{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__24-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"II ZR 24/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 31 a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet. b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter ne- ben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertmin- derung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333). c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann einge- treten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 24/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. März 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nGmbHG § 31 \n\na) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig \n\nweggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet. \n\nb) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter ne-\nben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertmin-\nderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333). \n\nc) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und \nim Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann einge-\ntreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern \nbei der Gesellschaft verblieben wäre. \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 24/07 - OLG Celle \n\nLG Verden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Gesellschafter der D. GmbH. Er hatte \n\nder Gesellschaft in den Jahren 1995 und 1997 drei Darlehen i.H.v. zusammen \n\n1.846.000,00 DM gewährt. Mit Vertrag vom 7. Februar 2000 trat die Gesell-\n\nschaft von einem ihr an der E. GmbH zustehenden Ge-\n\nschäftsanteil i.H.v. 465.000,00 DM einen Teilanteil i.H.v. 241.500,00 DM an den \n\nBeklagten ab, und zwar \"an Erfüllungs statt zur Tilgung\" der drei Gesellschaf-\n\nterdarlehen. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 1. August 2001 wurde über das Vermögen der Ge-\n\nsellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwal-\n\nter bestellt. Über das Vermögen der E. GmbH, die mittler-\n\nweile in die E. AG (im Folgenden: E. ) umgewandelt wor-\n\nden war, wurde im August 2002 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1.846.000,00 DM = \n\n943.844,81 € in Anspruch mit der Begründung, die drei Darlehen seien eigen-\n\nkapitalersetzend gewesen. Der Beklagte macht u.a. geltend, die an ihn zur Til-\n\ngung der Darlehensforderungen abgetretene Gesellschaftsbeteiligung sei we-\n\ngen der Insolvenz der E. mittlerweile wertlos, was nicht anders wäre, wenn \n\nsie nicht auf ihn übertragen worden wäre. Die Aktien der E. hat er dem Klä-\n\nger vergeblich angeboten. \n\n4 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von \n\ndem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel \n\nweiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 1399) hat offen gelassen, ob die In-\n\nsolvenzschuldnerin am 7. Februar 2000 insolvenzreif oder kreditunwürdig war, \n\nund angenommen, ein Zahlungsanspruch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG \n\nscheide jedenfalls deshalb aus, weil die übernommenen Anteile wertlos gewor-\n\nden seien und weil das auch dann geschehen wäre, wenn sie nicht auf den Be-\n\nklagten übertragen worden wären. Auch Ansprüche aus § 32 b GmbHG, \n\n§§ 133, 134, 135, 143 InsO und § 433 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. \n\n7 \n\nII. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus Anfechtungs- und Kauf-\n\nrecht sowie aus § 32 b GmbHG abgelehnt hat, wendet die Revision dagegen \n\nnichts ein. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Damit kommt nur \n\nein Anspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln, also aus entsprechender \n\nAnwendung der §§ 30, 31 GmbHG in Betracht. \n\n8 \n\nDa das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen \n\nhat, ob und ggf. ab wann die spätere Insolvenzschuldnerin vor der Abtretung \n\nder Geschäftsanteile in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war, ist im \n\nRevisionsverfahren zu unterstellen, dass sie jedenfalls so früh in eine Krise ge-\n\nraten ist, dass der Beklagte seine Darlehen entweder schon in der Krise gege-\n\nben hat oder trotz der - für ihn erkennbaren - Krise hat \"stehen lassen\". Damit \n\nsind sie bis zur nachhaltigen Auffüllung des Stammkapitals wie nominelles Ei-\n\ngenkapital zu behandeln. Leistungen auf die Darlehen waren danach unzuläs-\n\nsig und haben zu einem Rückgewähranspruch entsprechend § 31 GmbHG ge-\n\nführt (st.Rspr. s. etwa BGHZ 75, 334). \n\n9 \n\nDieser Anspruch ist - wofür schon der Wortlaut des § 31 Abs. 1 GmbHG \n\nspricht - grundsätzlich nicht auf Wertersatz, sondern auf Rückgabe des ver-\n\nbotswidrig weggegebenen Gegenstandes gerichtet (ebenso Hommelhoff, FS \n\nKellermann, 1991, S. 165, 167 f.