{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__67-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"II ZR 67/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HGB §§ 114, 116, 161; ZPO § 286 B a) Ein Gesellschafter, der sich bei seinem geschäftsführenden Handeln über die in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung hinweg- setzt, haftet für die Schäden, die durch die schuldhafte Missachtung dieser internen Bindungen entstehen. b) Das Gericht darf sich ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständi- gengutachtens gemäß § 286 ZPO nur dann der Bewertung eines - qualifizierten Parteivortrag darstellenden - Privatgutachtens, gegen das der Gegner Einwendungen erhoben hat, anschließen, wenn es eigene Sachkunde besitzt und darlegt, dass es deswegen in der Lage ist, die strei- tigen Fragen abschließend zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 67/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB §§ 114, 116, 161; ZPO § 286 B \n\na) Ein Gesellschafter, der sich bei seinem geschäftsführenden Handeln über \ndie in der Gesellschaft intern zu beachtende Kompetenzordnung hinweg-\nsetzt, haftet für die Schäden, die durch die schuldhafte Missachtung dieser \ninternen Bindungen entstehen. \n\nb) Das Gericht darf sich ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständi-\ngengutachtens gemäß § 286 ZPO nur dann der Bewertung eines \n- qualifizierten Parteivortrag darstellenden - Privatgutachtens, gegen das \nder Gegner Einwendungen erhoben hat, anschließen, wenn es eigene \nSachkunde besitzt und darlegt, dass es deswegen in der Lage ist, die strei-\ntigen Fragen abschließend zu beurteilen. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 67/07 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. März 2007 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von \n\n1.230.781,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2005 zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens - an den 26. Zivilsenat des Berufungsgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nStreitwert: 1.515.468,48 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist im Umfang von \n\n1.230.781,17 € \n\n(= 447.380,39 € + 639.114,86 € + 144.285,92 € \n\n- Entrümpe-\n\nlungskosten -) nebst Zinsen begründet und führt insoweit - unter Zurückweisung \n\nder weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\n \n\n2 \n\n3 \n\nan das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise ver-\n\nletzt. \n\n1. a) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz, nachdem ihr erstinstanzli-\n\ncher Vortrag hierzu unsubstantiiert war, zur Schadenshöhe unter Vorlage von \n\ndrei Gutachten des Dipl.-Ing. S. eine Differenz zwischen den Verkaufsprei-\n\nsen der Grundstücke und den ihrer Ansicht nach darüber liegenden tatsächli-\n\nchen Verkehrswerten dargelegt. Diese Privatgutachten stellten - lediglich - qua-\n\nlifizierten Parteivortrag dar (BGH, Urt. v. 14. April 1981 - VI ZR 264/79, \n\nVersR 1981, 576 f.; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 402 Rdn. 2 m.w.Nachw.). \n\nHiergegen hat die Beklagte (GA II, 23 bis 28) umfängliche Einwendungen erho-\n\nben. Die daraufhin von der Klägerin vorgelegte Gegenäußerung des Privatgut-\n\nachters stellte wiederum nur Parteivortrag dar, dem sich das Berufungsgericht \n\nunter Verstoß gegen Art. 103 GG angeschlossen hat. Das Berufungsgericht \n\nhätte den qualifizierten Parteivortrag der Klägerin nur dann - wie geschehen - \n\ngemäß § 286 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen, ohne dadurch \n\nden Anspruch der Beklagten aus Art. 103 GG zu verletzen, wenn es eigene \n\nSachkunde besaß und darlegte, dass es deswegen in der Lage war, die streiti-\n\ngen Fragen abschließend zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 \n\n- II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 ff., Tz. 9). Anderenfalls musste das Berufungs-\n\ngericht, wie von den Parteien beantragt, zu dem tatsächlichen Wert der \n\nGrundstücke im Zeitpunkt der Veräußerung Beweis erheben durch Einholung \n\ndes beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens. \n\n4 \n\n5 \n\nb) Dieser Verstoß gegen Art. 103 GG ist entscheidungserheblich, da \n\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme zu abweichen-\n\nden Verkehrswerten und damit zu einem niedrigeren oder gar zur Feststellung \n\ndes Fehlens eines Schadens geführt hätte. \n\n2. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ersatzfähigkeit der Entrümpe-\n\nlungskosten in Höhe von 282.198,75 DM (= 144.285,92 €) betreffend das \n\nGrundstück G. straße hat das Berufungsgericht wiederum unter Ver-\n\nstoß gegen Art. 103 GG den Vortrag der Beklagten übergangen, dass die Ge-\n\nfahr des Rücktritts des Käufers vom Vertrag bestand, wenn die eingemauerten \n\nSchuttreste nicht auf Kosten der H. , & Co. KG (= Verkäuferin) \n\nbeseitigt, und die infolge der Entfernung der Mauern teilweise eingestürzte Kel-\n\nlerdecke auf deren Kosten wieder hergestellt würden. Hätte das Berufungsge-\n\nricht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, ist nicht ausgeschlossen, dass es \n\nden Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit mangels pflichtwidrigen \n\nVerhaltens der Beklagten verneint hätte. \n\n6 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, so-\n\nweit sie sich gegen die Zurückweisung \n\nihrer Berufung \n\nin Höhe von \n\n556.800,00 DM (= 284.687,31 €) wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Zusam-\n\nmenhang mit den Vertragsschlüssen und den hierauf geleisteten Zahlungen an \n\ndie Herren Se. und W. wendet. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) \n\nliegen insoweit nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\n7 \n\n8 \n\nIII. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol-\n\ngendes hin: \n\nDer Beklagten ist es trotz des schuldhaften Unterlassens der - wie vom \n\nBerufungsgericht zutreffend festgestellt - gebotenen Herbeiführung eines Ge-\n\nsellschafterbeschlusses über die Veräußerung der Grundstücke O. - \n\nAllee, B. straße und O. straße/H. straße nicht verwehrt, darzutun \n\nund gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Unterlassen nicht zu einem \n\nSchaden auf Seiten der betroffenen Kommanditgesellschaften und damit der \n\nKommanditisten geführt hat (Sen.Urt. v. 4. November 1996 - II ZR 48/95; \n\nWM 1996, 2340 f. mit Anm. Goette DStR 1997, 81, 82; Mayen \n\nin \n\nEbenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 114 Rdn. 40 f. m.w.N.). \n\n9 \n\nSollte das nunmehr einzuholende Sachverständigengutachten zur Fest-\n\nstellung von über den Verkaufspreisen liegenden Verkehrswerten führen, wird \n\ndas Berufungsgericht dem - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - Vortrag der \n\nBeklagten nachzugehen haben, dass höhere Preise als die tatsächlich erzielten \n\nim Zeitpunkt des Verkaufs der jeweiligen Grundstücke nicht realisierbar waren. \n\n10 \n\nHinsichtlich des Grundstücks B. straße 4 ist der Vortrag der Beklag-\n\nten zu beachten und gegebenenfalls durch die angebotenen Beweismittel auf-\n\nzuklären, dass es dort einen Schwammbefall gab, der zu der nachträglichen \n\nKaufpreisreduzierung geführt hat. Sollte es einen solchen Befall gegeben ha-\n\nben, hätte dessen Vorhandensein den Wert des Grundstücks gemindert, was \n\nder Gutachter im Rahmen der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu be-\n\nrücksichtigen hätte. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht wird sich auch - gegebenenfalls sogar vor Einho-\n\nlung eines Sachverständigengutachtens - mit dem beweisbewehrten Vortrag \n\nder Beklagten zu befassen haben, dass die jeweils betroffenen Kommanditisten \n\nmit der Veräußerung der Grundstücke durch die Beklagte - nachträglich - ein-\n\nverstanden waren. Ein solches Einverständnis könnte auch stillschweigend er-\n\nklärt worden sein, indem die Kommanditisten über den jeweiligen Verkauf und \n\ndie damit verbundene Sonderausschüttung informiert wurden (siehe z.B. Anl. \n\nB 4, Schreiben vom 4. September 2000) und im Anschluss daran den auf sie \n\nentfallenden Anteil der jeweiligen Sonderausschüttung entgegengenommen \n\nhaben, ohne gegen den Verkauf des Grundstücks zu protestieren. Insoweit be-\n\nsteht in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren für die Parteien Gelegenheit \n\nzu gegebenenfalls ergänzendem Vortrag. Sollte etwa - auch - der Rechtsvor-\n\ngänger der Klägerin, die die Kommanditanteile erst zwei bis drei Jahre nach der \n\nVeräußerung der Grundstücke erworben hat, die anteiligen Erlöse in Kenntnis \n\nder Veräußerungen widerspruchslos entgegengenommen haben, könnte der \n\nactio pro socio der Klägerin der Einwand aus § 242 BGB entgegenstehen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 105 O 18/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2007 - 23 U 65/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-67-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-67-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__67-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:34.331712+00:00"}}