ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied (wie den \n\nKläger) kann nichts anderes gelten, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob \n\nzwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied (auch) ein Anstel-\n\nlungsverhältnis im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 \n\nBGB (so RGZ 146, 145, 152; 152, 273) oder ein rein korporationsrechtliches \n\nVerhältnis besteht (so MünchKommAktG/Habersack 3. Aufl. § 101 Rdn. 67; \n\nGroßkomm.z.AktG/Hopt/M. Roth 4. Aufl. § 101 Rdn. 92; Spindler in Spindler/ \n\nStilz aaO § 101 Rdn. 8; für korporations- und schuldrechtliche Doppelnatur \n\nHüffer, AktG 8. Aufl. § 101 Rdn. 2). Die Heranziehung der Grundgedanken der \n\n§§ 666 f. rechtfertigt sich jedenfalls aus der einer Geschäftsbesorgung ähnli-\n\nchen Funktion des Aufsichtsratsamtes (vgl. Hopt/M. Roth aaO Rdn. 92 a.E.) \n\nsowie daraus, dass die Interessenlage in Bezug auf die Herausgabe von Ge-\n\nsellschaftsunterlagen bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds die gleiche \n\nist wie bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds. Die Gesellschaft hat ein be-\n\nrechtigtes Interesse daran, dass ihre Dokumente bzw. deren Mehrfertigungen \n\nnicht bei ausgeschiedenen Organmitgliedern verstreut bleiben und in unbefugte \n\nHände geraten können. Dabei geht es nicht nur um geheimhaltungsbedürftige, \n\nsondern auch um sonstige Unterlagen, die aus gegebenem Anlass einzeln oder \n\nin ihrer Zusammenstellung eine im vorhinein nicht abzuschätzende Bedeutung \n\nerlangen können. Überdies würde eine Beschränkung der Herausgabepflicht \n\nauf aktuell geheimhaltungsbedürftige Dokumente häufig - und erst recht im vor-\n\nliegenden Fall mit insgesamt 257 herausverlangten Dokumenten - einen erheb-\n\nlichen Verwaltungsaufwand erfordern (vgl. auch Henze, Der Aufsichtsrat 2007, \n\n81). \n\n4 \n\na) Soweit die Revision auf die - auch nach Amtsbeendigung fortbeste-\n\nhende und gemäß § 23 Abs. 5 AktG einer Verschärfung nicht zugängliche (vgl. \n\nBGHZ 64, 325) - Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gemäß \n\n§§ 116 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG hinweist, wird übersehen, dass das \n\nSchweigegebot gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG für Vorstandsmitglieder in glei-\n\ncher Weise gilt, ohne dass dies ihrer Verpflichtung zur Herausgabe von Ge-\n\nschäftsunterlagen nach Amtsbeendigung entgegensteht. Diese Verpflichtung \n\nberührt nicht die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder und deren ei-\n\ngenverantwortlichen Umgang mit ihr (vgl. dazu BGHZ 64, 325, 327), sondern \n\nfolgt daraus, dass die Organmitglieder den Besitz an den Unterlagen zum \n\nZweck ihrer Amtsführung erlangt haben und dieser Zweck mit deren Beendi-\n\ngung entfällt (vgl. § 667 BGB). \n\n5 \n\nb) Anders als die Revision meint, spricht gegen die Verpflichtung eines \n\nausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds zur Rückgabe der ihm ausgehändigten \n\nUnterlagen auch nicht die bloß abstrakte Möglichkeit, von der Gesellschaft noch \n\nwegen etwaiger Fehler der Amtsführung auf Schadensersatz gemäß §§ 116, 93 \n\nAbs. 2, 3 AktG in Anspruch genommen zu werden und dann zu seiner Verteidi-\n\ngung auf die Unterlagen angewiesen zu sein. Diese Möglichkeit besteht bei ei-\n\nnem ausscheidenden Vorstandsmitglied in gleicher Weise, ändert aber an sei-\n\nner Rückgabepflicht gemäß § 667 BGB nichts (vgl. den Sachverhalt im Sen.Urt. \n\nv. 3. Dezember 1962 aaO) und führt auch nicht dazu, dass ein ausgeschiede-\n\nnes Organmitglied die Rückgabe \"prophylaktisch\" bis zum Ablauf der Verjäh-\n\nrungsfrist des § 93 Abs. 6 AktG verweigern kann (in diesem Sinne aber Henze, \n\nDer Aufsichtsrat 2007, 81 f.). Seine Interessen sind dadurch geschützt, dass die \n\nGesellschaft die ihm ggf. vorzuwerfende Pflichtverletzung zu bezeichnen und \n\nihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren hat (vgl. Senat, \n\nBGHZ 152, 280, 285). Für eine davon abweichende Behandlung eines