{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__38-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-05-05","aktenzeichen":"II ZR 38/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 64 Abs. 2 GmbHG Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzernge- sellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden die- ser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der - durch § 266 StGB strafbewehrten - Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Geschäftsmanns gehandelt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 38/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n§ 64 Abs. 2 GmbHG \n\nDer Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 \n\nAbs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzernge-\n\nsellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden die-\n\nser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG \n\nausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens \n\nder Massesicherungspflicht mit der - durch § 266 StGB strafbewehrten - Pflicht zur \n\nweisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentli-\n\nchen Geschäftsmanns gehandelt hat. \n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07 - OLG Dresden \n\nLG Bautzen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und \n\ndie Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten \n\nentschieden worden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer \n\n- Einzelrichter - des Landgerichts Bautzen vom 8. Dezember 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden dem \n\nKläger auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter der L. GmbH Gesellschaft für \n\nBaubetreuung und Projektentwicklung (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt \n\nden Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Rückzahlung von nach Ein-\n\ntritt der Insolvenzreife veranlassten Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen \n\nin Anspruch. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin ist Teil eines Konzerns. Nachdem eine wirtschaftliche \n\nSchieflage entstanden war, leiteten die Muttergesellschaft v. \n\n GmbH und verschiedene Schwestergesellschaften ab Februar \n\n2002 - z.T. durch Abtretungen, z.T. durch Überweisungen - eingehende Zah-\n\nlungen i.H.v. mehr als 504.000,00 € auf das Geschäftskonto der Schuldnerin, \n\num eine Vereinnahmung des Geldes durch ihre Hausbanken zu verhindern. \n\nVon diesem Geld überwies der Beklagte am 15. Mai 2002 \n\ninsgesamt \n\n329.980,44 € an Gläubiger der anderen Konzerngesellschaften. An demselben \n\nTage stellte er als Geschäftsführer (auch) der anderen Gesellschaften Anträge \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für die Schuldnerin stellte er den Insol-\n\nvenzantrag am 5. Juni 2002. \n\n3 \n\nNach Klageabweisung im ersten Rechtszug hat das Berufungsgericht \n\nder Klage teilweise, nämlich i.H.v. 320.980,44 € stattgegeben. Der Beklagte \n\nverfolgt mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision seinen \n\nAntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur vollständigen Abweisung der Klage. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei gemäß § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG in dem ausgeurteilten Umfang begründet. Der Beklagte habe nach Ein-\n\ntritt der Insolvenzreife der Schuldnerin die in Rede stehenden Zahlungen der \n\nSchuldnerin bewirkt, die zu einer Masseverkürzung geführt hätten. Daran ände-\n\nre der Umstand nichts, dass die Schulden der anderen Konzerngesellschaften \n\nmit deren Geld beglichen worden seien. Es habe nicht lediglich ein Aktiven-\n\ntausch stattgefunden. Vielmehr sei das Geld auf das Geschäftskonto der \n\nSchuldnerin geflossen und hätte daher zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger \n\nder Schuldnerin zur Verfügung gestanden. Ob bei Vorliegen eines Treuhand-\n\nverhältnisses - ggf. in Form einer Cash-Pool-Abrede - etwas anderes gelten \n\nwürde, könne offen bleiben. Denn ein Cash-Pool sei hier mangels einer schrift-\n\nlichen Abrede und der Einrichtung eines Zentralkontos nicht gebildet worden. \n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Schuldnerin am 15. Mai 2002, als der Beklagte die Zahlungen in Höhe \n\nder noch im Streit befindlichen 320.980,44 € veranlasst hat, überschuldet war. \n\nDie Revision wehrt sich gegen diese tatrichterliche Feststellung nicht; sie ist aus \n\nRechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Damit ist der objektive Tatbestand \n\ndes § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erfüllt. Auf eine positive \"Feststellung\" der \n\nÜberschuldung kommt es nicht an (BGHZ 143, 184, 185). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts scheitert eine Ersatz-\n\npflicht des Beklagten aber an § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Danach wird vermu-\n\ntet, dass die nach Insolvenzreife erfolgten Zahlungen mit der Sorgfalt eines or-\n\ndentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar sind. Der Geschäftsführer kann die-\n\nse Vermutung jedoch widerlegen, was dem Beklagten hier gelungen ist. \n\n9 \n\na) Dazu macht die Revision allerdings zu Unrecht geltend, die Zahlungen \n\nhätten eine Masseverkürzung nicht zur Folge gehabt (vgl. BGHZ 146, 264, \n\n274 f.). \n\n10 \n\nDie Regelung des § 64 Abs. 2 GmbHG hat den Zweck, Masseverkür-\n\nzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, \n\ndass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, si-\n\ncherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es \n\nim Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller \n\nGesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (st.Rspr. s. etwa Senat, BGHZ 143, \n\n184, 186; Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266). Wie der \n\nSenat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2003 (II ZR 150/02, ZIP 