{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"II ZR 26/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 259; ZPO §§ 51, 559 Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis ver- liert, muss es in den Tatsacheninstanzen offen legen, wenn er den Prozess in gewill- kürter Prozessstandschaft fortführt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 26/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 259; ZPO §§ 51, 559 \n\nDer Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach \n\nBestätigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis ver-\n\nliert, muss es in den Tatsacheninstanzen offen legen, wenn er den Prozess in gewill-\n\nkürter Prozessstandschaft fortführt. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - OLG Naumburg \n\nLG Dessau \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Mai 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2006 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil \n\nder 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau vom \n\n19. Oktober 2005 aufrechterhalten wurde. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Dessau vom 7. Juli 2006 weiter-\n\ngehend abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDas Versäumnisurteil des Landgerichts Dessau vom 19. Oktober \n\n2005 wird aufgehoben. Die Klage wird, soweit die Beklagte zur \n\nZahlung von 91.514,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2005 verurteilt \n\nworden ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \n\ndurch die erstinstanzliche Säumnis der Beklagten veranlassten \n\nKosten, die der Beklagten auferlegt werden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war bis 6. Oktober 2004 Geschäftsführerin der F. \n\n GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren \n\nVermögen auf den am 27. September 2004 gestellten Antrag hin am 1. Dezem-\n\nber 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insol-\n\nvenzverwalter bestellt. Gesellschafterin der Schuldnerin war mit einem Anteil \n\nvon 50 % die G. AG, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand die Be-\n\nklagte war und an der sie bis 23. Juni 2004 mit rund 30 %, danach mit 27,3 % \n\nder Aktien beteiligt war. \n\n2 \n\nDer Kläger hat in den Tatsacheninstanzen als Insolvenzverwalter gegen \n\ndie Beklagte Zahlungsansprüche über insgesamt 92.741,98 € geltend gemacht. \n\nIn diesem Rahmen verlangt er die Rückzahlung eines von der Schuldnerin der \n\nBeklagten gewährten Darlehens, Zahlung aus einem Anerkenntnis, die Erstat-\n\ntung rechtsgrundloser Zahlungen, die die Schuldnerin an Dritte für die Beklagte \n\nleistete, im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung einer Überweisung der \n\nBeklagten auf ihr eigenes Konto und Zahlung eines weiteren Teilbetrags alter-\n\nnativ nach § 64 Abs. 2 GmbHG oder aus Insolvenzanfechtung, weil die Beklag-\n\nte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen an Gläubiger der Schuldne-\n\nrin bzw. an sich selbst als Auslagenersatz leistete. Die Beklagte hat die Auf-\n\nrechnung mit Ansprüchen auf Tantiemen aus den Jahren 2001 bis 2003 gegen \n\ndie Schuldnerin erklärt und gegen den Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG eingewandt, dass die Zahlungen zur Fortführung des Geschäftsbe-\n\ntriebs notwendig gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage durch Auf-\n\nrechterhaltung eines Versäumnisurteils in vollem Umfang stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von \n\n1.227,50 € abgewiesen und im Übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Da-\n\ngegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. \n\n3 \n\nDer Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz mitgeteilt, dass noch vor \n\nKlageeinreichung ein Insolvenzplan durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart \n\nvom 18. Februar 2005 bestätigt und im Anschluss daran - nach Rechtshängig-\n\nkeit der Klage - am 31. Mai 2005 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden \n\nist. Wie der Kläger nunmehr geltend macht, hat er die Klage in seiner Eigen-\n\nschaft als Insolvenzverwalter aufgrund einer von ihm in Anspruch genommenen \n\nBefugnis im Sinn des § 259 Abs. 3 InsO weitergeführt, die auch Ansprüche er-\n\nfasse, deren Gegenstand nicht die Insolvenzanfechtung sei. Mit Schriftsatz vom \n\n5. Mai 2008 hat der Kläger eine \"Abtretungserklärung\" der früheren Schuldnerin \n\nvom selben Tage vorgelegt, nach der diese die mit der Klage geltend gemach-\n\nten Forderungen, soweit sie aktivlegitimiert sei, an den Kläger abtrete, und die-\n\nser die Abtretung annehme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat \n\ndie Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, sie nehme den Rechtsstreit für \n\ndie bisherige Insolvenzschuldnerin auf und beantrage auch für diese, die Revi-\n\nsion zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass an die ehemalige Schuldnerin zu \n\nzahlen sei. Anschließend hat sie erklärt, der Vortrag einer Abtretung der streit-\n\ngegenständlichen Forderung durch die frühere Schuldnerin an den Kläger wer-\n\nde nicht aufrechterhalten. Soweit Insolvenzanfechtungsansprüche betroffen \n\nseien, mache sie diese für den Kläger weiterhin hilfsweise geltend. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nDie Klage ist unzulässig. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter zwar nach \n\nwie vor alleinige Prozesspartei, weil die in der Revisionsverhandlung von seiner \n\nProzessbevollmächtigten erklärte Aufnahme des Rechtsstreits durch die ehe-\n\nmalige Schuldnerin einen in der Revisionsinstanz unzulässigen gewillkürten \n\nParteiwechsel darstellt. Der Kläger ist jedoch seit der Aufhebung des Insolvenz-\n\nverfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt. \n\n6 \n\nI. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter trotz der Erklärung seiner Pro-\n\nzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie neh-\n\nme den Rechtsstreit für die Insolvenzschuldnerin auf, allein Partei des Rechts-\n\nstreits geblieben. Die Erklärung zielt auf einen Parteiwechsel. Ein gewillkürter \n\nParteiwechsel ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BGH, Urt. v. 7. Februar \n\n1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742; Urt. v. 24. September 1982 - V ZR 188/79, \n\nWM 1982, 1170). Nach einem unzulässigen Parteiwechsel ist das Verfahren \n\nzwischen den bisherigen Parteien fortzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember \n\n1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496). \n\n7 \n\nIn der Prozesserklärung liegt keine bloße Berichtigung der Parteibe-\n\nzeichnung, die bei einem Parteiwechsel kraft Gesetzes auch nach Fortsetzung \n\ndes Verfahrens unter der Bezeichnung der früheren Partei noch in der Revisi-\n\nonsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 157, 151, 155; Sen.Urt. v. \n\n7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 11). Eine Berichtigung der \n\nParteibezeichnung dahin, dass die Schuldnerin Klägerin ist, ist nicht möglich, \n\nweil der Kläger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durchgängig be-\n\nwusst und gewollt als klagende Partei aufgetreten ist. Er hat sich noch im Revi-\n\nsionsverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass die Klage für alle geltend ge-\n\nmachten Ansprüche aufgrund einer im Insolvenzplan enthaltenen, umfassenden \n\nund nicht auf Anfechtungsprozesse beschränkten Befugnis im Sinn des § 259 \n\nAbs. 3 InsO nach Aufhebung des Verfahrens fortgeführt werde. Die Ermächti-\n\ngung zur Fortführung von Prozessen in § 259 Abs. 3 InsO ist als gewillkürte \n\nProzessstandschaft anzusehen, soweit der Rechtsstreit eine Insolvenzanfech-\n\ntung zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, \n\n8 \n\n9 \n\nZIP 2006, 39). Als Prozessstandschafter handelte der Kläger im eigenen Na-\n\nmen und war selbst Partei. \n\nII. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter \n\nmit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 31. Mai 2005, \n\nin dem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, verloren. \n\n1. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines \n\nInsolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zu-\n\nrück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird wieder selbst prozessführungsbefugt. \n\nDer Insolvenzverwalter kann einen anhängigen Prozess auch nicht nach § 265 \n\nAbs. 2 ZPO weiterführen (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, \n\n546 Tz. 9; Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152). Die Änderung in \n\nder Prozessführungsbefugnis betrifft nicht wie die Abtretung die Sachlegitimati-\n\non. \n\n10 \n\n2. Eine Nachtragsverteilung, während derer das Amt des Insolvenzver-\n\nwalters fortbesteht, ist nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge \n\nrechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans ausgeschlossen. § 259 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO sieht nicht vor, dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis nur \n\nteilweise wiedererlangt (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 aaO). Für die mit einer \n\nNachtragsverteilung verbundene Beschränkung der Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsbefugnis fehlt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine gesetzli-\n\nche Grundlage (Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 