{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__51-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-28","aktenzeichen":"II ZR 51/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 51/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat in vielfältiger Weise Vortrag des Klägers über-\n\ngangen und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nGG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\nI. 1. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nhat das Berufungsgericht - zunächst noch zutreffend - erkannt, dass das halb-\n\njährige Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen ohne weiteres eine \n\nZahlungsunfähigkeit indiziert (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 \n\n- IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 ff. Tz. 5 f. m.w.Nachw.). Es hat dann aber über-\n\ngangen, dass der Kläger mehrfach, nämlich erstinstanzlich auf GA 50 und aus-\n\ndrücklich erneut im Rahmen der Aufstellung der nicht beglichenen Forderungen \n\n3 \n\n4 \n\nauf GA 106 vorgetragen hat, dass jedenfalls gegenüber der AOK B. bereits \n\nseit dem 1. Januar 2002 Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden \n\nsind, was zusätzlich durch den ebenfalls in Bezug genommenen Strafbefehl \n\n(Anlage K 4 Seite 6) belegt wird. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag \n\nberücksichtigt, ist nicht ausgeschlossen, dass es die Zahlungsunfähigkeit der \n\nGmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger (Juli 2002) bereits \n\naufgrund dieser Tatsache angenommen hätte. \n\n2. Ebenfalls in entscheidungserheblicher Weise hat das Berufungsgericht \n\nden Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss in Höhe von 511.291,88 € übergangen. \n\nZwar unterstellt es im Rahmen der Prüfung der Überschuldung das Be-\n\nstehen dieser Forderung, so dass von einem vollständigen Nichtzurkenntnis-\n\nnehmen des Vortrags nicht gesprochen werden kann. Ein Verstoß gegen \n\nArt. 103 GG liegt aber auch dann vor, wenn das Berufungsgericht Parteivortrag \n\nzwar nicht völlig außer Acht lässt, ihn jedoch in einer Weise abtut, die deutlich \n\nmacht, dass es den wesentlichen Kern dieses Vortrags zu einer zentralen Fra-\n\nge nicht richtig erfasst und nicht ausreichend berücksichtigt hat (BVerfG, \n\nZIP 2004, 1762, 1763 m.w.Nachw.). \n\n5 \n\nSo liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hätte das Bestehen dieser \n\nForderung - auch - bei der Prüfung der Zahlungseinstellung berücksichtigen \n\nmüssen. Die Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann bereits \n\nausreichen, wenn diese Forderung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist \n\n(BGHZ 149, 178, 184 f. m.w.Nachw.). Angesichts des vom Beklagten behaupte-\n\nten Kontoguthabens in Höhe von ca. 240.000,00 € ist bei Berücksichtigung ei-\n\nner Forderung in Höhe von über 500.000,00 € nicht ausgeschlossen, dass das \n\nBerufungsgericht - auch - aufgrund dieser Tatsache die Zahlungseinstellung \n\nfestgestellt hätte. \n\n6 \n\n3. Zu Unrecht und unter Verstoß gegen Art. 103 GG hat das Berufungs-\n\ngericht \n\nferner den Vortrag des Klägers zu den \n\n(Grunderwerbs-) \n\nSteuerrückständen, die ebenfalls ein Indiz für die Zahlungseinstellung sein \n\nkonnten, nicht zur Kenntnis genommen, indem es diesen zu Unrecht als un-\n\nsubstantiiert abgetan hat. Dass diese Steuer im April 2002 rückständig war, ist \n\nhinreichend dadurch dargetan, dass dieser Vorwurf Gegenstand des Strafbe-\n\nfehls war, dessen Berechtigung der Beklagte insoweit nicht angegriffen hat. \n\nGegen diesen substantiierten Vortrag konnte sich der Beklagte, anders als das \n\nBerufungsgericht meint, nicht, jedenfalls nicht in erheblicher Weise mit dem \n\nbloßen Hinweis verteidigen, der Kaufvertrag sei rückabgewickelt worden. \n\n7 \n\n4. Im Zusammenhang mit dem Vortrag des Klägers zu Gehaltsrückstän-\n\nden der GmbH gegenüber ihren Mitarbeitern, die ebenfalls Indizwirkung für eine \n\nZahlungseinstellung haben, hat das Berufungsgericht weiteren entscheidungs-\n\nerheblichen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 GG übergangen. Der Kläger \n\nhat nämlich nicht lediglich Gehaltsrückstände gegenüber dem Arbeitnehmer \n\nY. vorgetragen, den das Berufungsgericht berücksichtigt hat, sondern so-\n\nwohl erst- als auch zweitinstanzlich (GA 49, 106) darauf hingewiesen, dass in \n\nden Monaten Mai, Juni und Juli 2002 weiteren Arbeitnehmern die Gehälter nicht \n\ngezahlt worden sind. \n\n8 \n\nII. Im Zusammenhang mit der Behauptung des Klägers, die GmbH sei im \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses überschuldet im Sinne des § 19 Abs. 2 \n\nInsO gewesen, hat das Berufungsgericht ebenfalls Vortrag des Klägers unter \n\nVerstoß gegen Art. 103 GG übergangen. Es hat insoweit lediglich den Vortrag \n\nzu der Forderung gegen die GmbH aus dem notariellen Kaufvertrag zur Kennt-\n\nnis genommen und gemeint, selbst unter deren Berücksichtigung sei die Bilanz \n\n2001 nicht falsch. Den weiteren Vortrag des Klägers, die Forderung gegen die \n\nFirma M. in Höhe von 1,3 Mio. € sei nicht realisierbar gewesen mit \n\nder Folge, dass sie in der Bilanz nicht habe aktiviert werden dürfen, hat es hin-\n\ngegen übergangen. Die dadurch bedingte Verkürzung der Bilanzsumme zu-\n\nsammen mit der - vom Berufungsgericht gesehenen - Passivierungspflicht hin-\n\nsichtlich der Kaufpreisforderung hätte bereits Ende 2001 zu einer rechnerischen \n\nÜberschuldung der GmbH geführt. Auch das Übergehen dieses Vortrags ist \n\nentscheidungserheblich. Die nach dem Vortrag des Klägers unrichtige Jahresbi-\n\nlanz ist ein Indiz dafür, dass in dem entsprechenden Zeitpunkt die Gesellschaft \n\nauch im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet war. Gegengründe für die da-\n\nnach anzunehmende Insolvenzreife sind bisher weder vorgetragen noch fest-\n\ngestellt worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist angesichts der \n\nKürze der Zeitspanne zwischen dem Bilanzstichtag (Ende 2001) und dem Ver-\n\ntragsschluss (Juli 2002) grundsätzlich davon auszugehen, (siehe nur Sen.Urt. v. \n\n12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 ff. Tz. 15 m.w.Nachw.), dass die \n\nGesellschaft auch bei Vertragsschluss noch insolvenzreif war, sofern dieser \n\nZustand \n\nbereits \n\nEnde \n\n2001 \n\nbestanden \n\nhat.\n\n9 \n\nIII. Der Senat hat bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit des \n\n§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2006 - 30 O 429/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2007 - 10 U 79/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__51-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-28/ii-zr-51-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__51-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__51-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-28/ii-zr-51-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__51-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:00.209349+00:00"}}