2003, \n\n1005, 1006) ausgeführt hat, widerspricht es dieser Zielsetzung, eine Masse-\n\nschmälerung nur deshalb zu verneinen, weil die Gesellschaft vor der Zahlung \n\ngleich hohe Zahlungen anderer (Konzern-)Gesellschaften erhalten hat, durch \n\nwelche diese ihre Pflicht zum Aufwendungsersatz vorab haben erfüllen wollen \n\n(a.A. Ulmer in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 40; Schulze-Osterloh in \n\nBaumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 79; K. Schmidt, ZHR 168 [2004], \n\n637, 646 ff.). Unabhängig davon, ob mit der Zahlung eine im Außenverhältnis \n\neigene Schuld der Gesellschaft - wie in dem der zitierten Senatsentscheidung \n\nzugrunde liegenden Fall - oder lediglich Schulden der anderen Gesellschaften \n\nbeglichen werden sollen, wird die Insolvenzmasse der auf die Schulden zahlen-\n\nden Gesellschaft durch diese Zahlung verkürzt. Unterbleibt die Zahlung, stehen \n\ndie von den anderen Gesellschaften zugeführten Gelder nämlich den Insol-\n\nvenzgläubigern zur Verfügung, wobei die anderen Gesellschaften mit ihren \n\neventuellen Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 \n\nSatz 2 Alt. 2 BGB) ebenfalls an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Die von \n\nder Gegenmeinung befürwortete teleologische Reduktion des § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG (Ulmer, Schulze-Osterloh, aaO) würde es dagegen in das freie Belie-\n\nben des Geschäftsführers stellen, die Zahlung zu leisten und damit die Mittel \n\ndem Insolvenzverfahren zu entziehen oder auf die Zahlung zu verzichten und \n\ndamit die Mittel für eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger zu sichern. Das \n\nwürde dem Erfordernis einer klaren, einfach handhabbaren Regelung im Vor-\n\nfeld des Insolvenzverfahrens widersprechen und dem Geschäftsführer einen \n\nEinfluss auf den Bestand der Insolvenzmasse geben, der ihm nach § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG gerade nicht zukommen soll. \n\n11 \n\nDie Schuldnerin war auch nicht \"nach Art einer Bank\" in die Zahlungs-\n\nvorgänge eingeschaltet worden (Sen.Urt. v. 31. März 2003 aaO). Eine Masse-\n\nneutralität in diesem Sinne könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Gesell-\n\nschaft die eingehenden Gelder auf Treuhandkonten verbuchen lässt und auf-\n\ngrund dessen für die Treugeber Aussonderungsrechte nach § 47 InsO begrün-\n\ndet (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213). Der \n\nBeklagte hat die Gelder jedoch auf das allgemeine Geschäftskonto der Schuld-\n\nnerin fließen lassen. Damit fehlte es an der für ein Aussonderungsrecht erfor-\n\nderlichen \"Verdinglichung\" der Rechtsstellung der Treugeber. Sollten auf dem \n\nGeschäftskonto der Schuldnerin zu jener Zeit keine eigenen Gelder gebucht \n\ngewesen sein, kann das entgegen der Auffassung der Revision nicht ausrei-\n\nchen, um das Geschäftskonto als abgesondertes Treuhandkonto erscheinen zu \n\nlassen. \n\n12 \n\nb) Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG sind aber des-\n\nhalb erfüllt, weil der Beklagte bei den Zahlungen den Anforderungen entspro-\n\nchen hat, die nach dieser Norm an einen Geschäftsführer in der Lage des Be-\n\nklagten zu stellen sind. \n\n13 \n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06, \n\nTz. 12, ZIP 2007, 1265) ausgeführt hat, kann es einem Geschäftsführer nicht \n\nangesonnen werden, die Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG zu \n\nerfüllen und Zahlungen nicht zu leisten, wenn er sich dadurch strafrechtlicher \n\nVerfolgung aussetzen würde. In jenem Fall ging es um die Strafvorschrift des \n\n§ 266 a StGB, nach der sich strafbar macht, wer fällige Arbeitnehmeranteile zur \n\nSozialversicherung nicht abführt. Angesichts dieser Strafandrohung kann - so \n\nhat der Senat angenommen - ein Vorrang der Massesicherungspflicht nicht an-\n\nerkannt werden. Vielmehr muss das dem strafbewehrten Gebot entsprechende \n\nVerhalten des Geschäftsführers als mit den Pflichten eines ordentlichen und \n\ngewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar angesehen werden. Ebenso hat der \n\nSenat die Abführung von Lohnsteuern beurteilt. \n\n14 \n\nAuch der Beklagte war in einer vergleichbaren Lage, als er die Entschei-\n\ndung zu treffen hatte, entweder die eingegangenen Zahlungen der anderen \n\nKonzerngesellschaften absprachegemäß zur Befriedigung von deren Gläubi-\n\ngern zu verwenden oder sie für das bevorstehende Insolvenzverfahren der \n\nSchuldnerin zurückzuhalten. Kraft des Treueverhältnisses zu den anderen Ge-\n\nsellschaften, das aufgrund der einverständlichen Weiterleitung von allein diesen \n\nzustehenden Geldern begründet worden war, oblag ihm die Pflicht, fremde, \n\nnämlich die Vermögensinteressen der anderen Gesellschaften wahrzunehmen. \n\nDiese Pflicht hätte er verletzt, wenn er die Zahlungen unterlassen und so die \n\nGelder für die Insolvenzmasse der Schuldnerin gesichert hätte. In dieser Lage \n\nhatte die Massesicherungspflicht nicht Vorrang vor den - auch durch § 266 \n\nStGB geschützten - Interessen der anderen Konzerngesellschaften. Das Ver-\n\nhalten des Beklagten entsprach vielmehr der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-\n\nschäftsmanns. Dass er sich als Geschäftsführer der anderen Gesellschaften \n\nnach § 64 Abs. 2 GmbHG ersatzpflichtig gemacht haben mag, spielt im Ver-\n\nhältnis zu der Schuldnerin keine Rolle. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bautzen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 3 O 379/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 28.06.2006 - 12 U 81/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-05/ii-zr-38-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-05/ii-zr-38-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__38-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:18.773298+00:00"}}