{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__29-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"II ZR 29/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 743 Abs. 1, 745 Abs. 3 Satz 2 Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentschei- dung beeinträchtigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 29/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 743 Abs. 1, 745 Abs. 3 Satz 2 \n\nDas in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil \n\nan der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentschei-\n\ndung beeinträchtigt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Januar 2008 - II ZR 29/07 - LG Kassel \n\n AG Fritzlar \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-\n\nabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 810,00 € \n\nfestgesetzt. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nZulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die \n\nRevision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nEine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsge-\n\nrichts nicht. Die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Frage, \n\nob ein Miterbe ein - im Nachlass befindliches und ihm in Ausführung einer Tei-\n\nlungsanordnung von der Miterbengemeinschaft übertragenes - Bruchteilseigen-\n\ntum an einem Grundstück als Sondernachfolger im Sinne von § 1010 BGB oder \n\nals Gesamtrechtsnachfolger erworben hat, ist nicht entscheidungserheblich. \n\nDenn die Revision der Beklagten hat - ohne dass es auf diese Frage ankommt - \n\nkeine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte kann der Klägerin die ihr als Miteigen-\n\ntümerin zustehenden Nutzungen nicht unter Berufung auf § 13 Abs. 2 ihres Sta-\n\ntuts verweigern, weil diese - zudem gegen den gemeinschaftsrechtlichen \n\nGleichbehandlungsgrundsatz verstoßende \n\n(vgl. dazu MünchKommBGB/ \n\nK. Schmidt 4. Aufl. § 741 Rdn. 36) - Regelung schon gegenüber der Erblasserin \n\nmangels von ihr erteilter Zustimmung unwirksam war. Das in § 743 Abs. 1 BGB \n\nnormierte Recht jedes Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden \n\nBruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne sei-\n\nne Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden \n\n(MünchKommBGB/K. Schmidt aaO § 743 Rdn. 8). Dass - wie von der Beklag-\n\nten allerdings ohne Beweisantritt behauptet und von der Klägerin bestritten \n\nwurde - die Erblasserin der in § 13 Abs. 2 des Statuts der Beklagten getroffenen \n\nRegelung zugestimmt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n3 \n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten war die Zustimmung der in \n\nG. lebenden Erblasserin nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem \n\nInhalt der Regelung nicht ihr eigenes Nutzungsrecht, sondern nur das ihrer \n\nRechtsnachfolger als mögliche so genannte \"Ausmärker\" habe beeinträchtigt \n\nwerden können. Eine von der Erblasserin erteilte Zustimmung wäre \n\n- vorbehaltlich der Regelung des § 1010 BGB - grundsätzlich auch für ihre \n\nRechtsnachfolgerin verbindlich gewesen. Fehlt die Zustimmung der Erblasserin \n\nzu der in § 13 Abs. 2 des Statuts enthaltenen Einschränkung des Rechts auf \n\nNutzungen, ist nach § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls die - hier nicht erteilte - \n\nZustimmung ihrer Rechtsnachfolgerin erforderlich, um diese von den ihr gebüh-\n\nrenden Nutzungen auszuschließen. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fritzlar, Entscheidung vom 19.05.2006 - 8 C 708/05 (10) - \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 23.11.2006 - 1 S 240/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-28/ii-zr-29-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1010","ref_norm":"1010","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-28/ii-zr-29-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__29-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:09.150661+00:00"}}