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbHG, 1992, S. 363, \n\n376 ff.; Habersack in Großkomm.z.GmbHG § 31 Rdn. 23 f.; H.P. Westermann \n\nin Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 31 Rdn. 2; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, \n\nGmbHG 4. Aufl. § 31 Rdn. 15). Der Gegenansicht (Joost, ZHR 148 [1984], 27, \n\n53 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 37 III 2 a) ist nicht zu folgen, weil \n\ndie Gesellschaft danach in jedem Einzelfall den Wert des weggegebenen Ver-\n\nmögensgegenstandes nachweisen müsste, was zu einer nicht hinnehmbaren \n\nSchwächung des Kapitalschutzsystems führen würde. \n\n10 \n\nDas bedeutet indes nicht, dass eine Wertminderung außer Betracht zu \n\nbleiben hätte. Wie der Senat bereits in BGHZ 122, 333, 338 f. entschieden hat, \n\nist der Gesellschafter vielmehr verpflichtet, einen zwischenzeitlichen Wertver-\n\nlust durch eine Geldzahlung auszugleichen. Nur diese Auslegung wird dem \n\nZweck des § 31 Abs. 1 GmbHG gerecht, das Vermögen der GmbH in Höhe der \n\ngesetzlichen oder satzungsmäßigen Stammkapitalziffer vor Zugriffen der Ge-\n\nsellschafter zu bewahren und so als ihren Bestand schützendes Mindestbe-\n\ntriebsvermögen und als Befriedigungsreserve für die Gesellschaftsgläubiger zu \n\nerhalten (BGHZ 157, 72, 75). Die Gesellschaft hat dabei lediglich darzulegen \n\nund ggf. zu beweisen, dass und in welcher Höhe nach der Weggabe ein Wert-\n\nverlust eingetreten ist, der durch die Rückgabe nicht oder nicht vollständig aus-\n\ngeglichen wird. \n\n11 \n\nHier steht fest, dass die Weggabe der Geschäftsanteile für den Wertver-\n\nlust nicht ursächlich geworden ist, derselbe vielmehr auch dann eingetreten wä-\n\nre, wenn die Anteile nicht übertragen worden wären. Ob auch in einem solchen \n\nFall der Gesellschafter den Wertverlust ersetzen muss, hat der Senat bislang \n\noffen lassen können (BGHZ 122, 333, 339). Er entscheidet diese - hier ent-\n\nscheidungserhebliche - Frage nunmehr dahingehend, dass der Gesellschafter \n\nim Rahmen der Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG nicht verpflichtet ist, einen der-\n\nartigen Wertverlust des verbotswidrig erhaltenen Vermögensgegenstandes \n\ndurch eine Geldzahlung auszugleichen (ebenso Habersack aaO; H.P. Wester-\n\nmann aaO; Pentz aaO; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 30 \n\nRdn. 88). Eine solche Pflicht würde mit dem Zweck der §§ 30, 31 GmbHG nicht \n\nim Einklang stehen, sondern zu einer durch die Kapitalschutzvorschriften nicht \n\ngerechtfertigten Bereicherung der Gesellschaft führen. Sie widerspräche auch \n\nder Systematik der §§ 30, 31 GmbHG, nach denen grundsätzlich nur der zu \n\nLasten der Stammkapitalziffer erhaltene Vermögensgegenstand zurückzuge-\n\nwähren ist und die Pflicht zum Wertersatz in Geld nur ergänzend hinzutritt. Frei-\n\nlich hat der Gesellschafter darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass bei \n\nder Gesellschaft dieselbe Wertminderung eingetreten wäre. Denn er macht da-\n\nmit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Ersatzpflicht bei Wertminderungen \n\ngeltend. \n\n12 \n\nDiese Rechtslage steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in \n\nWiderspruch zu der Senatsentscheidung BGHZ 144, 336, 340 ff., Balsam/ \n\nProcedo. Dort ging es um die - vom Senat verneinte - Frage, ob der Rückge-\n\nwähranspruch aus § 31 GmbHG von selbst untergeht, wenn das Gesellschafts-\n\nvermögen aus anderen Quellen wieder aufgefüllt wird. Hier dagegen geht es \n\ndarum sicherzustellen, dass die Gesellschaft den weggegebenen Vermögens-\n\ngegenstand zurückerhält und keinen im Zuge der Weggabe entstandenen Wert-\n\nverlust erleidet. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Das Gleiche gilt für die von \n\nder Revision herangezogene, von Ulmer (aaO) befürwortete analoge Anwen-\n\ndung des § 9 GmbHG bei Wertverlust des verbotswidrig weggegebenen Ge-\n\ngenstandes. Im Anwendungsbereich des § 9 GmbHG haftet der Inferent u.a. für \n\nWertminderungen des als Sacheinlage eingebrachten Gegenstandes, die nach \n\nder Einbringung, aber vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregis-\n\nter entstehen. Der Inferent kann sich also nicht darauf berufen, die Wertminde-\n\nrung wäre auch dann eingetreten, wenn die Gesellschaft früher eingetragen \n\nworden wäre. Hier geht es dagegen nicht - wie bei § 9 GmbHG - um die Kapi-\n\ntalaufbringung, sondern um die Kapitalerhaltung. Dabei gibt es nicht den \n\nStichtag der Handelsregister-Eintragung, und es muss nicht sichergestellt wer-\n\nden, dass der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt ein Vermögen in Höhe der \n\nStammkapitalziffer bereitsteht. \n\nGoette \n\nStrohn \n\nRichterin am BGH Caliebe \nkann wegen Urlaubs nicht \nunterschreiben. \n\nGoette \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 10.10.2005 - 9 O 7/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 9 U 172/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-17/ii-zr-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-17/ii-zr-24-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:27.923503+00:00"}}