{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__27-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"II ZR 27/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 64 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 a Abs. 1 Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es ver- einbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265; vgl. auch Urt. v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07 z.V.b.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 27/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 64 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 a Abs. 1 \n\nMit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist es ver-\n\neinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die \n\nSozialkassen erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265; \n\nvgl. auch Urt. v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07 z.V.b.). \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 27/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2007 in \n\nder Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Februar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer \n\nBeklagte \n\nwar \n\nGeschäftsführer \n\nder \n\nI. \n\n GmbH (im folgenden I. GmbH), \n\ndie seit November 2000 zahlungsunfähig war und über deren Vermögen auf \n\nihren am 22. Februar 2001 gestellten Antrag hin am 1. März 2001 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet wurde. Die an die Klägerin zu leistenden Gesamtsozial-\n\nversicherungsbeiträge für Dezember 2000 und Januar 2001 in Höhe von \n\n26.111,19 DM und 36.266,63 DM wurden nicht abgeführt. \n\n2 \n\nAuf Antrag der Klägerin erging am 6. Februar 2004 gegen den Beklagten \n\nwegen der Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversiche-\n\nrungsbeiträgen ein Vollstreckungsbescheid über 15.946,64 €, in dem der An-\n\nspruch als Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a \n\nStGB bezeichnet war. Am selben Tag wurde über das Vermögen des Beklagten \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete den Anspruch in diesem \n\nVerfahren als Forderung aus \"vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung\" \n\nan. Der Insolvenzverwalter stellte den Anspruch gegen den Widerspruch des \n\nBeklagten entsprechend fest. Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin festzustel-\n\nlen, dass die Forderung mit dem Rechtsgrund \"Schadensersatz aus vorsätzlich \n\nbegangener unerlaubter Handlung\" zu bezeichnen sei. Das Landgericht gab der \n\nKlage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Mit ihrer vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung der \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts zur Zurückweisung der Berufung des Be-\n\nklagten. \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 724) meint, der Beklagte könne nicht \n\nwegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Anspruch ge-\n\nnommen werden, weil er sich nach der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenz-\n\nschuldnerin im November 2000 in einer Pflichtenkollision befunden habe. Er \n\nhabe die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abführen dürfen, ohne im Ver-\n\nhältnis zur Insolvenzschuldnerin nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zahlungs-\n\npflichtig zu werden. \n\nII. Das Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das schon im Ansatz \n\nverkannt hat, dass von einer Pflichtenkollision schon dann keine Rede sein \n\nkann, wenn der Geschäftsführer in der durch § 64 GmbHG bezeichneten Situa-\n\ntion Zahlungen an Gläubiger bewirkt oder bewirken lässt, steht die Massesiche-\n\nrungspflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG einer Haftung des Beklagten nach § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB nicht entgegen. Wie der Senat nach Erlass \n\ndes Berufungsurteils entschieden hat, ist es mit den Pflichten eines ordentlichen \n\nund gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn er zur Vermeidung straf-\n\nrechtlicher Verfolgung fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt (Sen.Urt. \n\nv. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265; ebenso zu § 266 StGB Sen.Urt. \n\nv. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, z.V.b.). Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechts-\n\nordnung kann es dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden, \n\ndie Massesicherungspflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG zu erfüllen und fällige \n\nLeistungen an die Sozialkassen nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch straf-\n\nrechtlicher Verfolgung aussetzt. \n\n2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und das landgerichtli-\n\nche Urteil wieder herstellen, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind \n\nund die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\na) Die Feststellungsklage ist - wie in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs geklärt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, \n\nZIP 2007, 541; Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347) - zulässig. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Rechtsgrund des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen den \n\nBeklagten ist eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Der Beklagte \n\nhaftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB. \n\n10 \n\naa) Er hat als Geschäftsführer die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozial-\n\nversicherung der Einzugstelle vorenthalten. Dass er nicht Alleingeschäftsführer \n\nwar, entlastet ihn nicht. Als Geschäftsführer ist er für die Erfüllung der öffentlich-\n\nrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge gehört, unabhängig von der internen Zuständigkeitsverteilung \n\noder einer Delegation auf andere Personen verantwortlich (BGHZ 133, 370, \n\n376; BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422). Die Erfüllung \n\ndieser Pflicht war der I. GmbH möglich, wie sich aus dem Umstand er-\n\ngibt, dass die Gesellschaft am 22. Januar und 20. Februar 2001 noch Zahlun-\n\ngen für Miete in einer die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung \n\nübersteigenden Höhe geleistet hat (vgl. dazu Sen.Urt. v. 18. April 2005 \n\n- II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026; Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, \n\nZIP 2006, 2127). \n\n11 \n\nbb) Der Beklagte handelte vorsätzlich. Bewusstsein und Wille, von der \n\ngebotenen Abführung der Beiträge bei Fälligkeit abzusehen, sind nach den für \n\nden bedingten Vorsatz geltenden Regeln vorhanden, wenn der Geschäftsführer \n\neine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfül-\n\nlung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt (BGHZ 134, 304, \n\n314; BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422). Wenn die \n\nZahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dem Ressort eines \n\nanderen Geschäftsführers zugewiesen oder auf Angestellte übertragen ist, \n\nmuss der Geschäftsführer im Rahmen der ihm verbliebenen Überwachungs-\n\npflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte bestehen, dass die Erfüllung der Auf-\n\ngaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledi-\n\ngung beauftragten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist, und durch geeig-\n\nnete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen \n\nsowie die Einhaltung der Pflicht überwachen (BGHZ 133, 370, 378; BGH, Urt. v. \n\n9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422). Anlass für konkrete Überwa-\n\nchungsmaßnahmen bieten \n\ninsbesondere eine \n\nfinanzielle Krisensituation \n\n(BGHZ 133, 370, 379) oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf in-\n\nnerhalb der Gesellschaft (vgl. BGHZ 134, 304, 315). Eine solche Krisensituati-\n\non, bei der sich der Beklagte nicht mehr darauf verlassen konnte, dass die So-\n\nzialversicherungsbeiträge pünktlich abgeführt wurden, lag bei der I. GmbH \n\nvor. Dem Beklagten war jedenfalls seit November 2000 bekannt, dass sich die \n\nallgemeine Finanzlage der I. GmbH verschlechtert hatte. Außerdem \n\nwar die Buchhaltung nicht auf einem aktuellen, geordneten Stand, und die dafür \n\nzuständige Mitarbeiterin wurde ausgewechselt. \n\n12 \n\ncc) Die Forderung beruht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung \n\nim Sinne von § 302 Abs. 1 InsO. Dafür genügt es nicht, dass der Geschäftsfüh-\n\nrer vorsätzlich handelt, vielmehr muss auch die Schadensfolge vom Vorsatz \n\numfasst sein (BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NJW 2007, 2854). Wer \n\n- wie der Beklagte - vorsätzlich der Einzugstelle Beiträge zur Sozialversicherung\n\nvorenthält, nimmt auch die Schädigung der Sozialversicherungsträger in Kauf \n\nund hat damit auch Vorsatz hinsichtlich der Schadensfolge (BGH aaO). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 16.12.2005 - 3 O 345/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 20/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-27-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-27-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__27-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:34.512807+00:00"}}