{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"II ZR 62/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2, 3; ZPO § 544 Abs. 7 a) Zur Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen ei- nen GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGHZ 152, 280). b) § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG betrifft nur Schadensersatz- ansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (vgl. Sen. Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128, 2130; vom 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 95 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 62/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2, 3; ZPO § 544 Abs. 7 \n\na) Zur Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen ei-\n\nnen GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGHZ 152, \n\n280). \n\nb) § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG betrifft nur Schadensersatz-\n\nansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (vgl. \n\nSen. Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128, 2130; vom \n\n7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 95 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - II ZR 62/07 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Ur-\n\nteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n7. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 9.780.765,14 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO, weil das Berufungsurteil auf entscheidungser-\n\nheblichen Verletzungen des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör \n\nberuht. \n\nI. 1. Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, \n\nder Vortrag der Klägerinnen zu der dem Beklagten als Geschäftsführer der Klä-\n\ngerin zu 1 zur Last gelegten Fehlkalkulation des Preises für den G. -Auftrag \n\nsei \"dem Beweis nicht zugänglich\", verletzt es in mehrfacher Hinsicht den An-\n\nspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n3 \n\na) Gemessen an den Hinweis- und Auflagenbeschlüssen des Berufungs-\n\ngerichts vom 7. Dezember 2005 und vom 10. April 2006 handelt es sich zum \n\neinen um eine gegen § 139 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Über-\n\nraschungsentscheidung, wenn das Berufungsgericht den von den Klägerinnen \n\nu.a. beantragten Sachverständigenbeweis deshalb ablehnt, weil die Klägerin-\n\nnen die dem Festpreis gegenüberstehenden Leistungen hätten \"vereinzeln\" \n\nmüssen. Ein derartiges Erfordernis ist den genannten Hinweisbeschlüssen nicht \n\nzu entnehmen. \n\n4 \n\nZum anderen hat das Berufungsgericht den Kern des Vortrags der Klä-\n\ngerinnen nicht richtig zur Kenntnis genommen, der dahin geht, dass sich aus \n\ndem Leistungsverzeichnis vom Februar 2000 (Stehordner) i.V.m. der ebenfalls \n\nVertragsinhalt gewordenen \"technischen Spezifikation\" vom 29. März 2000 und \n\nden darin u.a. in Bezug genommenen \"Angebotsergänzungen\" vom 6. März \n\n2000 (GA VI 83 bis 95) der Umfang der vereinbarten Leistungen ergebe. Das \n\ngilt auch hinsichtlich der von dem Berufungsgericht geforderten \"Vereinzelung\" \n\nder Leistungen, die in den genannten umfangreichen Unterlagen beschrieben \n\nwerden. Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, ein Sachverständiger kä-\n\nme damit nicht zurecht, wäre das eine unzulässige vorweggenommene Be-\n\nweiswürdigung. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts stammen \n\ndie \"Angebotsergänzungen\" vom 6. März 2000 nicht von der Klägerin zu 1, son-\n\ndern von der G. , und wurden der Klägerin zu 1 nicht mit Schreiben vom \n\n7. Mai, sondern mit Schreiben vom 7. März 2000 übersandt. Sie sind zwar \n\nstichwortartig abgefasst, nehmen aber durchgehend auf die Positionen des \n\nLeistungsverzeichnisses vom Februar 2000 Bezug. Soweit das Berufungsge-\n\nricht darin - unter Hinweis auf das Telefax der G. vom 30. März 2000 (GA I \n\n50) - \"eine Erweiterung des Leistungsumfangs\" sieht, ist deren Relevanz für die \n\nBeweisfrage der Fehlkalkulation nicht ersichtlich. Denn der Beklagte hat den \n\nAuftrag der G. in dem ggf. erweiterten Leistungsumfang mit Schreiben vom \n\n4. April 2000 (GA I 51) zu dem vereinbarten Preis angenommen, ohne sich dar-\n\nan durch die Kalkulation vom 27. März 2000 (GA II 1 ff.) gehindert zu sehen. \n\nWar schon diese, wie die Klägerinnen unter Beweisantritt behaupten, offenkun-\n\ndig zu niedrig berechnet, so würde das für den ggf. erweiterten Leistungsum-\n\nfang erst recht gelten. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass der \n\nLeistungsumfang auch nach dem 4. April 2000 noch erweitert worden sei, ist \n\nebenfalls nicht ersichtlich, weshalb dies zulasten der Klägerinnen und nicht zu-\n\nlasten des - für den Auftrag verantwortlichen - Beklagten gehen soll. Im Übrigen \n\nerschließt sich auch nicht, weshalb die betreffenden Positionen nicht herausge-\n\nrechnet werden könnten. \n\n5 \n\nb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings schon im Ansatz, dass die \n\nvon den Klägerinnen behauptete Fehlkalkulation des Preises \n\nfür den \n\nG. -Auftrag in erster Linie den Vorwurf einer Pflichtverletzung des Beklagten \n\nbetrifft und diese nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280 ff.) \n\nnicht von den Klägerinnen zu beweisen ist, sondern der Beklagte entsprechend \n\n§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG für das Gegenteil, nämlich dafür darlegungs- und be-\n\nweispflichtig ist, dass er bei der Preisvereinbarung \"die Sorgfalt eines ordentli-\n\nchen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat\", der Preis also nicht \n\nfür ihn erkennbar zu niedrig kalkuliert worden ist. Dass eine etwaige Fehlkalku-\n\nlation auch die Frage eines Schadens der Klägerin zu 1 berührt (vgl. dazu unten \n\n2), ändert nichts daran, dass es insoweit zunächst einmal um die Frage einer \n\nPflichtverletzung als \"konkreter Haftungsgrund\" geht, der - entgegen der An-\n\nsicht der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht unter § 287 ZPO, sondern unter \n\n§ 286 ZPO (mit umgekehrter Beweislast) fällt (vgl. auch BGHZ 162, 259, 263). \n\nIm Ergebnis bedürfte es aber auch für die Feststellung der behaupteten Fehl-\n\nkalkulation nicht einer \"Vereinzelung\" jedes einzelnen Postens des G. -\n\nAuftrags, sondern nur einer überschlägigen sachverständigen Beurteilung, ob \n\nder vereinbarte Preis die zu erwartenden Kosten aus der Sicht eines sorgfälti-\n\ngen Geschäftsleiters deutlich unterschritt. \n\n6 \n\nc) Die Verkennung der hier maßgeblichen Beweislastgrundsätze durch \n\ndas Berufungsgericht ändert andererseits nichts daran, dass das angefochtene \n\nUrteil auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (§ 544 \n\nAbs. 7 ZPO), weil das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag der Klägerinnen \n\nübergangen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205) \n\nund mit der von ihm geforderten \"Vereinzelung\" der Auftragspositionen auf ei-\n\nnen Gesichtspunkt abgestellt hat, mit dem die Klägerinnen nach dem bisherigen \n\nProzessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober \n\n2003 - 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687). Das angefochtene Urteil beruht auf der \n\nGehörsverletzung, weil sich nicht ausschließen lässt, dass das Berufungsge-\n\nricht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden \n\nhätte (vgl. BVerfGE 89, 381, 392 f. = NJW 1994, 1053). Soweit darüber hinaus \n\nim Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch die Entscheidungserheblichkeit \n\neiner Gehörsverletzung zu prüfen ist (§ 544 Abs. 7 ZPO), bezieht sich das vor \n\nallem auf die Frage, ob das Berufungsurteil sich trotz der Gehörsverletzung im \n\nErgebnis als richtig darstellt (vgl. § 561 ZPO; BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 aaO \n\nS. 3206; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 9 k). Das ist hier nicht der Fall, \n\nweil die Abweisung der Klage mit der Begründung des Berufungsgerichts bei \n\nrichtiger Beweislastverteilung erst recht nicht haltbar wäre. Die Sache ist aber \n\nauch nicht zu Lasten des Beklagten entscheidungsreif. \n\n7 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung fehlt \n\nhier die Entscheidungserheblichkeit der genannten Verstöße gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht die Abweisung der \n\nKlage in einer Hilfsbegründung auch darauf gestützt hat, dass die Klägerinnen \n\neinen Schaden nicht schlüssig dargelegt hätten. Diese Begründung trifft zwar, \n\nwas auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt, materiell-\n\nrechtlich zu, verletzt aber ihrerseits wiederum