259 Rdn. 10). Die Befriedi-\n\ngung der Forderungen der Insolvenzgläubiger ist - entsprechend den Vorgaben \n\ndes Plans - eine Pflicht des Schuldners (§§ 254, 257 InsO), so dass es zu kei-\n\nner Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter kommen kann. \n\n11 \n\n3. Eine im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehene Planüber-\n\nwachung lässt die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entgegen \n\nder Auffassung der Revisionserwiderung nicht weiterbestehen. Soweit die Vor-\n\nschriften der §§ 260 ff. InsO die Aufhebungswirkungen nicht ausdrücklich ein-\n\nschränken, treten sie ungeschmälert ein (Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 259 \n\nRdn. 14). Das Amt des Insolvenzverwalters erlischt, soweit die Vorschriften \n\nüber die Planüberwachung nichts Abweichendes vorsehen (§ 259 Abs. 2 InsO). \n\nDie Prozessführung ist keine Aufgabe, die im Rahmen der Planüberwachung \n\nbestehen bleibt. Eine Einschränkung der Verfügungs- und der Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis des Schuldners ist nur dahin zulässig, dass die Wirksamkeit be-\n\nstimmter Rechtsgeschäfte von der Zustimmung des Insolvenzverwalters ab-\n\nhängig gemacht werden kann (§ 263 Satz 1 InsO). Aus der Befugnis des Insol-\n\nvenzverwalters, die Planerfüllung zu überwachen, bleiben ihm keine über Aus-\n\nkunft und Überprüfung hinausgehenden Rechte. Die Aufsicht erstreckt sich nur \n\ndarauf, ob der Schuldner die Ansprüche erfüllt, die den Gläubigern nach dem \n\ngestaltenden Teil des Plans gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 2 \n\nInsO). \n\n12 \n\n4. Der Senat kann den Verlust der Prozessführungsbefugnis selbst fest-\n\nstellen. Sie ist als Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von \n\nAmts wegen zu prüfen (BGHZ 28, 13, 14; BGHZ 31, 279, 281; BGHZ 48, 12, \n\n15; BGHZ 100, 217, 219; BGHZ 125, 196, 210; BGH, Urt. v. 10. November \n\n1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149). Die Prüfung des Revisionsgerichts be-\n\nschränkt sich dabei nicht auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Beru-\n\nfungsgericht vorgelegen haben. Es hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Be-\n\nrücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz grundsätzlich selb-\n\nständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis \n\nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor-\n\ngelegen haben (st.Rspr., vgl. BGHZ 125, 196, 201; Sen.Urt. v. 12. Oktober \n\n1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571). \n\n13 \n\nIII. Die vom Kläger behauptete Ermächtigung zur Fortführung des Pro-\n\nzesses ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er sie nicht be-\n\nreits in den Tatsacheninstanzen offen gelegt hat. Der Insolvenzverwalter, der \n\ninfolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insol-\n\nvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis verliert, muss es offenle-\n\ngen, wenn er den Prozess in gewillkürter Prozessstandschaft fortführt. \n\n14 \n\n1. Die Prozessführungsermächtigung muss in den Tatsacheninstanzen \n\noffengelegt werden, wenn nicht für alle Beteiligten außer Zweifel steht, dass der \n\nRechtsstreit im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geführt wird (BGHZ 125, \n\n196, 201; BGHZ 100, 217, 219; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, \n\nZIP 1988, 571; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92, NJW 1994, 652; \n\nUrt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Der Prozessgeg-\n\nner muss die Gelegenheit erhalten, sich auf die besondere Art des prozessua-\n\nlen Vorgehens einzustellen und seine Verteidigung entsprechend einzurichten. \n\nEr kann die behauptete Ermächtigung bestreiten oder auch das Rechtsschutz-\n\nbedürfnis des Klägers in Frage stellen. Die Offenlegung schützt den Prozess-\n\ngegner auch, soweit es um die Frage der Rechtskrafterstreckung geht; das auf \n\ndie Klage des Ermächtigten ergehende Urteil bewirkt Rechtskraft auch für und \n\ngegen den Ermächtigenden. \n\n15 \n\nDie Gelegenheit, sich auf Besonderheiten des prozessualen Vorgehens \n\neinzurichten, muss der Prozessgegner auch erhalten, wenn - wie im vorliegen-\n\nden Fall - der Insolvenzverwalter nach dem Verlust der gesetzlichen Prozess-\n\nführungsbefugnis infolge der Beendigung seines Amtes den Prozess aufgrund \n\neiner Prozessführungsermächtigung fortsetzt. Zwar macht er - wie zuvor als \n\nPartei kraft Amtes - ein fremdes Recht geltend. Der Wechsel hat aber Auswir-\n\nkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners und auf die Rechts-\n\nkraftwirkungen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallen Beschrän-\n\nkungen in der