{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__36-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"II ZR 36/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 707 Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschaf- ters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der zu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 36/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707 \n\nDas durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschaf-\n\nters kann nicht berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der \n\nzu im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 36/07 - LG Berlin \n\nKG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 16. Januar 2007 durch Beschluss nach \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 70.712,00 €\n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nZulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat \n\nauch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht \n\n- mehr - vor, nachdem der Senat mit Urteil vom 5. November 2007 \n\n(II ZR 230/06, z.V.b.) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegen-\n\nden Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen geklärt hat. \n\n2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die \n\nRevision zu Recht rügt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die \n\nwirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin gefor-\n\nderten Beiträge ergibt. \n\n5 \n\naa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-\n\nschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. § 707 \n\nBGB ist jedoch u.a. dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen \n\neine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge ver-\n\nsprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November \n\n2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das \n\nmitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne \n\nseine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen \n\nüber die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet \n\nwerden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervor-\n\ngehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss \n\nauch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der lau-\n\nfenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer \n\nWeise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.; \n\nMünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 2 f.). \n\n6 \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag, wie der Se-\n\nnat bereits im Urteil vom 5. November 2007 (Umdr. S. 8 f.) entschieden hat, \n\nnicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsver-\n\ntrag zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Ge-\n\nsellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, \n\nhinsichtlich derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesell-\n\nschaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag be-\n\ngründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, \n\nsteht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9 \n\nAbs. 3 GV die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen \n\nin objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der \n\nGesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass \n\nder erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungs-\n\ndienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung \n\nder Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten \n\nÜberschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe \n\nnach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die Überschussrechnung \n\neinfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch \n\nnur objektiv bestimmbar. \n\n7 \n\nb) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Grün-\n\nden als im Ergebnis zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass \n\ndie Beklagte bereits deshalb zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet \n\nist, weil sie bei persönlicher Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung der \n\nKlägerin vom 16. Mai 2003 dem dort einstimmig von allen Gesellschaftern der \n\nKlägerin gefassten Beschluss über die Gesamthöhe der zu leistenden Beitrags- \n\nzahlungen zugestimmt hat. Das durch § 707 BGB geschützte mitgliedschaftli-\n\nche Grundrecht eines Gesellschafters ist nicht berührt, wenn er mit seiner Zu-\n\nstimmung - zu einem im Übrigen einstimmig gefassten Gesellschafterbe-\n\nschluss - mit Beitragspflichten belastet wird. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2005 - 8 O 285/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2007 - 14 U 60/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zr-36-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zr-36-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:54.931704+00:00"}}