{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__39-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"II ZR 39/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"GmbHG §§ 46 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 8, 47 Abs. 4 a) Ein Stimmverbot des Veräußerers eines Geschäftsanteils gilt nur dann für den Erwerber, wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots dient (Anschluss an Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, WM 1976, 378). b) Die Gesellschaft muss im Anfechtungsprozess die Angemessenheit der von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossenen Vergütung eines Gesellschafter- Geschäftsführers beweisen, wenn er sie sich unter Verstoß gegen die innerge- sellschaftliche Kompetenzordnung ohne Abstimmung mit den übrigen Gesell- schaftern bereits ausgezahlt hat. c) Der Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung allein führt noch nicht zur Schadensersatzpflicht (Anschluss an Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 39/07 \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 46 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 8, 47 Abs. 4 \n\na) Ein Stimmverbot des Veräußerers eines Geschäftsanteils gilt nur dann für den \nErwerber, wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots dient (Anschluss \nan Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, WM 1976, 378). \n\nb) Die Gesellschaft muss im Anfechtungsprozess die Angemessenheit der von der \nMehrheit der Gesellschafter beschlossenen Vergütung eines Gesellschafter-\nGeschäftsführers beweisen, wenn er sie sich unter Verstoß gegen die innerge-\nsellschaftliche Kompetenzordnung ohne Abstimmung mit den übrigen Gesell-\nschaftern bereits ausgezahlt hat. \n\nc) Der Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung allein führt noch \nnicht zur Schadensersatzpflicht (Anschluss an Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 \n- II ZR 166/05, ZIP 2007, 268). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 21. Juli 2008 - II ZR 39/07 - OLG Saarbrücken \n LG Saarbrücken \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom \n\n7. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH mit einem Anteil von \n\n49 %. 51 % hielt sein Bruder G. S. , der seinen Geschäftsanteil nach \n\neiner Teilung im Juni 2005 hälftig an seine Söhne Pe. und Pa. S. \n\nabtrat. Bis Juni 2004 war G. S. alleiniger Geschäftsführer der Be-\n\nklagten. Seither ist neben ihm sein Sohn Pe. S. Geschäftsführer. \n\n2 \n\nSeit 1998 erhielt G. S. als Geschäftsführervergütung 13 Mo-\n\nnatsgehälter in Höhe von jeweils 8.180,87 €. Ohne vorherige Zustimmung der \n\nGesellschafterversammlung zahlte er sich ab Januar 2003 monatlich 9.205,00 € \n\nund seit Januar 2004 11.000,00 € aus, und zwar jeweils 14-mal pro Jahr. \n\n3 \n\nAm 1. September 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der \n\nBeklagten gegen die Stimmen des Klägers mit den Stimmen von Pe. und Pa. \n\n S. , die Vergütung von G. S. rückwirkend ab 1. Januar \n\n2003 auf 9.205,00 € und ab 1. Januar 2004 auf 11.000,00 € zu erhöhen sowie \n\nihm ein 14. Monatsgehalt zu bewilligen (TOP 2). Den Beschlussantrag des Klä-\n\ngers, die Geschäftsführung zu verpflichten, Erstattungsansprüche gegen G. \n\n S. wegen der überhöhten Gehaltszahlungen geltend zu machen, \n\nlehnte sie ab (TOP 3), stellte für die Jahre 2001, 2002 und 2003 die Jahresab-\n\nschlüsse fest (TOP 7.1, 8.1 und 9.1), beschloss für diese Jahre, den Gewinn \n\nauf neue Rechnung vorzutragen (TOP 7.2, 8.2, 9.2) und entlastete die Ge-\n\nschäftsführung für die Jahre 2001 bis 2003 (TOP 7.3, 8.3 und 9.3). \n\n4 \n\nDer Kläger hat gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, \n\n3, 7, 8 und 9 Anfechtungsklage erhoben und außerdem die Feststellung be-\n\ngehrt, dass die Geschäftsführung der Beklagten verpflichtet ist, gegenüber dem \n\nMitgeschäftsführer G. S. die Erstattung derjenigen Bezüge geltend \n\nzu machen, die dieser seit Januar 2003 über den monatlichen Vergütungsbe-\n\ntrag von 8.180,67 € hinaus erhalten hat. Landgericht und Oberlandesgericht \n\nhaben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Se-\n\nnat zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDa der Kläger im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung \n\nnicht vertreten war, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entschei-\n\nden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung \n\nberuht (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Die Revision der Beklagten hat Erfolg; sie führt \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beschluss zur Erhöhung der \n\nVergütung des Geschäftsführers sei für nichtig zu erklären, weil G. S. \n\n nach § 47 Abs. 4 GmbHG von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen \n\ngewesen wäre, wenn er noch Gesellschafter gewesen wäre, und die Abstim-\n\nmung durch Pe. und Pa. S. nach der Übertragung der Geschäftsan-\n\nteile diesen Stimmrechtsausschluss umgehe, sowie, weil damit auf erhebliche \n\nErstattungsansprüche gegen G. S. verzichtet werde. Aus diesem \n\nGrund sei auch die Ablehnung des Antrags, die Geschäftsführung zu verpflich-\n\nten, Erstattungsansprüche gegen G. S. geltend zu machen, für nich-\n\ntig zu erklären und festzustellen, dass der beantragte Beschluss gefasst sei. \n\nDie Jahresabschlüsse von 2001 bis 2003 seien nichtig, weil zu Unrecht eine \n\nForderung der Beklagten gegen den Kläger eingestellt sei. Damit seien auch \n\ndie Gewinnverwendungsbeschlüsse für nichtig zu erklären. Die Nichtigerklärung \n\nder Beschlüsse zu den Jahresabschlüssen habe nach § 139 BGB die Nichtiger-\n\nklärung der Beschlüsse zu der Entlastung der Geschäftsführung zur Folge. \n\n7 \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Beschluss, dem Geschäftsführer G. \n\n S. rückwirkend eine höhere Vergütung zuzubilligen (TOP 2), rechts-\n\nfehlerhaft für nichtig erklärt. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Pe. und Pa. \n\n S. bei dem Beschluss über die rückwirkende Erhöhung der Ge-\n\nschäftsführervergütung für ihren Vater G. S. stimmberechtigt. Als \n\nErwerber der Geschäftsanteile waren sie von einem eventuellen Stimmverbot \n\nihres Vaters nicht betroffen. Ein Stimmverbot des Veräußerers gilt nur dann für \n\nden Erwerber eines Geschäftsanteils, wenn die Übertragung des Geschäftsan-\n\nteils der Umgehung des Stimmverbots dient (Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 \n\n- II ZR 19/75, WM 1976, 378). Das Berufungsgericht hat eine Umgehungsab-\n\nsicht durch die Anteilsübertragung auf Pe. und Pa. S. verneint und \n\neinen Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge festge-\n\nstellt. Dass der angefochtene Beschluss erst nach dem Vollzug der Geschäfts-\n\nanteilsübertragung gefasst wurde, genügt entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts für die Annahme einer Umgehung nicht. \n\n10 \n\nb) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist ferner die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die Treuepflicht habe einer Stimmabgabe von Pe. und Pa. S. \n\nfür eine Erhöhung der Geschäftsführervergütung entgegen gestanden, weil auf \n\nerhebliche Ansprüche der Gesellschaft verzichtet worden sei. Mit dem Be-\n\nschluss, die Geschäftsführervergütung rückwirkend zu erhöhen, hat die Beklag-\n\nte nicht zwingend Ansprüche aufgegeben. Die Vergütung des Geschäftsführers \n\nkann rückwirkend zu erhöhen und seine Handlungsweise zu genehmigen sein, \n\nwenn er einen Anspruch auf die erhöhten Bezüge hat (vgl. Sen.Urt. v. \n\n11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 Tz. 11). Aber auch wenn kein \n\nAnspruch auf eine höhere Vergütung besteht, ist es den Gesellschaftern bei \n\nBeachtung des Gleichbehandlungsgebots unbenommen, dem Geschäftsführer \n\nrückwirkend eine höhere Vergütung zu bewilligen (vgl. BGHZ 111, 224, 227). \n\n11 \n\n2. Einer rechtlichen Nachprüfung hält das Berufungsurteil darüber hinaus \n\nnicht stand, soweit die Ablehnung des Beschlussantrags des Klägers, die Ge-\n\nschäftsführung anzuweisen, die eigenmächtig entnommenen Beträge zurückzu-\n\nfordern, für nichtig erklärt und festgestellt wurde, dass die Geschäftsführung \n\nverpflichtet ist, gegenüber G. S. die Erstattung von Bezügen geltend \n\nzu machen (TOP 3). \n\n12 \n\nEin von einem Stimmverbot ihres Vaters abgeleitetes Stimmverbot der \n\nGesellschafter Pe. und Pa. S. bestand entgegen der rechtsfehlerhaf-\n\nten Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil die Geschäftsanteilsübertra-\n\ngung nicht der Umgehung des Stimmverbots diente. Die bisherigen Feststellun-\n\ngen rechtfertigen auch nicht die Annahme einer Zustimmungspflicht. Die ei-\n\ngenmächtig entnommene Vergütung kann nicht zurückgefordert werden, sofern \n\ndie Gesellschafter wirksam ihrer rückwirkenden Erhöhung zugestimmt haben. \n\nEiner aussichtslosen Rechtsverfolgung müssen die Gesellschafter nicht zu-\n\nstimmen. \n\n13 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist auch die Nichtigerklärung der Feststellung des \n\nJahresabschlusses für die Jahre 2001 bis 2003 (TOP 7.1, 8.1 und 9.1). Die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts tragen dieses Ergebnis nicht. \n\n14 \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Feststel-\n\nlung des Jahresabschlusses einer GmbH anfechtbar ist, wenn unter Verstoß \n\ngegen Bewertungsvorschriften des HGB einzelne Bilanzposten überbewertet \n\nsind und der Jahresabschluss nicht schon entsprechend § 256 Abs. 5 Satz 1 \n\nAktG nichtig ist. § 257 Abs. 1 Satz 2 AktG, nach dem die Anfechtung der Fest-\n\nstellung des Jahresabschlusses bei der Aktiengesellschaft wegen Inhaltsmän-\n\ngeln ausgeschlossen ist, ist im GmbH-Recht nicht entsprechend anwendbar, da \n\nden Gesellschaftern kein Anspruch auf Sonderprüfung zusteht (Senat, \n\nBGHZ 137, 378, 386). \n\n15 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht aber von der Anfechtbarkeit \n\ndes Feststellungsbeschlusses ausgegangen. Im Ansatz zutreffend hat es noch \n\nerkannt, dass nicht jede Überbewertung eines Bilanzpostens im Jahresab-\n\nschluss zur Anfechtbarkeit führt. Die Treuepflicht schließt die Anfechtung der \n\nFeststellung des Jahresabschlusses aus, wenn die Änderung des Jahresab-\n\nschlusses zu Kosten und Belastungen der Gesellschaft und damit mittelbar \n\nauch der Gesellschafter führt, die außer Verhältnis zu dem den Gesellschaftern \n\ndaraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil stehen (Sen.Urt. v. 12. Januar \n\n1998 - II ZR 82/93, ZIP 1998, 467 unter II. 1. e, insoweit in BGHZ 137, 378 nicht \n\nabgedruckt). Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht diese Ein-\n\nschränkung nicht berücksichtigt. Zum Ausmaß der Überbewertung auf den Jah-\n\nresabschluss und die dem Kläger aus der Korrektur einer Überbewertung etwa \n\nerwachsenden Vorteile hat es keine Feststellungen getroffen, vielmehr aus-\n\ndrücklich festgehalten, dass sich seiner Beurteilung entziehe, welches Ausmaß \n\ndie von ihm mangels Vorlage der Bilanz und konkreten Parteivortrags nicht be-\n\nmessene Überbewertung hatte. \n\n16 \n\n4. Die Nichtigerklärung des Ergebnisverwendungsbeschlusses für die \n\nJahre 2001 bis 2003 (TOP 7.2, 8.2, 9.2) und die Nichtigerklärung des Beschlus-\n\nses über die Entlastung des Geschäftsführers für die Jahre 2001 bis 2003 \n\n(TOP 7.3, 8.3 und 9.3) sind aufzuheben, weil sie auf der Nichtigerklärung des \n\nFeststellungsbeschlusses beruhen. Da das Berufungsgericht die Nichtigerklä-\n\nrung des Entlastungsbeschlusses aus der erfolgreichen Anfechtung des Fest-\n\nstellungsbeschlusses abgeleitet hat, entfällt mit seiner Aufhebung auch die \n\nGrundlage für die Nichtigerklärung des Entlastungsbeschlusses. \n\n17 \n\n18 \n\nIII. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechts-\n\nstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). \n\n1. Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses über die Erhöhung der \n\nGeschäftsführervergütung sind noch Feststellungen zur Angemessenheit der \n\nerhöhten Vergütung zu treffen. Die Gewährung eines ungerechtfertigten Son-\n\ndervorteils durch Zahlung eines unangemessen hohen Gehalts ist ein Verstoß \n\ngegen die Pflicht, die Gesellschafter gleich zu behandeln. Die einem als Ge-\n\nschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muss angemessen \n\nsein und darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung sowie zu \n\ndem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit er-\n\nhalten hätte \n\n(BGHZ 111, 224, 227; Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 \n\n- II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 Tz. 10). Auch Leistungen der Gesellschaft an Drit-\n\nte, die dem Gesellschafter nahe stehen, können ein solcher ungerechtfertigter \n\nSondervorteil sein, so dass die dem Vater der jetzigen Gesellschafter bewilligte \n\nerhöhte Geschäftsführervergütung nicht nur, solange er selbst Gesellschafter \n\nwar, sondern auch für die Zeit nach der Übertragung der Geschäftsanteile auf \n\nseine Söhne an diesem Maßstab zu messen ist. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht wird, soweit die Erhöhung rückwirkend bewilligt \n\nwurde, zur Angemessenheit der erhöhten Vergütung das von der Beklagten \n\nbeantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben. Dem Kläger gibt die \n\nZurückverweisung Gelegenheit, Beweis für die Unangemessenheit der erhöh-\n\nten Bezüge für den Zeitraum nach Beschlussfassung anzutreten. Die Beweis-\n\nlast für die Unangemessenheit der von der Mehrheit der Gesellschafter be-\n\nschlossenen Vergütung eines Geschäftsführers hat zwar grundsätzlich der An-\n\nfechtungskläger (BGHZ 111, 224, 229). Die Gesellschaft muss aber die Ange-\n\nmessenheit der Vergütung beweisen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer \n\nsie sich unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung oh-\n\nne Abstimmung mit den übrigen Gesellschaftern bereits ausgezahlt hat. Dass \n\ntrotz des Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung kein \n\nunzulässiger Sondervorteil gewährt worden ist, hat derjenige zu beweisen, der \n\ngegen die Kompetenzordnung verstoßen hat (Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 \n\n- II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 Tz. 12). Dabei kann es keinen Unterschied ma-\n\nchen, ob der hintergangene Gesellschafter den Geschäftsführer im Wege des \n\nSchadensersatzes \n\nin Anspruch nimmt oder einen vom Gesellschafter-\n\nGeschäftsführer bzw. ihm nahe stehenden Gesellschaftern nachträglich gefass-\n\nten Beschluss anficht, mit dem einem eventuellen Schadensersatzanspruch die \n\nGrundlage entzogen wird. \n\n20 \n\n2. Auch für die kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungskla-\n\nge zur Rückforderung der eigenmächtig entnommenen Beträge sind Feststel-\n\nlungen zur Angemessenheit der erhöhten Vergütung zu treffen. Der vom Kläger \n\nbeantragte Beschluss ist zustande gekommen, wenn die Mitgesellschafter auf-\n\ngrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren \n\nund ihre abweichend abgegebenen Stimmen unwirksam waren. Es ist treuwid-\n\nrig, einen Anspruch in nicht unerheblicher Höhe nicht geltend zu machen, der \n\naus der Inanspruchnahme eines ungerechtfertigten Sondervorteils durch einen \n\nGesellschafter entstanden ist. Die Gesellschafter dürfen einen verdeckt gewähr-\n\nten Sondervorteil nicht dadurch sichern und den Verstoß gegen den Gleichbe-\n\nhandlungsgrundsatz dadurch vertiefen, dass sie die Durchsetzung des der Ge-\n\nsellschaft zustehenden Rückzahlungsanspruchs (vgl. Sen.Urt. v. 11. Dezember \n\n2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 Tz. 9) verhindern. \n\n21 \n\n3. Hinsichtlich der Anfechtung der Feststellung der Jahresabschlüsse für \n\n2001 bis 2003 sind - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - Feststellun-\n\ngen zum Ausmaß der Überbewertung auf den Jahresabschluss und die dem \n\nKläger aus der Korrektur einer Überbewertung erwachsenden Vorteile zu tref-\n\nfen, was nicht ohne die bisher nicht vorgelegten Jahresabschlüsse möglich sein \n\nwird. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht die Gelegenheit, auch \n\nden weiteren Rügen der Revision zur Feststellung einer Überbewertung nach-\n\nzugehen. \n\n22 \n\n4. Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zum Ergebnis kommt, \n\ndass der Abschlussfeststellungsbeschluss für nichtig zu erklären ist, weist der \n\nSenat auf folgendes hin: \n\n23 \n\na) Entsprechend § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG ist der Ergebnisverwen-\n\ndungsbeschluss nicht nur für nichtig zu erklären, sondern seine Nichtigkeit fest-\n\nzustellen, wenn der zugrunde liegende Abschlussfeststellungsbeschluss auf-\n\ngrund einer erfolgreichen Anfechtungsklage für nichtig erklärt ist (§ 241 Nr. 5 \n\nAktG; vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 46 Rdn. 42). \n\n24 \n\nb) Die Nichtigerklärung des Feststellungsbeschlusses zum Jahresab-\n\nschluss hat nicht zwingend die Nichtigerklärung des Entlastungsbeschlusses \n\nzur Folge. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Ge-\n\nschäftsführers sind kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinn von § 139 BGB, \n\nsofern sich nicht ein Einheitlichkeitswille der Gesellschafter feststellen lässt. \n\nZwischen beiden Beschlüssen besteht weder ein rechtlicher noch ein wirtschaft-\n\nlicher Zusammenhang. Über die Feststellung des Jahresabschlusses haben die \n\nGesellschafter zu entscheiden (§ 46 Nr. 1 GmbHG), ohne an die vom Ge-\n\nschäftsführer aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses gebunden zu sein \n\n(Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 46 Rdn. 9). \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.04.2006 - 7II O 115/05 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.02.2007 - 1 U 243/06-73- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__39-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-zr-39-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__39-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__39-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-21/ii-zr-39-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__39-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:29.017206+00:00"}}