den Anspruch der Klägerinnen \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sämtliche Prozessbeteiligte \n\nüber zwei Instanzen hinweg die erstmals in dem Berufungsurteil geäußerten \n\nSchlüssigkeitsbedenken verkannt haben und es deshalb eines vorherigen Hin-\n\nweises des Berufungsgerichts (§ 139 Abs. 2 ZPO) bedurft hätte (vgl. BVerfG, \n\nBeschl. v. 17. Oktober 2003, NJW 2003, 3687 m.w.Nachw.). \n\n8 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280, 287) trifft die \n\naus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft die - ggf. gemäß § 287 ZPO \n\nerleichterte - Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch \n\nein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden \n\nentstanden ist. Als Schaden in diesem Sinne haben die Klägerinnen in den Vor-\n\ninstanzen die Differenz zwischen dem mit der G. vereinbarten Festpreis und \n\nden behaupteten Gestehungskosten der Klägerin zu 1 geltend gemacht. Das \n\nträfe nur dann zu, wenn hinreichend wahrscheinlich wäre (§ 287 ZPO), dass die \n\nG. einen die Gestehungskosten der Klägerin zu 1 deckenden bzw. den nach \n\nBehauptung der Klägerinnen zu kalkulierenden Preis von ca. 32 Mio. DM ak-\n\nzeptiert hätte. Davon kann aber, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend \n\nausführt, in Anbetracht der Konkurrenzangebote von mindestens zwei anderen \n\nUnternehmen in Höhe von ca. 17 Mio. DM nicht ausgegangen werden. Zudem \n\nmachen die Klägerinnen geltend, dass der Beklagte gemäß dem Gesellschaf-\n\nterbeschluss vom 29. Januar 1999 den angeblich vorhersehbar nicht kostende-\n\nckenden Vertrag überhaupt nicht hätte abschließen dürfen. Nach der sog. \"Dif-\n\nferenzhypothese\" ist deshalb die durch die angebliche Fehlkalkulation eingetre-\n\ntene Gesamtvermögenslage der Klägerin mit derjenigen zu vergleichen, die \n\nsich ohne den G. -Auftrag ergeben hätte (vgl. BGHZ 98, 212, 217; BGH, Urt. \n\nv. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304 zu b aa; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. vor § 249 Rdn. 9). In diesem Rahmen bildet \n\nder behauptete Verlust aus der Durchführung des G. -Auftrags nur einen \n\nRechnungsposten, dem die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache gege-\n\nnübersteht, dass bei der Klägerin zu 1 im Jahr 2000 infolge des Ausfalls dreier \n\nGroßprojekte mit einem Gesamtvolumen von 142 Mio. DM eine \"signifikante \n\nAuftragslücke\" bestand und deshalb ohne die Einnahmen aus dem \n\nG. -Auftrag möglicherweise gleich hohe Verluste durch laufende Kosten ent-\n\nstanden wären. Wäre der G. -Vertrag bei richtiger Kalkulation nicht abge-\n\nschlossen worden, können die Klägerinnen nicht das positive Interesse, son-\n\ndern nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Vertrag gestanden \n\nhätten. \n\n9 \n\nb) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich (hypothetisch) darauf be-\n\nruft, die Klägerinnen hätten auf Hinweis des Berufungsgerichts zur bisherigen \n\nUnschlüssigkeit ihrer Schadensdarlegung vorgetragen, dass die \"Konkurrenz-\n\nangebote\" mit dem Angebot der Klägerin in technischer und qualitativer Hinsicht \n\nnicht vergleichbar gewesen seien, führt auch das zwar nicht zur uneinge-\n\nschränkten Schlüssigkeit des bisher geltend gemachten Schadens (vgl. zu die-\n\nsem Erfordernis im Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ver-\n\nsäumung der richterlichen Hinweispflicht; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 \n\n- XI ZR 153/02, WM 2003, 702; vgl. auch Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 544 \n\nRdn. 17 d a.E.). Denn damit ist nicht gesagt, dass die G. bereit gewesen wä-\n\nre, den gegenüber den Konkurrenzangeboten von 17 Mio. DM fast doppelten \n\nPreis von 32 Mio. DM zu akzeptieren, der sich nach Klägervortrag bei pflicht-\n\ngemäßer Kalkulation ergeben hätte. Einer Zurückweisung der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde aus diesem Grund (wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit \n\nder oben I 1 dargestellten Gehörsverletzung) steht jedoch entgegen, dass in \n\nden Vorinstanzen bisher allein die Frage der Fehlkalkulation bzw. der Pflichtver-\n\nletzung des Beklagten im Streit war und das Berufungsgericht die Schadens-\n\ndarlegung nur in einer - von ihm selbst für nicht