{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"II ZR 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 26/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Revisionsbeklagten vom 18. August 2008 \n\ngegen das Urteil des Senats vom 7. Juli 2008 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-\n\ntet. \n\nDer Kläger verkennt mit seiner Rüge, der Senat habe unter Ver-\n\nstoß gegen Art. 103 GG nicht beachtet, dass dem seiner Auffas-\n\nsung nach unstreitigen Vortrag im Revisionsverfahren die Pro-\n\nzessführungsbefugnis des \n\nInsolvenzverwalters gemäß § 259 \n\nAbs. 3 InsO zu entnehmen sei, dass es darauf für die Entschei-\n\ndung des Senats nicht ankam, weil der Kläger die Ermächtigung in \n\nden Tatsacheninstanzen nicht offen gelegt und die Beklagte damit \n\nder Möglichkeit beraubt hat, sich in ihrer Rechtsverteidigung \n\ndarauf einzustellen. Dass die Beklagte in der Revisionsinstanz zu-\n\nnächst nur rügte, der Kläger habe noch nicht einmal dargelegt, \n\ndass der Insolvenzplan eine Ermächtigung zur Fortführung von \n\nAnfechtungsprozessen enthalte, hat der Senat ebenfalls nicht ver-\n\nkannt, die Beklagte aber aus diesem Grund nicht für weniger \n\nschutzwürdig erachtet. \n\nDer Senat hat auch nicht unter Verstoß gegen Art. 103 GG miss-\n\nachtet, dass die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde im Zusammenhang mit Ausführungen zur Fort-\n\nführung und Sanierung des Unternehmens einen Insolvenzplan \n\nerwähnt hat, sondern daraus nur nicht den vom Kläger gewünsch-\n\nten Schluss gezogen, eine Prozessführungsermächtigung sei be-\n\nreits in den Tatsacheninstanzen bekannt gewesen. Die Tatsa-\n\ncheninstanzen waren bei der Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde bereits abgeschlossen und ein Insolvenzplan ist - wie \n\nder Senat im Urteil näher dargelegt hat - nicht notwendig mit einer \n\nErmächtigung zur Fortführung von Anfechtungsprozessen verbun-\n\nden. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 07.07.2006 - 3 O 60/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 U 77/06 (Hs) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/ii-zr-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/ii-zr-26-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:13.258427+00:00"}}