ausge-\n\nschiedenen Aufsichtsratsmitglieds fehlt jeder Sachgrund. \n\n6 \n\nc) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch \n\nnicht daraus, dass gemäß § 107 Abs. 2 Satz 4 AktG jedes Aufsichtsratsmitglied \n\neinen Anspruch auf \"Aushändigung\" der in seine Amtszeit fallenden Sitzungs-\n\nniederschriften hat. Denn das soll dem Aufsichtsratsmitglied nur die ungestörte \n\nWahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen und besagt, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausführt, nicht, dass die - vertraulich zu behandelnden (vgl. \n\nHopt/M. Roth aaO § 107 Rdn. 196) - Aufsichtsratsprotokolle im Besitz eines \n\nausscheidenden Mitglieds zu verbleiben haben. Dies zeigt sich auch an der Pa-\n\nrallelvorschrift des § 170 Abs. 3 AktG. Dieser schreibt zwar eine \"Übermittlung\" \n\nder dort genannten Vorlagen und Prüfberichte an jedes Aufsichtsratsmitglied \n\nvor und meint damit ebenfalls eine \"Aushändigung\"; nach der Begründung des \n\nRegierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (KonTraG, BT-Drucks. 13/9712, 22) ist \n\ndamit aber keine Übereignung zum endgültigen Verbleib verbunden. Satzungs- \n\noder Geschäftsordnungsregelungen über die Rückgabe sind zulässig (ebenso \n\nHüffer, AktG 8. Aufl. § 170 Rdn. 14; MünchKommAktG/Kropff 2. Aufl. § 170 \n\nRdn. 80 f.), obwohl die in § 170 AktG genannten Unterlagen sogar publizitäts-\n\npflichtig sind. \n\n7 \n\n2. Da nach alledem ausscheidende Mitglieder des Aufsichtsrats ebenso \n\nwie solche des Vorstands die im Rahmen ihrer Amtsführung erlangten Unterla-\n\ngen schon entsprechend § 667 BGB herauszugeben haben, bestehen gegen \n\nentsprechende Geschäftsordnungsregelungen, die weit verbreitet sind (vgl. \n\nHüffer aaO § 103 Rdn. 6), erst recht keine grundsätzlichen Bedenken. \n\n8 \n\na) Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob § 10 Abs. 3 der vorliegen-\n\nden Geschäftsordnung auch insoweit wirksam ist, als dessen Satz 2 die Her-\n\nausgabepflicht auf Duplikate und Kopien erstreckt, was im Schrifttum zum Teil \n\nfür \"unzumutbar\" erachtet wird (vgl. Fonk in Semler/v. Schenck, Arbeitshand-\n\nbuch \n\nfür Aufsichtsratsmitglieder 2. Aufl. § 9 Rdn. 107; \n\nihm \n\nfolgend \n\nMünchKommAktG/Spindler 3. Aufl. § 84 Rdn. 98; vgl. dagegen Happ in Happ, \n\nAktienrecht 3. Aufl. S. 952). Denn zum einen kann sich jedenfalls der Kläger auf \n\nUnzumutbarkeit nicht berufen, weil er der unter seiner Mitwirkung beschlosse-\n\nnen Geschäftsordnungsregelung zugestimmt hat. Zum anderen ist die genannte \n\nRechtsfrage hier nicht entscheidungserheblich, weil zumindest die Verpflichtung \n\nzur Herausgabe der Originalunterlagen wirksam ist und die Beklagte hierauf ihr \n\nZurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) gegenüber dem Tantiemeanspruch des \n\nKlägers stützen konnte. Soweit in dem erstinstanzlichen Urteil noch eine Ver-\n\npflichtung des Klägers zur Herausgabe von etwaigen Duplikaten und Fotoko-\n\npien tenoriert wurde, ist dies durch die zweitinstanzliche Erledigterklärung \n\n(§ 91 a ZPO) wirkungslos geworden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO \n\n28. Aufl. § 91 a Rdn. 21, 30). \n\n9 \n\nb) Im Übrigen besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass für die Verpflich-\n\ntung zur Herausgabe von Duplikaten oder Fotokopien die gleichen bereits er-\n\nwähnten Gründe sprechen wie für die Herausgabe der Originale (vgl. oben I 1 \n\nvor a), und nicht einzusehen ist, weshalb dies für ein ausgeschiedenes Organ-\n\nmitglied \"unzumutbar\" sein soll. \n\n10 \n\nII. Da sonach das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, \n\ndass der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen ihres Her-\n\nausgabeanspruchs gegenüber der von dem Kläger eingeklagten Tantiemefor-\n\nderung zustand und diese deshalb erst mit Erfüllung der Gegenforderung der \n\nBeklagten i.S. von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB fällig wurde (vgl. BGHZ 55, 198, \n\n200), kann der Kläger mit seinen in der Revisionsinstanz (nach vorinstanzlicher \n\nErledigung der Hauptsache im Übrigen) weiter verfolgten Anspruch auf Pro-\n\nzesszinsen ab Klageerhebung (30. September 2005) keinen Erfolg haben. So-\n\nweit sich die Revision auch gegen die (zutreffende) Kostenentscheidung des \n\nBerufungsgerichts gemäß § 91 a ZPO richtet, ist sie schon nicht statthaft (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 342 Tz. 21 ff.). \n\n11 \n\nOhne Erfolg rügt die Revision hilfsweise, das Berufungsgericht habe dem \n\nKläger zu Unrecht Zinsen nur für die Zeit vom 18. bis 20. Juli 2006 zuerkannt, \n\nobwohl er bereits am 12. Juli 2006 alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen \n\nherausgegeben habe und der Beklagten kein (für den Fortbestand ihres Zu-\n\nrückbehaltungsrechts erforderlicher) Anspruch auf die am 17. Juli 2006 bei der \n\nBeklagten eingegangene Erklärung des Klägers, keine weiteren Unterlagen zu \n\nbesitzen, zugestanden habe. \n\n12 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die von \n\nder Beklagten im Einzelnen aufgelisteten Unterlagen jedenfalls nicht vollständig \n\nherausgegeben; die Revision stellt auch nicht in Abrede, dass die noch fehlen-\n\nden Unterlagen ihm einmal übermittelt worden waren. Zwar erstreckt sich die \n\nHerausgabepflicht der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Abs. 3 GO auf Unter-\n\nlagen, \"die sich in ihrem Besitz befinden\". Das schließt aber im Wege ergän-\n\nzender Auslegung der Klausel die Verpflichtung ein, über den Verbleib fehlen-\n\nder Unterlagen Auskunft zu geben, was sich auch aus § 666 BGB ergibt (vgl. \n\noben I 1; Sen.Urt. v. 3. Dezember 1962 aaO WM 1963, 161). Erst mit Abgabe \n\nder entsprechenden Erklärung hatte der Kläger seine Verpflichtung vollständig \n\nerfüllt. \n\n13 \n\nIII. Die Anschlussrevision der Beklagten, die sich gegen den ausgeurteil-\n\nten Zinsanspruch für die Zeit vom 18. bis 20. Juli 2006 richtet, verliert unter den \n\n- hier gegebenen - Voraussetzungen des § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Sie \n\nist allerdings auch offensichtlich unbegründet, weil das von ihr in Bezug ge-\n\nnommene Vorbringen der Beklagten in ihrem vorinstanzlichen \"Antrag auf Tat-\n\nbestands- und Urteilsberichtigung/Ergänzung\", der Kläger habe in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der unvermeidlichen Zahlungsver-\n\nzögerung nach Herausgabe der Unterlagen zugestimmt und den ausgeurteilten \n\nZinsanspruch überhaupt nicht mehr geltend gemacht, in Widerspruch zu dem \n\ngemäß § 314 Satz 2 ZPO maßgebenden Sitzungsprotokoll (vom 14. Dezember \n\n2006) steht. Danach hat der Kläger, worauf das Berufungsgericht in seinem \n\nBeschluss vom 25. Juni 2007 zutreffend hinweist, unter Bezugnahme auf sei-\n\nnen Schriftsatz vom 27. November 2006 die Verurteilung der Beklagten zur \n\nZahlung von Prozesszinsen \"bis zum 20. Juli 2006\" beantragt. Unter diesen \n\nUmständen kann in der etwaigen Zustimmung des Klägers zu der \"unweigerlich \n\neintretenden Zahlungsverzögerung\" keine den geltend gemachten Anspruch auf \n\nProzesszinsen bis 20. Juni 2006 ausschließende Stundungsvereinbarung, son-\n\ndern allenfalls eine Erklärung des Inhalts gesehen werden, dass der Kläger der\n\nBeklagten die Zahlungsverzögerung nach Herausgabe der Unterlagen nicht als \n\nein Verschulden anlasten wolle und auf weitergehende Ansprüche wegen Ver-\n\nzuges (§ 288 Abs. 4 BGB) verzichte. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Reichart Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - 9 O 369/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2007 - I-6 U 119/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__71-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-zr-71-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__71-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__71-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-zr-71-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__71-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:07.083238+00:00"}}