entscheidungserheblich erach-\n\nteten - Hilfsbegründung für unzulänglich erachtet hat (vgl. Musielak/Ball aaO \n\n§ 543 Rdn. 9 k m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat zusätz-\n\nlich darauf hin, dass das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung da-\n\nvon ausgeht, den Schadensersatzansprüchen der Klägerinnen stünden die dem \n\nBeklagten mit Gesellschafterbeschluss vom 13. Dezember 2000 erteilte Entlas-\n\ntung sowie die Ausschlussfrist in § 11 Ziff. 5 seines Geschäftsführeranstel-\n\nlungsvertrages nicht entgegen. \n\n11 \n\nSoweit das Berufungsgericht meint, eine Entlastungswirkung scheitere \n\ngemäß § 43 Abs. 3 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG daran, dass die Klägerin zu 1 \n\nbei Fassung des Entlastungsbeschlusses am 13. Dezember 2000 \"überschul-\n\ndet\" gewesen sei, geht dies schon deshalb fehl, weil nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts das Stammkapital von ursprünglich 25 Mio. DM noch \n\neinen positiven Stand von ca. 12,5 Mio. DM aufwies und deshalb die (zusätzli-\n\nche) Schadensersatzforderung gegen den Beklagten zur Befriedigung der Ge-\n\nsellschaftsgläubiger nicht benötigt wurde (vgl. Scholz/Winter/Veil, GmbHG \n\n10. Aufl. § 9 b Rdn. 8). Die spätere Entwicklung bleibt insoweit außer Betracht \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945 f. zu 2 a a.E.). Da-\n\nvon abgesehen gilt § 43 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG ohnehin nur \n\nfür den Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes des Ge-\n\nschäftsführers gegen die §§ 30 oder 33 GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 16. September \n\n2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128, 2130 zu 3 a unter Aufgabe des Sen.Urt. v. \n\n15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135). Die dem Beklagten vorge-\n\nworfene Fehlkalkulation fällt darunter nicht. \n\n12 \n\nErst recht scheitert die Wirksamkeit der in dem \"Geschäftsführervertrag\" \n\ndes Beklagten vom 7. Mai 1999 vereinbarten Ausschlussfrist von sechs Mona-\n\nten für die schriftliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht \n\nan der von dem Berufungsgericht festgestellten Unterdeckung des Stammkapi-\n\ntals der Klägerin zu 1 (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 aaO). Da die Rege-\n\nlungen der Geschäftsführerpflichten in dem Anstellungsvertrag des Beklagten \n\ninhaltlich und zum Teil sogar wörtlich (vgl. § 1 Nr. 4) mit den gesetzlichen Or-\n\nganpflichten übereinstimmen, gilt die Ausschlussfrist auch für eine etwaige Or-\n\nganhaftung des Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. Senat aaO). Das Beru-\n\nfungsgericht wird daher in dem neu eröffneten Berufungsverfahren vorrangig \n\nder Frage nachzugehen haben, ob die Ausschlussfrist gewahrt ist. Die für deren \n\nBeginn erforderliche \"Kenntnis des Gläubigers von allen, die Haftung des \n\nSchuldners begründenden Tatsachen\" setzt (ähnlich wie § 199 Abs. 1 Nr. 2 \n\nAlt. 1 BGB) die Kenntnis aller Einzelheiten der Schadenshöhe nicht voraus. \n\nVielmehr genügt danach die Kenntnis der Tatsachen, die eine Haftung des Be-\n\nklagten dem Grunde nach ergeben. Für die zur Fristwahrung vorgeschriebene \n\n\"schriftliche Geltendmachung\" von Ansprüchen aus dem Geschäftsführerver-\n\ntrag ist eine abschließende Bezifferung ebenfalls nicht erforderlich, sondern \n\ngenügt eine Geltendmachung dem Grunde nach. Nach dem eigenen Vortrag \n\nder Klägerin zu 1 (GA III 28) hatte diese schon im Oktober 2000 aufgrund der \n\nvon ihrem Beirat geforderten \"Auftragskostenanalyse\" immerhin Kenntnis da-\n\nvon, dass aus dem G. -Vertrag nicht unerhebliche Verluste zu erwarten wa-\n\nren, die sich nach ihrem eigenen Vortrag schon im Laufe des Jahres 2001, und \n\ndamit lange vor dem von den Klägerinnen für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt \n\n(5.3.2002) erhöht haben. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 33 O 216/03 (091) - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 6 U 74/05 Hs -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-18/ii-zr-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9b","ref_norm":"9b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-18/ii-zr-62-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:29.080034+00:00"}}