Rechtsverteidigung. Hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch \n\ndes Schuldners geltend gemacht, kann etwa abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 4 \n\nInsO mit Ansprüchen gegen den Schuldner aufgerechnet werden, die nach In-\n\nsolvenzeröffnung entstanden sind. Verfügungen des Schuldners, die er wäh-\n\nrend des Insolvenzbeschlags vorgenommen hat, können mit der Aufhebung des \n\nInsolvenzverfahrens wirksam und dem Anspruch entgegengehalten werden. \n\nDer Prozessgegner hat auch ein schützenswertes Interesse, die Ermächtigung \n\nzu überprüfen und ggf. zu bestreiten. Werden Ansprüche des Schuldners gel-\n\ntend gemacht, erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils bei der Klage des In-\n\nsolvenzverwalters ohne weiteres auf den Schuldner (BGHZ 88, 331, 334), wäh-\n\nrend bei der Fortführung in gewillkürter Prozessstandschaft die Rechtskraft-\n\nerstreckung auf den wieder selbst prozessführungsbefugten Schuldner davon \n\nabhängt, dass die Ermächtigung wirksam erteilt ist. Wenn die Ermächtigung für \n\ndie Fortsetzung eines Rechtsstreits, der eine Insolvenzanfechtung zum Ge-\n\ngenstand hat (§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO), nicht besteht oder den Anfechtungs-\n\nprozess gegen den Prozessgegner nicht umfasst, entfällt das Anfechtungsrecht \n\n(BGHZ 83, 102, 106). Der Anfechtungsgegner sieht sich statt dessen der Ein-\n\nzelgläubigeranfechtung ausgesetzt (§ 18 Abs. 1 AnfG; BGH, Urt. v. 6. Oktober \n\n2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39). Schließlich führt die Fortsetzung des Pro-\n\nzesses zu einem Wechsel des Kostenschuldners, auf den sich der Prozess-\n\ngegner in seiner Rechtsverteidigung einstellen können muss. Für die Prozess-\n\nkosten haftet nicht mehr die Masse, sondern der frühere Insolvenzverwalter als \n\nProzessstandschafter persönlich oder der Schuldner, wenn für Anfechtungspro-\n\nzesse im Insolvenzplan nichts anderes angeordnet ist (§ 259 Abs. 3 Satz 2 \n\nInsO). \n\n16 \n\n2. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz offen gelegt, dass er \n\nden Prozess seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in gewillkürter Pro-\n\nzessstandschaft führt. Sie war weder offenkundig noch den übrigen Verfah-\n\nrensbeteiligten bekannt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die zudem \n\nin den Tatsacheninstanzen nicht in den Rechtsstreit eingeführt war, ist nicht \n\nnotwendig eine Ermächtigung zur weiteren Prozessführung verbunden. Auch \n\nfür Anfechtungsprozesse muss eine Fortführungsermächtigung ausdrücklich in \n\nden gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden (§ 259 Abs. 3 \n\nSatz 1 InsO); die Aufhebung des Insolvenzverfahrens allein genügt dazu nicht. \n\n17 \n\n3. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der die Offenlegung trotz \n\nihrer verspäteten Mitteilung beachtlich machen könnte, liegt nicht vor. Der erst-\n\nmalige Vortrag zu einer Ermächtigung zur Prozessführung während des Revisi-\n\nonsverfahrens ist zu berücksichtigen, wenn es das Berufungsgericht verfah-\n\nrensfehlerhaft unterlassen hat, einer Partei durch einen entsprechenden Hin-\n\nweis (§ 139 Abs. 3 ZPO) diesen Vortrag bereits im Berufungsverfahren zu er-\n\nmöglichen (Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571). Das Be-\n\nrufungsgericht war zu einem Hinweis nicht verpflichtet. Da keine Partei die Auf-\n\nhebung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt hatte, hatte das Berufungsgericht \n\nkeinen Anlass, am Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des Klägers als \n\nPartei kraft Amtes zu zweifeln. Zu Überprüfungen ist das Gericht nur verpflich-\n\ntet, wenn Anhaltspunkte auf einen Mangel der Prozessvoraussetzungen hin-\n\ndeuten (BGHZ 159, 94, 99; 86, 184, 189). Solche Anhaltspunkte bestanden für \n\ndas Berufungsgericht nicht schon deshalb, weil aus den Insolvenzakten, die das \n\nBerufungsgericht vorsorglich neben anderen Verfahrensakten beigezogen hat-\n\nte, u.a. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei gezielter Durchsicht zu ent-\n\nnehmen war. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die umfangreichen \n\nAkten nach Anzeichen für einen Wegfall von Prozessvoraussetzungen zu \n\ndurchsuchen, da zu solchen gezielten Nachforschungen kein Anlass bestand. \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 07.07.2006 - 3 O 60/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 U 77/06 (Hs) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-zr-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":10},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-07/ii-zr-26-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:37:29.749682+00:00"}}